Privatstiftung dazwischen — trotzdem kein Insolvenz-Entgelt: OGH zieht bei Geschäftsführer-Unternehmern eine harte Linie
Sie führen „Ihre“ GmbH seit Jahren, halten die Kontrolle inzwischen über eine Privatstiftung und unterschreiben in der Krise noch persönliche Bürgschaften für Bankkredite. Klingt nach Verantwortung. Im Insolvenzfall kann genau das aber dazu führen, dass Sie weder laufendes Entgelt noch Abfertigung noch Kündigungsentschädigung aus dem Insolvenz-Entgelt bekommen.
Genau an dieser Stelle ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders unangenehm für viele Familienunternehmer und unternehmensnahe Geschäftsführer: Die Zwischenschaltung einer Privatstiftung macht aus beherrschendem Einfluss keinen Fremdeinfluss. Wer die Gesellschaft faktisch steuert und selbst unternehmerisches Risiko trägt, fällt nicht unter das Schutzsystem des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes.
Der Geschäftsführer, die Stiftung und die persönlichen Sicherheiten
Ausgangspunkt war kein bloßer Fremdgeschäftsführer, sondern ein Unternehmer, der „seine“ GmbH über Jahrzehnte selbst leitete. Später wurden die Gesellschaftsanteile in eine Privatstiftung eingebracht, an deren Errichtung er mitwirkte. Entscheidend war aber nicht nur die formale Konstruktion, sondern die tatsächliche Machtverteilung: Er konnte den Stiftungsvorstand faktisch bestimmen und damit auf die Gesellschafterstellung der Stiftung durchgreifen.
Nach außen trat er weiterhin als allein entscheidende Person auf. In der wirtschaftlichen Krise blieb es nicht bei Managemententscheidungen. Er übernahm persönliche Bürgschaften und verpfändete eigenes Vermögen, damit die Gesellschaft weiter Kredite erhielt. Das ist wirtschaftlich ein massiver Schritt: Wer sein Privatvermögen einsetzt, handelt nicht wie ein klassischer Arbeitnehmer, sondern wie jemand, der das Unternehmen als eigenes Risiko begreift.
Nach Eintritt der Insolvenz trat er vorzeitig aus und verlangte Insolvenz-Entgelt. Gefordert wurden nicht nur offenes laufendes Entgelt, sondern auch Sonderzahlungen, Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistungen. Das Erstgericht wies die Ansprüche ab. Das Berufungsgericht sah zumindest bei älteren Abfertigungsanwartschaften noch Raum für einen teilweisen Anspruch. Der OGH drehte das wieder zurück und stellte die vollständige Abweisung wieder her.
Warum die Vertragsüberschrift hier wenig hilft
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz schützt echte Arbeitnehmer und freie Dienstnehmer. Maßgeblich ist dabei nicht, wie der Vertrag überschrieben ist, sondern ob wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt. Wer in die betriebliche Organisation eingegliedert ist, Weisungen unterliegt und kein eigenes Unternehmerrisiko trägt, kann geschützt sein. Wer dagegen die Unternehmenspolitik selbst bestimmt, steht auf der Unternehmerseite.
Genau hier setzte der OGH an. Ein Geschäftsführer kann trotz Organstellung ausnahmsweise arbeitnehmerähnlich sein, wenn ihm die maßgebliche Einflussmöglichkeit fehlt. Das war hier aber gerade nicht der Fall. Die Kontrolle lag nicht bei fremden Gesellschaftern, sondern mittelbar bei ihm selbst.
Der rechtlich spannende Punkt: Auch Einfluss über eine Privatstiftung wird zugerechnet, wenn der Betroffene den Stiftungsvorstand bestellen oder abberufen kann, die Stiftungsgestaltung prägt oder sogar Änderungs- bzw. Widerrufsrechte bestehen. Die Stiftungsstruktur ist dann kein Schutzschirm, sondern nur eine Zwischenschicht. Wirtschaftlich bleibt die Macht beim Geschäftsführer-Unternehmer.
Persönliche Bürgschaften sind mehr als nur „Engagement“
Viele Geschäftsführer sehen persönliche Sicherheiten als Beweis ihrer Verbundenheit mit dem Unternehmen. Rechtlich können sie zum Bumerang werden. Wer für Gesellschaftsschulden persönlich bürgt oder privates Vermögen verpfändet, dokumentiert damit unternehmerisches Risiko in besonders deutlicher Form.
Für die Beurteilung nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ist das ein starkes Indiz gegen Arbeitnehmerstatus. Ein normaler leitender Angestellter haftet typischerweise nicht mit dem Eigenheim oder dem privaten Wertpapierdepot für Betriebskredite. Genau deshalb wiegen solche Sicherheiten in der Gesamtbetrachtung schwer.
Für Familiengesellschaften, Holdingstrukturen und stiftungsnahe GmbHs ist das heikel: Dort verschwimmen die Rollen oft über Jahre. Nach innen fühlt man sich als Geschäftsführer mit Dienstvertrag, nach außen agiert man aber wie Eigentümer. Im Streitfall zählt nicht das Selbstbild, sondern die wirtschaftliche Realität.
Auch alte Abfertigungsansprüche sind nicht automatisch gerettet
Besonders relevant war die Frage, ob zumindest frühere Abfertigungsanwartschaften gesichert sein könnten. Der OGH verneinte auch das. Hintergrund ist die frühere Rechtslage: Bis zur Gesetzesnovelle 2005 waren Organmitglieder generell vom Insolvenz-Entgelt ausgeschlossen.
