OG im Zahlungsverzug: Warum eine Mahnung an die Gesellschaft reicht – und Ex-Gesellschafter trotzdem zahlen

Die Rechnung bleibt offen, der Vertrag wird beendet, die OG ist später gelöscht – und plötzlich haften auch jene Gesellschafter noch, die längst ausgestiegen sind. Genau an dieser Stelle machen viele Unternehmen denselben Denkfehler: Sie glauben, jede Mahnung und jede Vertragsauflösung müsse vorsichtshalber an jeden einzelnen Gesellschafter geschickt werden. Der OGH zieht hier eine klare Linie – und das ist für Leasinggeber, Lieferanten, Franchisegeber und andere Vertragspartner von OGs wirtschaftlich hochrelevant.

Ein Pkw, offene Raten und eine Verteidigung, die nicht durchging

Ausgangspunkt war ein typischer Geschäftsfall: Eine OG hatte für ihren Betrieb einen Pkw geleast. Dann kamen Zahlungsrückstände. Die Leasinggeberin mahnte zweimal und löste den Leasingvertrag vorzeitig auf. Später wurde die OG aus dem Firmenbuch gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt waren zwei Gesellschafter bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Die Leasinggeberin beließ es nicht bei der gelöschten OG, sondern forderte den Endsaldo aus der Schlussabrechnung von den persönlich haftenden Gesellschaftern – auch von den ehemaligen. Dagegen wehrten sich diese mit mehreren Argumenten: Sie seien nicht persönlich gemahnt worden, die Vertragsauflösung sei ihnen nicht jeweils einzeln zugestellt worden, bei rechtzeitiger Information hätten sie den Schaden begrenzen können, außerdem sei die Verwertung des Fahrzeugs und die Zinsenabrechnung zu beanstanden.

Der Kern ihres Einwands war also nicht nur die Höhe der Forderung, sondern vor allem die Frage: Reicht es rechtlich, wenn Erklärungen nur an die OG gehen?

Der entscheidende Punkt: Vertragspartner war nicht eine Gruppe von Personen, sondern die OG

Genau hier setzt die rechtliche Trennung an. Wer mit einer OG kontrahiert, schließt den Vertrag nicht mit einer losen Mehrheit einzelner Personen, sondern mit der Offenen Gesellschaft als eigenständiger Vertragspartnerin. Das klingt technisch, ist aber praktisch enorm wichtig.

Bei mehreren natürlichen Personen als unmittelbaren Vertragspartnern kann es auf gesonderte Erklärungen an jeden Einzelnen ankommen. Bei der OG ist das anders. Die Gesellschaft steht im Vertrag. Deshalb muss eine Mahnung oder eine Auflösungserklärung nicht an sämtliche Gesellschafter einzeln zugestellt werden.

Für den Geschäftsverkehr ist das ein wesentlicher Unterschied: Der Gläubiger soll nicht erst die aktuelle und frühere Gesellschafterstruktur aufarbeiten müssen, um wirksam kündigen oder fällig stellen zu können.

Was das UGB dazu sagt – in verständlicher Sprache

§ 125 Abs 2 UGB regelt die sogenannte passive Einzelvertretung. Das bedeutet: Jeder vertretungsbefugte Gesellschafter kann für die OG rechtserhebliche Erklärungen entgegennehmen. Eine Mahnung, Kündigung oder Vertragsauflösung an die OG oder an einen vertretungsbefugten Gesellschafter genügt daher.

§ 159 UGB normiert die persönliche und unbeschränkte Haftung der OG-Gesellschafter für Gesellschaftsschulden. Wer Gesellschafter ist, haftet also nicht nur mit einer Einlage, sondern mit seinem gesamten Vermögen.

§ 160 UGB verlängert dieses Risiko über das Ausscheiden hinaus. Ausgeschiedene Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten, die während ihrer Mitgliedschaft „begründet“ wurden, noch bis zu fünf Jahre ab Eintragung ihres Ausscheidens im Firmenbuch. „Begründet“ ist eine Verbindlichkeit bereits dann, wenn ihr Rechtsgrund in die Zeit der Mitgliedschaft fällt – etwa durch Abschluss eines Leasing-, Händler- oder Franchisevertrags. Es ist nicht erforderlich, dass die Forderung damals schon fällig oder der Schaden schon endgültig berechnet war.

Was der OGH entschieden hat

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und gab der Leasinggeberin Recht. Mahnungen und Auflösungserklärungen mussten nicht an jeden einzelnen – auch nicht an jeden ehemaligen – Gesellschafter gesondert gerichtet werden. Es reichte, dass die Erklärungen gegenüber der OG beziehungsweise einem vertretungsbefugten Gesellschafter abgegeben wurden.

Ebenso hielt der OGH fest, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter dadurch nicht entfällt. Auch ausgeschiedene Gesellschafter bleiben für bereits begründete Verbindlichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Nachhaftung verantwortlich. Dass die OG später gelöscht wurde, half ihnen daher nicht.

Die weiteren Einwände zu Schadenminderung, Verwertung und Verzugszinsen änderten am Ergebnis nichts. Tragend war die klare Aussage zur wirksamen Adressierung von Mahnungen und Vertragsbeendigungen bei einer OG.

