Zwei Unterschriften, ein Interessenkonflikt, kein Kurator: Warum Streitgesellschaften oft mit einem Zusatz-Liquidator auskommen müssen
Der heikelste Moment kommt oft nicht bei Vertragsabschluss, sondern wenn alles schon brennt: Klage am Tisch, zwei Gesellschafter zerstritten, und genau einer jener Personen, die für die Gesellschaft unterschreiben müssten, steckt persönlich im Konflikt.
Dann taucht rasch dieselbe Frage auf: Braucht die Gesellschaft jetzt einen Kollisionskurator? Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine klare Linie gezogen. Nicht jeder Interessenkonflikt rechtfertigt den „großen Hammer“ einer gerichtlichen Kuratorenbestellung. Wenn die Gesellschaft durch eine gezielte Anpassung der Vertretung weiter wirksam handeln kann, bleibt für einen Kollisionskurator kein Raum.
Was passiert war: Liquidation, Klage und Misstrauen zwischen zwei Partnern
Ausgangspunkt war eine Rechtsanwälte-OG mit zwei Partnern. Die Gesellschaft wurde aufgelöst und befindet sich seit 2014 in Liquidation. Parallel dazu wurde die OG von Dritten auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt. Der Vorwurf: Einer der beiden Partner habe vertrauliche Informationen verwendet.
Brisant wurde die Lage, weil einer der beiden Liquidatoren zugleich einen Kläger privat vertreten haben soll. Der andere Partner sah darin eine klare Interessenskollision. Aus seiner Sicht konnte die OG in diesem Verfahren nicht mehr unbelastet vertreten werden.
Das Gericht reagierte nicht mit einem Kurator, sondern mit einer maßgeschneiderten Zwischenlösung: Es bestellte einen zusätzlichen Liquidator, allerdings nur für genau diesen Prozess. Und noch enger: Dieser Zusatz-Liquidator durfte nicht allein handeln, sondern nur gemeinsam mit dem nicht befangenen bisherigen Liquidator.
Der betroffene Partner wollte dennoch mehr. Er beantragte zusätzlich die Bestellung eines Kollisionskurators für die OG. Die Vorinstanzen lehnten ab. Der OGH bestätigte diese Linie.
Der Kern der Entscheidung: Nicht jeder Konflikt führt zum Kurator
Die Aussage des Höchstgerichts ist für gesellschaftsrechtliche und vertriebsbezogene Konflikte praktisch sehr relevant: Ein Kollisionskurator ist nicht zu bestellen, wenn die Gesellschaft bereits auf andere Weise wirksam und interessengerecht vertreten werden kann.
Genau das war hier der Fall. Durch den zusätzlich bestellten, auf das Verfahren beschränkten Liquidator war zusammen mit dem unbefangenen Liquidator eine funktionsfähige Vertretung vorhanden. Es gab also kein Schutzdefizit. Und ohne Schutzdefizit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Kurator.
Der OGH entschied in diesem Sinn in der Entscheidung 6 Ob 64/24p vom 25.09.2024. Nebenbei stellte das Gericht auch klar: Kostenentscheidungen der zweiten Instanz sind vor dem OGH regelmäßig nicht anfechtbar. Wer auf diesem Weg noch an der Kostenschraube drehen will, läuft oft ins Leere.
Warum das rechtlich konsequent ist — und wirtschaftlich überraschend pragmatisch
Bei einer OG gilt in der Liquidation grundsätzlich die gemeinsame Vertretung aller Liquidatoren. Diese Kollektivvertretung folgt aus dem UGB. Praktisch bedeutet das: Einer allein kann nicht wirksam handeln, wenn die Vertretungsregel gemeinsame Mitwirkung verlangt.
Fällt nun einer wegen Befangenheit oder Interessenkollision aus, wird der andere nicht automatisch allein vertretungsbefugt. Genau hier passieren in der Praxis die teuersten Denkfehler. Viele nehmen an, der „saubere“ Organträger könne dann eben allein unterschreiben. So einfach ist es nicht.
Stattdessen gibt es abgestufte Lösungen. Das Gericht kann die Vertretungsregel anpassen, einen zusätzlichen Vertreter oder Liquidator bestellen oder in anderen Konstellationen Organmitglieder abberufen beziehungsweise neu bestellen. Ein Kollisionskurator ist erst dann Thema, wenn sonst keine wirksame Vertretung der Gesellschaft möglich ist.
Rechtsdogmatisch ist das die mildere Maßnahme vor der stärkeren Intervention. Wirtschaftlich ist es oft die schnellere und billigere Lösung. Das Gericht baut keine völlig neue Vertretungsebene auf, sondern repariert nur die Stelle, an der der Konflikt sitzt.
Was Unternehmer aus dem Fall lernen sollten, bevor der eigene Streit eskaliert
Der Fall betrifft nicht nur Anwaltsgesellschaften. Dieselbe Logik taucht in vielen Unternehmensstrukturen auf: Zwei Gesellschafter halten je 50 Prozent, es gilt die Zwei-Unterschriften-Regel, und plötzlich ist einer persönlich mit der Gegenseite verbunden. Das kann bei OG, KG, GmbH-nahen Joint-Venture-Strukturen oder Vertriebsorganisationen mit eng verzahnter Governance passieren.