Es gibt zwar Konstellationen, in denen alte Abfertigungsansprüche geschützt bleiben können — etwa wenn jemand zunächst als echter Arbeitnehmer tätig war und erst später zum Organmitglied wurde. Dieser typische Ausnahmefall half hier aber nicht. Der Betroffene war durchgehend Geschäftsführer und gerade nicht zuerst ein gewöhnlicher Angestellter, der erst später „aufstieg“.
Damit fiel auch die Hoffnung weg, wenigstens historische Abfertigungsbausteine über das Insolvenz-Entgelt zu retten. Wer über Jahre in einer Organ- und Unternehmerrolle tätig war, baut ohne echten Arbeitnehmerstatus kein gesichertes IESG-Polster auf.
Die Entscheidung des OGH in einem Satz
Der OGH stellte klar: Wer über eine Privatstiftung maßgeblichen Einfluss auf die GmbH ausübt und zugleich unternehmerisches Risiko übernimmt, gehört nicht zum geschützten Personenkreis des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes; das gilt auch für geltend gemachte frühere Abfertigungsanwartschaften. Die Entscheidung erging zu 8 ObS 8/24i vom 23.05.2024.
Wo das in der Praxis plötzlich teuer wird
Wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH sind und die Gesellschaftermehrheit über eine Holding oder Privatstiftung kontrollieren, sollten Sie nicht davon ausgehen, im Krisenfall wie ein Arbeitnehmer behandelt zu werden. Gerade in Familienunternehmen ist diese Annahme weit verbreitet — und oft falsch.
Wenn Sie als Geschäftsführer, Vertriebsleiter oder leitende Schlüsselkraft persönliche Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Pfandrechte zugunsten des Unternehmens übernehmen, verschieben Sie Ihr Profil rechtlich klar in Richtung Unternehmer. Das hat nicht nur haftungsrechtliche Folgen, sondern auch beim Insolvenz-Entgelt.
Wenn in Franchise- oder Vertriebssystemen Doppelrollen bestehen — etwa Managementfunktion plus mittelbare Beteiligung über Stiftung, Holding oder Syndikatsmodell — sollte die Vertragslage besonders genau geprüft werden. Solche Konstruktionen werden im Streitfall nicht isoliert, sondern wirtschaftlich gelesen.
Wenn ein leitender Mitarbeiter zum mittelbaren Gesellschafter-Geschäftsführer werden soll, ist der Übergang sauber zu gestalten. Sonst bleibt später oft nur ein teurer Streit darüber, ob überhaupt Arbeitnehmerrechte, Abfertigungskomponenten oder insolvenzgeschützte Ansprüche bestehen.
Diese Punkte sollten Sie jetzt prüfen
- Geschäftsführervertrag: Ist dort stillschweigend unterstellt, dass Entgelt- oder Abfertigungsansprüche im Insolvenzfall abgesichert wären? Diese Erwartung kann falsch sein.
- Stiftungs- oder Holdingstruktur: Wer darf Vorstände bestellen und abberufen? Gibt es Änderungs-, Widerrufs- oder Weisungsmöglichkeiten? Daraus kann beherrschender Einfluss folgen.
- Persönliche Sicherheiten: Bestehen Bürgschaften, Pfandrechte oder sonstige private Haftungsübernahmen? Dann wird das Unternehmerrisiko dokumentiert.
- Abfertigung Alt/Neu: Wurde jemals ein echter Wechsel von einem Angestelltenverhältnis in eine Organfunktion vollzogen oder war die Person durchgehend Geschäftsführer?
- Krisenplanung: Rechnen Sie Liquidität und Exit-Szenarien nicht mit einem IESG-Auffangnetz, wenn die betroffene Person unternehmerisch geprägt ist.
FAQ: Was Unternehmer und Geschäftsführer dazu tatsächlich googeln
Bekomme ich als GmbH-Geschäftsführer Insolvenz-Entgelt?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Sie wirtschaftlich wie ein Arbeitnehmer abhängig sind oder ob Sie die Gesellschaft maßgeblich beherrschen. Wenn Sie direkt oder mittelbar Kontrolle ausüben und eigenes Unternehmerrisiko tragen, fällt der Anspruch regelmäßig weg.
Zählt Einfluss über eine Privatstiftung wirklich wie direkter Gesellschaftereinfluss?
Ja, wenn die Stiftung nur formal dazwischengeschaltet ist, die tatsächliche Macht aber bei Ihnen liegt. Bestellungs- und Abberufungsrechte, Änderungsrechte oder ein faktischer Durchgriff auf den Stiftungsvorstand können dazu führen, dass Ihnen die Kontrolle zugerechnet wird. Die Rechtsform allein schützt nicht.
Verliere ich durch eine persönliche Bürgschaft meinen Arbeitnehmerstatus?
Eine Bürgschaft allein entscheidet nicht jeden Fall, sie ist aber ein starkes Indiz. Wer private Sicherheiten für Gesellschaftsschulden stellt, übernimmt typisches Unternehmerrisiko. In der Gesamtwürdigung kann das wesentlich gegen einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sprechen.
Was ist mit meiner alten Abfertigung, wenn ich seit Jahren Geschäftsführer bin?
Auch hier kommt es auf die Entwicklung Ihrer Rolle an. Wer zuerst echter Angestellter war und erst später Organmitglied wurde, kann unter Umständen andere Ausgangspunkte haben. Wer hingegen durchgehend Geschäftsführer war, kann sich auf diesen Ausnahmefall meist nicht stützen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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