Pichler Rechtsanwalt GmbH

Ein Ordner beim Mitbewerber reicht: Wann der OGH eine konzernweite Hausdurchsuchung im Kartellrecht erlaubt

Startseite  •  Aktuelles  •  22.05.2026

Nicht im eigenen Büro, sondern beim Mitbewerber gefunden — und trotzdem steht die Wettbewerbsbehörde plötzlich vor Ihrer Tür. Genau dieses Risiko zeigt eine aktuelle OGH-Entscheidung mit bemerkenswerter Schärfe: Ein Aktenordner mit Ausschreibungslisten, Prozentvermerken und Notizen wie „gibt nicht ab“, „Topf“, „Abtausch“ oder „Schuld“ genügte, damit eine Hausdurchsuchung nicht nur bei einem Unternehmen, sondern konzernweit am gemeinsamen Standort, in Zweigniederlassungen und sogar in Firmenfahrzeugen angeordnet werden durfte.

80 Ausschreibungen, Notizen zu Zuschlägen — und der Verdacht eines Systems

Die Geschichte beginnt nicht mit einem Geständnis, sondern mit Papier. Bei einem Mitbewerber fand die Polizei einen Ordner mit Unterlagen zu rund 80 Ausschreibungen. Darin: Firmennamen, Angebotssummen, Prozentangaben und handschriftliche Vermerke, die aus Sicht der Behörde nur einen Schluss nahelegten: Bieter sollen sich vor der Angebotslegung abgestimmt haben, wer anbietet, wer „nicht abgibt“, wer den Zuschlag erhält und wie wirtschaftliche Nachteile über einen „Topf“ oder „Abtausch“ ausgeglichen werden.

Für Unternehmen in ausschreibungsnahen Branchen ist das brisant. Solche Vermerke wirken auf den ersten Blick intern oder „branchenüblich“. Kartellrechtlich können sie aber wie ein Drehbuch für Preis- und Zuschlagsabsprachen gelesen werden. Und genau darauf stellte die Wettbewerbsbehörde ab.

Sie beantragte daher eine unangekündigte Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG — nicht bloß bei einer einzelnen Gesellschaft, sondern bei mehreren Konzernunternehmen am gemeinsamen Standort, in Außenstellen und in Fahrzeugen. Die betroffenen Unternehmen argumentierten, das sei ein unzulässiger Generalverdacht. Der OGH ließ dieses Argument nicht gelten.

Warum „Topf“ und „gibt nicht ab“ kartellrechtlich brandgefährlich sind

Preisabsprachen und Zuschlagsabsprachen zwischen Wettbewerbern zählen zu den schwersten Verstößen im Kartellrecht. Verboten sind sie nach § 1 KartG und nach Art 101 AEUV. § 1 KartG untersagt Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Art 101 AEUV enthält das unionsrechtliche Pendant und greift, sobald der Handel zwischen Mitgliedstaaten berührt sein kann.

Gerade bei Ausschreibungen ist die Schwelle schnell erreicht. Wenn Wettbewerber vorab besprechen, wer Billigstbieter wird, wer ein Scheinangebot legt, wer überhaupt kein Angebot abgibt oder wie man „gerecht“ rotiert, liegt kein bloßes Marktgespräch mehr vor. Dann geht es um Kernverstöße. Solche Verstöße werden von Gerichten und Behörden besonders streng behandelt, weil sie den Preiswettbewerb direkt ausschalten.

Wichtig ist dabei: Es braucht für eine Hausdurchsuchung noch keinen fertigen Beweis der Absprache. Es genügt, dass die vorhandenen Indizien sachlich nachvollziehbar auf eine verbotene Koordination hindeuten.

Der Maßstab ist niedriger, als viele Geschäftsführer glauben

§ 12 WettbG verlangt für eine Hausdurchsuchung keinen „dringenden Tatverdacht“ wie aus dem Strafrecht vertraut. Erforderlich ist ein begründeter, rational nachvollziehbarer Verdacht. Genau diesen Maßstab betonte der OGH. Das ist für die Praxis entscheidend: Die Behörde muss also noch nicht wissen, wer intern welche E-Mail geschrieben oder welche Besprechung geführt hat. Es reicht, wenn objektive Umstände den Verdacht tragen.

