Pichler Rechtsanwalt GmbH

Maklerprovision trotz „fremdem“ Käuferkontakt? Warum eine unterlassene Rückfrage teuer werden kann

Startseite  •  Aktuelles  •  08.09.2026

Der Käufer meldet sich direkt bei Ihnen, nennt einen anderen Makler als Quelle – und Sie glauben, damit sei die Provisionsfrage erledigt? Genau an diesem Punkt wird es für Verkäufer von Liegenschaften oft teuer. Wer über Maklerbörsen, Kooperationen oder Untermakler arbeitet, kann die Provision nicht schon deshalb abwehren, weil der Interessent den ursprünglich beauftragten Makler nicht namentlich nennt.

Bereits 1983 hat der OGH eine bis heute praxisnahe Linie gezogen: Bei Immobiliengeschäften zählt nicht nur, wer zuletzt mit dem Käufer gesprochen hat. Entscheidend ist, ob die Kaufgelegenheit auf die Tätigkeit des beauftragten Maklers zurückgeht – und ob der Verkäufer Anlass hatte, genauer nachzufragen.

Ein Grundstück, mehrere Makler, ein direkter Käuferkontakt – und Streit um die volle Provision

Ausgangspunkt war ein klassischer Verkaufsauftrag: Ein Immobilienmakler erhielt den Auftrag, ein Grundstück zu veräußern. Um Interessenten zu finden, stellte er das Objekt in die „Wiener Immobilienbörse“ ein und machte es damit mehreren Maklern bekannt, darunter der Firma Rudolf R.

Später trat eine Kaufinteressentin, die Firma G, direkt an die Verkäuferin heran. Ihre Erklärung klang auf den ersten Blick eindeutig: Man kenne das Grundstück von der Firma Rudolf R. Für die Verkäuferin war damit scheinbar klar, dass nicht ihr ursprünglich beauftragter Makler den Käufer gebracht hatte.

Hinzu kam ein entscheidender Umstand: Rudolf R hatte gegenüber der Käuferseite nicht offengelegt, für wen er tätig war. Nach außen wirkte es daher so, als wäre dieser Makler eigenständig aufgetreten. Die Verkäuferin schloss den Kauf schließlich zum vereinbarten Limitpreis ab – also genau zu jenem Preis, der auch mit dem zuerst beauftragten Makler besprochen worden war.

Als dieser seine Provision verlangte, verweigerte die Verkäuferin die Zahlung. Ihr Argument: Der Käufer sei nicht durch ihn, sondern durch einen anderen Makler zugeführt worden. Die Sache landete vor Gericht. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich. Der OGH bestätigte schließlich den Provisionsanspruch des Maklers.

Nicht der letzte Anruf entscheidet, sondern die wirtschaftliche Ursache

Der springende Punkt liegt in der Unterscheidung zwischen bloßem Abschlusskontakt und verdienstlicher Maklertätigkeit. Im Geschäftsalltag wird oft zu stark auf die Frage geschaut, wer „den Deal zugemacht“ hat. Juristisch kann das zu kurz greifen.

Bei Immobilienmaklern genügt regelmäßig bereits die Nachweisung der Kaufgelegenheit. Das heißt vereinfacht: Wenn der Auftraggeber oder der spätere Vertragspartner überhaupt erst durch die Tätigkeit des Maklers in die Lage versetzt wurde, das Geschäft abzuschließen, kann die Provision entstehen – auch wenn später andere Personen zwischengeschaltet sind.

Gerade bei Maklerbörsen ist das besonders relevant. Dort werden Objekte gezielt in Netzwerke eingespeist, damit andere Marktteilnehmer Interessenten finden. Dass ein Makler dafür Dritte einsetzt, ist nicht ungewöhnlich, sondern Teil der Vertriebslogik. Wer als Verkäufer davon profitiert, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, der Kunde sei „von jemand anderem“ gekommen.

Was der OGH 1983 klarstellte

Der OGH hielt in seiner Entscheidung OGH vom 31.08.1983, 1 Ob 552/83, fest: Die Provision eines Immobilienmaklers entfällt nicht schon deshalb, weil der Interessent über einen nicht offengelegten Untermakler aus einer Immobilienbörse vermittelt wurde.

Das Gericht trennte sauber zwischen zwei Fragen. Erstens: Hat der Makler die Kaufgelegenheit tatsächlich nachgewiesen und damit kausal zum Abschluss beigetragen? Zweitens: Musste der Auftraggeber beim Abschluss erkennen oder zumindest damit rechnen, dass dieser Makler mitgewirkt hatte?

