Fremde Anfechtungsrechte kaufen, um einen Deal doch noch zu bekommen? Der OGH öffnet die Tür
Der Standort ist vergeben, der Unternehmenskauf geplatzt, das Vertriebsgebiet schon an jemand anderen gegangen – und trotzdem ist der Deal noch nicht tot. Genau an dieser Stelle wird eine Konstruktion interessant, die viele Unternehmer nicht am Radar haben: Sie übernehmen nicht sofort das Asset, sondern zuerst die Anfechtungs- und Löschungsrechte gegen den Erstkäufer und führen den Prozess selbst.
Was nach juristischer Akrobatik klingt, hat der Oberste Gerichtshof in einer wirtschaftlich sehr praxisnahen Konstellation grundsätzlich akzeptiert. Entscheidend ist nicht, ob das Recht „isoliert“ übertragen wird, sondern warum. Wenn ein legitimes wirtschaftliches Interesse besteht und die Gegenseite durch die Abtretung nicht schlechter gestellt wird, kann diese Gestaltung funktionieren.
Aus einem gescheiterten Kauf wird ein zweiter Anlauf
Im Anlassfall ging es um zwei Liegenschaften. Eine ältere Verkäuferin hatte sie bereits an eine Käuferin verkauft – gegen Barkaufpreis, lebenslange Leibrente und Wohnrecht. Eine dritte Person wollte die Immobilien jedoch selbst erwerben und war überzeugt, dass der erste Verkauf rechtlich angreifbar sei: entweder wegen grober Äquivalenzstörung oder wegen Täuschung.
Die Verkäuferin wollte keinen Prozess. Kein Streit, keine Verhandlung, keine Kosten. Also trat sie der Interessentin ihre Rechte gegen die Erstkäuferin ab: die Rechte, den Vertrag anzufechten, und den Anspruch auf Löschung der bücherlichen Eintragung. Das Wohnrecht und die Leibrente blieben bei der Verkäuferin. Gleichzeitig wurde vereinbart: Wenn die Anfechtung gelingt und die Eintragung der Erstkäuferin gelöscht wird, verkauft die Verkäuferin die Liegenschaften danach zu verbesserten Konditionen an die Klägerin.
Wirtschaftlich betrachtet war das kein bloßes Prozessspiel. Es war ein sauberer Zweitversuch, einen bereits verlorenen Deal doch noch zu realisieren: Die eine Seite wollte nicht streiten, die andere war bereit, Risiko und Kosten zu tragen, um am Ende Eigentum zu erwerben.
Warum die Erstkäuferin diese Konstruktion stoppen wollte
Die Erstkäuferin wandte sich gegen dieses Modell mit zwei Hauptargumenten. Erstens: Solche Gestaltungsrechte – also etwa Irrtumsanfechtung, Listanfechtung oder Anfechtung wegen laesio enormis – dürfe man nicht einfach losgelöst vom „Hauptrecht“ an jemand anderen abtreten. Zweitens: Ihre Position werde dadurch verschlechtert; das sei unzulässig und sittenwidrig.
Genau diese Einwände sind für die Praxis relevant. Denn dieselbe Diskussion stellt sich nicht nur bei Immobilien. Sie taucht auch bei Unternehmenskäufen, bei Franchise-Standorten, bei abgesprungenen Asset Deals oder bei der Übernahme eines bereits gebundenen Vertriebsgebiets auf. Immer dann, wenn ein Dritter einen „festhängenden“ Deal retten will, steht die Frage im Raum: Darf man bloß die Angriffswerkzeuge übernehmen?
Die juristische Leitlinie: Rechte sind übertragbar – aber nicht grenzenlos
Ausgangspunkt sind die Zessionsregeln der §§ 1392 ff ABGB. Sie regeln die Abtretung von Rechten. Der Grundgedanke ist einfach: Forderungen und verwandte Rechte sind grundsätzlich übertragbar, sofern nicht Gesetz, Vertragsnatur oder besondere Schutzinteressen dagegen sprechen.
Schwieriger wird es bei sogenannten unselbständigen Gestaltungsrechten. Dazu gehören etwa die Irrtumsanfechtung, die Anfechtung wegen List, der Rücktritt oder die laesio enormis nach § 934 ABGB. Diese Rechte gelten oft als „Hilfsrechte“, weil sie mit einem bestehenden Vertragsverhältnis verknüpft sind und normalerweise mit dem Hauptrecht wandern, nicht separat.