Ebenso wichtig ist die zweite Aussage des Gerichts: Eine Hausdurchsuchung darf gerade dazu dienen, bislang unbekannte Informationsquellen aufzuspüren. Die Behörde ist nicht auf bereits bekannte Dokumente beschränkt. Sie darf nach weiteren Unterlagen, Datenträgern, Kommunikationsspuren und internen Abläufen suchen, um Umfang, Dauer und Beteiligtenkreis der möglichen Zuwiderhandlung erst aufzuklären.

Deshalb half den betroffenen Gesellschaften auch das Argument nicht, ein Auskunftsersuchen nach § 11a WettbG wäre das mildere Mittel gewesen. § 11a WettbG erlaubt der Behörde, Auskünfte und Unterlagen anzufordern. Wenn aber gerade offen ist, wo relevante Unterlagen liegen und ob überhaupt alles freiwillig offengelegt würde, darf die Behörde auf die Hausdurchsuchung setzen.

Konzernweit durchsuchen — auch ohne Verdacht gegen jede einzelne Gesellschaft?

Ja. Genau das ist der eigentliche Sprengstoff dieser Entscheidung. Der OGH hielt fest, dass sich der Verdacht nicht gegen jede einzelne Konzerngesellschaft individuell richten muss, wenn nachvollziehbare Gründe für eine konzernweite Ausdehnung sprechen.

Das war hier vor allem wegen des gemeinsamen Standorts, der organisatorischen Nähe und der Gefahr von Verbringungen oder Verschiebungen von Unterlagen relevant. Wenn mehrere Gesellschaften Räume, Archive, IT-Strukturen oder Fahrzeuge nutzen, ist aus Sicht der Behörde nicht zuverlässig trennbar, wo welche Informationen tatsächlich liegen. Dann darf die Durchsuchung weiter gezogen werden als auf jene Einheit, deren Name zuerst auf dem Radar war.

Auch Firmenfahrzeuge sind dabei kein Nebenschauplatz. Wer Unterlagen, Laptops, USB-Sticks oder Mobiltelefone im Auto mitführt, erweitert den tatsächlichen Suchraum. Außendienst, Bauleitung, Projektsteuerung und regionaler Vertrieb sollten diesen Punkt nicht unterschätzen.

Der OGH setzt eine klare Linie: Nicht auf die engsten belegten Fälle beschränkt

Der OGH bestätigte den Hausdurchsuchungsbefehl und stellte klar, dass die Maßnahme nicht zeitlich, räumlich oder sachlich auf die bereits am besten belegten Vorgänge verengt werden muss, wenn die Indizien auf breitere, systematische Absprachen hindeuten. Auch zurückliegende Vorgänge dürfen erfasst werden, wenn sie zur Aufklärung eines fortgesetzten Verhaltens beitragen können.

Besonders bemerkenswert ist damit der praktische Kern der Entscheidung: Ein einziger bei einem Dritten gefundener Ordner kann reichen, um eine konzernweite Durchsuchung zu legitimieren. Nicht, weil damit schon alles bewiesen wäre, sondern weil damit ein belastbarer Ausgangsverdacht geschaffen ist. Der OGH bestätigte diese Linie in seiner Entscheidung 16 Ok 2/24b vom 18.03.2024.

Wo das im Vertriebsalltag schnell relevant wird

Das Thema betrifft nicht nur Baukonzerne. Es betrifft jeden Markt, in dem regelmäßig ausgeschrieben wird oder Wettbewerber eng nebeneinander agieren.

  • Ausschreibungen: Wenn Sie in Bau, IT, Medizintechnik, Logistik, Facility, Medien oder Lebensmittel an Vergabeverfahren teilnehmen, sind Absprachen über Preise, Angebotsverhalten oder Zuschläge hochriskant.
  • Verbands- und Branchentreffen: Schon informelle Gespräche über „Marktberuhigung“, „faire Aufteilung“, „wer diesmal drankommt“ oder „unter welchem Preis niemand gehen sollte“ können problematisch werden.
  • Vertriebsnetze: Auch in Händler-, Franchise- oder Mehrmarkensystemen kann heikler Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern auf gleicher Marktstufe entstehen, etwa zwischen selbständigen Händlern untereinander.
  • Konzernstrukturen: Wenn mehrere Gesellschaften einen Standort, Server, Besprechungsräume, Archive oder Fahrzeuge teilen, steigt das Risiko, dass eine Maßnahme organisatorisch deutlich weiter reicht als erwartet.