Besonders praxisnah ist der zweite Teil der Begründung. Der OGH schützte den Verkäufer nicht einfach deshalb, weil ein Dritter genannt wurde. Wenn die Umstände nahelegen, dass ein eingesetzter Dritter für den ursprünglich beauftragten Makler tätig war, trifft den Verkäufer eine Nachfragepflicht. Wer also hört, der Käufer kenne das Objekt „von Makler X“, muss nachfragen, ob Makler X möglicherweise im Rahmen einer Börse oder Kooperation für den beauftragten Makler gehandelt hat.

Dass der Verkauf hier exakt zum vereinbarten Limitpreis zustande kam, spielte wirtschaftlich mit hinein. Die Verkäuferin hätte bei rechtzeitiger Klärung der Provisionsfrage ihre Verhandlungsposition berücksichtigen können. Sie tat es nicht – und blieb deshalb provisionspflichtig.

Welche Regeln dahinterstehen – ohne Paragrafendschungel

Im Maklerrecht geht es zentral um den sogenannten Nachweis oder die Vermittlungsmöglichkeit. Der Makler verdient seine Provision nicht nur dann, wenn er bei jeder Besichtigung, jedem Telefonat und jedem Verhandlungsschritt persönlich dabei ist. Maßgeblich ist, ob seine Tätigkeit den Geschäftsabschluss in zurechenbarer Weise ermöglicht hat.

Für Immobiliengeschäfte gelten traditionell Besonderheiten, weil hier die Nachweisung der Abschlussgelegenheit oft schon der eigentliche wirtschaftliche Wert der Leistung ist. Wer von einem Objekt überhaupt erst erfährt, erhält dadurch den Zugang zum Geschäft. Genau deshalb sind Konstellationen mit Untermaklern und Börsen rechtlich heikel, aber keineswegs provisionsfrei.

Vertragsrechtlich kommt noch etwas dazu: Wenn im Maklerauftrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, darf der Makler im Regelfall Hilfspersonen oder Kooperationspartner einsetzen, solange dadurch nicht der Vertragszweck vereitelt wird. Für Auftraggeber ist daher entscheidend, ob der Vertrag Regeln zur Einschaltung von Untermaklern, zur Offenlegung und zur Dokumentation enthält.

Wann Unternehmer in dieselbe Falle tappen

Diese Konstellation betrifft nicht nur klassische Wohnungsverkäufe. Sie ist wirtschaftlich besonders relevant bei größeren Liegenschaftstransaktionen, Gewerbeimmobilien und Verkaufsmandaten mit mehreren Marktteilnehmern.

  • Wenn Sie eine Liegenschaft über eine Maklerbörse anbieten und sich ein Interessent plötzlich direkt bei Ihnen meldet.
  • Wenn der Käufer erklärt, er habe das Objekt „über einen anderen Makler“ oder „über Kontakte“ erfahren.
  • Wenn mehrere Makler lose zusammenarbeiten, aber nicht offenlegen, in wessen Auftrag sie auftreten.
  • Wenn Sie den Verkaufspreis bereits fixiert haben und erst nach Vertragsreife merken, dass zusätzlich noch eine Provision beansprucht wird.

Gerade Geschäftsführer und Eigentümergesellschaften unterschätzen hier oft das Prozessrisiko. Wer ohne Rückfrage abschließt, verliert unter Umständen das stärkste praktische Argument gegen die Provision. Denn dann steht im Verfahren schnell die Frage im Raum, warum man den Hinweis auf einen Dritten nicht sofort überprüft hat.

Diese Punkte sollten in Ihrem Maklerauftrag stehen

Wer Provisionsstreit vermeiden will, braucht keine langen Verträge, sondern klare Mechanik. Besonders wichtig sind fünf Regelungsbereiche:

  • Einsatz von Untermaklern: Darf der Makler Börsen, Kooperationspartner oder Untermakler einschalten?
  • Offenlegung: Innerhalb welcher Frist muss der Makler mitteilen, welche Dritten eingebunden wurden?
  • Nachweisdokumentation: Wie wird dokumentiert, wann ein Interessent erstmals über das Objekt informiert wurde?
  • Fälligkeit der Provision: Entsteht sie auch dann, wenn der Abschluss über zwischengeschaltete Dritte erfolgt?
  • Interner Freigabeprozess: Wer muss vor Vertragsunterzeichnung prüfen, ob ein Provisionsanspruch eines Maklers im Raum steht?

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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