Der OGH zieht aber keine starre Sperre ein. Eine isolierte Abtretung kann zulässig sein, wenn dafür ein schutzwürdiges, von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse besteht. Genau dieses Interesse sah das Höchstgericht hier als gegeben an: Die Verkäuferin wollte nicht selbst prozessieren, die Klägerin übernahm Kosten und Risiko, um im Erfolgsfall selbst zu erwerben. Das ist wirtschaftlich nachvollziehbar und rechtlich nicht anstößig.
OGH: Legitimes Interesse ja – Verschlechterung der Gegenseite nein
Der OGH stellte klar: Die isolierte Abtretung von Anfechtungsrechten und auch des grundbücherlichen Löschungsanspruchs ist wirksam, wenn ein legitimes Interesse vorliegt. Das gilt nicht nur für bereits dinglich Berechtigte. Auch ein künftiger Erwerber kann ein ausreichendes Interesse haben, wenn der geplante Nachkauf klar erkennbar und strukturiert ist.
Besonders wichtig für die Praxis ist die zweite Hälfte der Aussage: Die Gegenseite darf durch die Abtretung nicht schlechter stehen. § 1396 ABGB schützt den Schuldner davor, durch einen Gläubigerwechsel Verteidigungsmöglichkeiten zu verlieren. Genau deshalb bleiben Einreden und Gestaltungsrechte der Erstkäuferin aufrecht.
Bei einer Anfechtung wegen laesio enormis bedeutet das: Die Erstkäuferin kann nach § 934 ABGB den Vertrag unter Umständen „heilen“, indem sie die Wertdifferenz aufzahlt. Bei einer Löschungsklage kann sie sich auf die Zug-um-Zug-Einrede nach § 1052 ABGB berufen. Rückabwicklung gibt es also nicht gratis, sondern nur gegen Rückgabe der empfangenen Leistungen.
Das ist der wirtschaftliche Knackpunkt. Wer fremde Anfechtungsrechte kauft, kauft keinen sicheren Jackpot. Er kauft eine Prozesschance – mit dem Risiko, dass die Gegenseite aufzahlt, aufrechnet oder die Rückabwicklung nur gegen sofortige Gegenleistung zulässt.
Die Entscheidung erging zu 6 Ob 214/24x vom 20.11.2024. Offen blieb dabei eine entscheidende Tatsachenfrage: Ob die Verkäuferin bei Abschluss der Abtretung überhaupt geschäftsfähig war, muss das Erstgericht noch klären. Höchstgerichtlich entschieden ist also die grundsätzliche Abtretbarkeit, nicht jeder einzelne Wirksamkeitsbaustein dieses konkreten Vertrags.
Warum das für Vertriebsverträge, Franchise und Unternehmenskäufe brisant ist
Die Logik der Entscheidung endet nicht bei Liegenschaften. Sie ist für die Deal-Praxis insgesamt interessant. Wer einen bereits an einen Konkurrenten vergebenen Franchisebetrieb, einen Standort, einen Händlervertrag oder bestimmte Assets doch noch übernehmen will, kann über eine Kombination aus Rechtsabtretung, Prozessfinanzierung und bedingtem Nachkauf nachdenken.
Wenn Sie als Unternehmer gerade einen „Deal-Rescue“ prüfen, ist das besonders relevant in vier Konstellationen:
- Sie wollen einen Betrieb oder Standort erwerben, der bereits verkauft wurde, halten den Erstvertrag aber für anfechtbar.
- Der ursprüngliche Verkäufer will keinen Prozess führen, Sie würden aber Risiko und Kosten übernehmen.
- Die Übernahme hängt an der Bereinigung eines Grundbuchs, einer Vormerkung, eines Pfandrechts oder einer sonstigen Eintragung.
- Bei Handelsvertreter-, Vertragshändler- oder Franchise-Strukturen soll ein Folge-Deal nur zustande kommen, wenn ein früheres Vertragsgefüge erfolgreich angegriffen oder aufgelöst wird.
Gerade im Vertriebsrecht ist dabei Vorsicht nötig. Dort kommen häufig zusätzliche Schutzregeln ins Spiel: zwingende Vorschriften des Handelsvertretergesetzes, Fragen zum Ausgleichsanspruch, Kündigungsfristen, Wettbewerbsverbote oder kartellrechtliche Grenzen bei Gebietsschutz und Exklusivität. Ein „cleveres“ Deal-Modell kann wirtschaftlich attraktiv sein und trotzdem an einer zwingenden Norm scheitern.
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