Was Sie jetzt in Verträgen, Prozessen und Organisation prüfen sollten

Wenn Ihr Unternehmen regelmäßig anbietet oder Wettbewerberkontakte nicht völlig vermeidbar sind, braucht es klare Leitplanken. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in der Praxis immer wieder: Das Problem liegt selten nur im „verbotenen Deal“, sondern oft in unklaren Prozessen, missverständlichen Notizen und ungeschulten Mitarbeitern.

  • Kartell-Compliance: Klare No-Go-Regeln zu Preis-, Mengen-, Gebiets- und Kundenabsprachen sowie zum Austausch sensibler Informationen mit Wettbewerbern.
  • Tender-Playbook: Interne Freigabeprozesse für Angebote, Vier-Augen-Prinzip, saubere Dokumentation und ein ausdrückliches Verbot informeller Vorabstimmungen.
  • Kontaktregeln: Teilnahme an Branchentreffen nur mit Agenda, Protokoll und internem Rahmen, was besprochen werden darf und was nicht.
  • Konzernorganisation: Berechtigungskonzepte, getrennte Ablagen, dokumentierte Zuständigkeiten und Regeln für Unterlagen in Fahrzeugen, Außendiensttaschen und mobilen Datenträgern.
  • Dawn-Raid-Ready: Interner Ablaufplan für Hausdurchsuchungen, benanntes Notfallteam, Verhalten der Mitarbeiter, Umgang mit Behörden und Schutz vertraulicher anwaltlicher Kommunikation.

Checkliste: Diese Warnzeichen sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen

  • Interne Excel-Listen mit Konkurrenzangeboten, Zuschlagsquoten oder „Reihenfolgen“ bei Ausschreibungen
  • Begriffe wie „Rotation“, „Topf“, „Abtausch“, „gibt nicht ab“, „Schuld“ oder ähnliche Codes in Chats, Mails oder Aktennotizen
  • ungewöhnlich ähnliche Angebote mehrerer Bieter
  • wiederkehrende Zuschlagsmuster ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Erklärung
  • Wettbewerberkontakte vor Angebotsabgabe ohne klare, legitime Dokumentation

FAQ: Was Unternehmer dazu wirklich googeln

Darf die Behörde mein ganzes Unternehmen durchsuchen, obwohl nur gegen eine Konzerngesellschaft etwas vorliegt?

Ja, das kann zulässig sein. Wenn der Verdacht sachlich nachvollziehbar ist und es organisatorische Überschneidungen gibt, kann die Durchsuchung auf weitere Gesellschaften, gemeinsame Standorte und Fahrzeuge ausgedehnt werden. Ein individueller Verdacht gegen jede einzelne Einheit ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Reicht ein Auskunftsersuchen nicht aus, bevor eine Hausdurchsuchung kommt?

Nicht immer. Ein Auskunftsersuchen nach § 11a WettbG ist dann nicht genug, wenn die Behörde erst herausfinden muss, wo Unterlagen liegen, wer beteiligt war und welche Kommunikationswege genutzt wurden. Genau für diese Aufklärungsarbeit darf eine Hausdurchsuchung eingesetzt werden.

Sind alte Ausschreibungen auch noch ein Thema, wenn heute geprüft wird?

Ja. Der OGH hält es für zulässig, auch zurückliegende Vorgänge einzubeziehen, wenn Indizien auf ein systematisches oder fortgesetztes Verhalten hindeuten. Unternehmen sollten daher nicht nur aktuelle Prozesse prüfen, sondern auch ältere Dokumentations- und Kommunikationsmuster.

Was mache ich, wenn in internen Unterlagen problematische Begriffe oder Auffälligkeiten auftauchen?

Dann ist schnelles, strukturiertes Handeln entscheidend. Dokumente sollten gesichert, keine Unterlagen vernichtet und der Sachverhalt intern aufgearbeitet werden. Bei Anzeichen für Preis- oder Zuschlagsabsprachen sollte die kartellrechtliche Lage sofort anwaltlich geprüft werden.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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