Besonders gefährlich wird es in Vertriebsstreitigkeiten. Etwa dann, wenn eine Gesellschaft einem Handelsvertreter kündigt, ein Vertragshändler Schadenersatz fordert oder ein Franchisenehmer Ansprüche wegen Systemmängeln geltend macht. Wenn genau in diesem Moment ein Organmitglied privat mit der Gegenseite verflochten ist, steht nicht nur die Strategie auf dem Spiel, sondern die Wirksamkeit jeder Prozesserklärung.
Wer dann ohne saubere Vertretung einen Vergleich abschließt, eine Klage einbringt oder Zahlungen freigibt, riskiert formale Angriffe. Das kostet Zeit, Geld und Verhandlungsmacht.
Vier typische Risikosituationen aus der Vertriebspraxis
Wenn Sie als Unternehmer mit Vertriebspartnern arbeiten, sollten Sie diese Konstellationen ernst nehmen:
- Agentur- oder Händlerkündigung: Die Gesellschaft will rasch handeln, aber ein vertretungsbefugter Gesellschafter ist als Zeuge, Mitbetroffener oder Berater der Gegenseite involviert.
- Franchise-Exit: Es braucht sofort Entscheidungen über Unterlassung, Markenverwendung, Warenrücknahme und Kommunikation an Standorte. Die Unterschriftenkette blockiert.
- 50/50-Gesellschaft mit Deadlock: Beide Seiten misstrauen einander, und ohne beide Unterschriften ist keine wirksame Prozessführung möglich.
- Liquidation oder Abwicklung: Nach Trennung der Gesellschafter laufen noch Altprozesse. Gerade dann fehlt oft ein sauberer Mechanismus für konfliktfreie Vertretung.
Welche Regeln in Gesellschafts- und Vertriebsstrukturen jetzt überprüft werden sollten
Viele Konflikte lassen sich nicht verhindern. Aber man kann sie steuerbar machen.
- Vertretungsregeln: Gibt es einen Plan B, wenn Kollektivvertretung wegen Befangenheit ausfällt? Sinnvoll sind Regelungen zu Zusatzvertretern, Spezialbevollmächtigten oder 2-aus-3-Modellen.
- Interessenkonflikte: Offenlegungspflichten sollten klar geregelt sein. Ebenso Verbote bestimmter Doppelrollen, etwa gleichzeitige Beratung oder Vertretung der Gegenseite.
- Deadlock-Klauseln: Gesellschafter- und Joint-Venture-Verträge brauchen klare Trigger, wann und wie ein neutraler Dritter oder ein zusätzlicher Vertreter eingeschaltet wird.
- Litigation-Governance: Wer entscheidet über Klage, Vergleich, Anerkenntnis, Kommunikation und Kostenfreigabe, wenn ein Organmitglied persönlich betroffen ist?
- Kostenstrategie: Prozesskosten müssen früh kontrolliert werden. Wer hofft, strittige Kostenfragen später noch einfach vor den OGH zu tragen, kalkuliert oft falsch.
Checkliste: Was Sie bei drohender Interessenkollision sofort tun sollten
- Prüfen Sie zuerst die geltende Vertretungsregel im Gesellschaftsvertrag, Firmenbuchstand und allfälligen Liquidationsbeschluss.
- Dokumentieren Sie die Interessenkollision konkret: persönliche Vertretung, wirtschaftliche Verflechtung, Eigeninteresse oder Aussageinteresse.
- Klären Sie, ob ein zusätzlicher, auf den Streitfall beschränkter Vertreter oder Liquidator beantragt werden kann.
- Vermeiden Sie übereilte Prozesshandlungen, solange die wirksame Vertretung nicht eindeutig steht.
- Bewerten Sie einen Kollisionskurator erst als letzten Schritt, nicht als Standardlösung.
FAQ: So wird in der Praxis tatsächlich gesucht
Wann bekommt eine OG einen Kollisionskurator?
Nur dann, wenn die Gesellschaft wegen eines Interessenkonflikts sonst nicht wirksam vertreten werden kann. Der Kurator ist keine automatische Folge jeder Befangenheit. Gibt es eine mildere und funktionierende Lösung, etwa einen zusätzlichen Liquidator oder Vertreter, wird ein Kurator meist nicht bestellt.
Reicht es, wenn bei zwei Liquidatoren einer unbefangen ist?
Nicht zwingend. Wenn Kollektivvertretung gilt, kann der unbefangene Liquidator nicht automatisch allein handeln. Es braucht eine wirksame Anpassung der Vertretungsregel oder eine ergänzende gerichtliche Bestellung, damit Erklärungen der Gesellschaft rechtlich halten.
Was ist schneller: Kollisionskurator oder Zusatz-Liquidator?
Oft ist der zielgenauere Weg die Bestellung eines zusätzlichen, fallbezogenen Vertreters oder Liquidators. Das Gericht kann damit die konkrete Lücke schließen, ohne die gesamte Vertretungsstruktur umzustellen. Genau diese pragmatische Lösung hat der OGH in 6 Ob 64/24p gebilligt.
Warum ist das für Vertriebsunternehmen relevant?
Weil Streit mit Handelsvertretern, Vertragshändlern oder Franchisenehmern oft unter Zeitdruck geführt wird. Wenn in dieser Phase ein Organmitglied persönlich mit der Gegenseite verflochten ist, drohen formunwirksame Schritte und Verzögerungen. Gerade bei Kündigungen, Vergleichen und Unterlassungsbegehren kann das wirtschaftlich sehr teuer werden.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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