Die Entscheidung erging zu 6 Ob 238/05p vom 16.02.2006.

Warum diese Linie im Vertriebsalltag mehr verändert, als viele glauben

Wer mit Vertriebspartnern, Händlern oder Franchisenehmern in OG-Form arbeitet, gewinnt durch diese Rechtsprechung vor allem eines: Geschwindigkeit. Wenn Zahlungsrückstände entstehen oder ein Dauerschuldverhältnis beendet werden soll, müssen Sie nicht erst mühsam sämtliche aktuellen und früheren Gesellschafter ausforschen und einzeln anschreiben.

Das ist besonders relevant bei Leasingverträgen, Warenlieferungen auf Ziel, Mietverhältnissen, Kreditrahmen, Händlerverträgen oder Franchiseverträgen. Gerade in wirtschaftlichen Krisen ändern sich Gesellschafterstände oft rasch. Wer hier Zustellungsfragen falsch einschätzt, verliert Zeit – und mitunter Geld.

Gleichzeitig ist die Entscheidung ein Warnsignal für Gesellschafter, die glauben, mit dem Austritt sei das Kapitel erledigt. Ohne echte Haftungsfreistellung durch den Gläubiger bleibt das Risiko bestehen. Interne Vereinbarungen unter Gesellschaftern helfen nach außen meist nicht weiter.

Vier typische Situationen, in denen Sie jetzt genauer hinschauen sollten

  • Sie sind Lieferant oder Leasinggeber einer OG: Wenn die Forderung offen ist, genügt eine sauber dokumentierte Mahnung an die OG. Für die spätere Durchsetzung gegen Gesellschafter ist keine Rundum-Zustellung an jede Einzelperson nötig.
  • Sie kündigen einen Händler- oder Franchisevertrag mit einer OG: Die Vertragsbeendigung kann wirksam gegenüber der OG erklärt werden. Entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter.
  • In Ihrer OG scheidet ein Gesellschafter aus: Der Austritt allein beseitigt die Außenhaftung nicht. Ohne Zustimmung des Gläubigers oder eine echte Schuldübernahme bleiben Altverbindlichkeiten noch Jahre lang ein Thema.
  • Die OG ist insolvent oder bereits gelöscht: Die Forderung muss damit nicht wirtschaftlich verloren sein. Der Blick auf aktuelle und ehemalige Gesellschafter kann entscheidend sein, vor allem innerhalb der Fünfjahresfrist des § 160 UGB.

Was Unternehmen jetzt organisatorisch sauber aufsetzen sollten

  • Zustellklauseln prüfen: Halten Sie im Vertrag eine klare Geschäftsanschrift der OG und die vertretungsbefugten Gesellschafter fest.
  • Zugang beweisen können: Arbeiten Sie mit Einschreiben, Boten, elektronischen Zustellnachweisen oder sonstigen belastbaren Dokumentationen.
  • Gesellschafterwechsel beobachten: Bei längeren Vertragsbeziehungen sollten Änderungen im Firmenbuch laufend geprüft werden.
  • Sicherheiten nachschärfen: Wenn neue Gesellschafter eintreten oder Bonitätsrisiken steigen, können zusätzliche Bürgschaften oder Patronatserklärungen wirtschaftlich sinnvoll sein.
  • Altlasten nicht unterschätzen: Wer aus einer OG ausscheidet, sollte aktiv prüfen, ob eine ausdrückliche Entlassung aus der Haftung mit Gläubigern verhandelt werden kann.

FAQ: Was Unternehmer und Gesellschafter dazu tatsächlich googeln

Muss ich bei einer OG wirklich jeden Gesellschafter einzeln mahnen?

Nein. Wenn Vertragspartner die OG ist, reicht die Mahnung an die Gesellschaft oder an einen vertretungsbefugten Gesellschafter. Eine gesonderte Zustellung an sämtliche aktuellen oder ehemaligen Gesellschafter ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Hafte ich nach meinem Ausscheiden aus der OG noch für alte Verträge?

Ja. Für Verbindlichkeiten, die während Ihrer Mitgliedschaft begründet wurden, besteht nach § 160 UGB eine Nachhaftung von bis zu fünf Jahren ab Eintragung des Ausscheidens im Firmenbuch. Dass die Forderung erst später fällig wird oder der Schaden erst später beziffert wird, ändert daran oft nichts.

Hilft mir eine interne Vereinbarung mit den anderen Gesellschaftern gegen den Gläubiger?

Meist nicht. Interne Freistellungen wirken in erster Linie nur zwischen den Gesellschaftern. Gegenüber dem externen Vertragspartner bleiben Sie ohne dessen Zustimmung grundsätzlich haftbar.

Kann ich gegen die Abrechnung nach Vertragsauflösung trotzdem Einwendungen erheben?

Ja, das bleibt möglich. Fragen zur Verwertung, zur Schadenminderung oder zur Zinsenberechnung können im Einzelfall relevant sein. Sie ersetzen aber nicht den Einwand, dass die Mahnung oder Kündigung angeblich an jede einzelne Person hätte gehen müssen – genau dieser Punkt wurde vom OGH klar verneint.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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