Pichler Rechtsanwalt GmbH

Erst privat verhandelt, dann über die Projekt-GmbH gekauft: Warum die Maklerprovision trotzdem fällig sein kann

Startseite  •  Aktuelles  •  03.08.2026

Sie führen die Gespräche selbst, geben Ihre Privatadresse an, unterschreiben persönlich — und kaufen am Ende nicht Sie, sondern eine kurz davor gegründete GmbH. Klingt nach sauberer Trennung? Nicht unbedingt.

Genau an dieser Stelle wird es für Unternehmer, Gründer und Geschäftsführer teuer. Denn das Maklerrecht fragt nicht nur, wer am Ende im Grundbuch steht. Es schaut auch darauf, wer wirtschaftlich hinter dem Erwerb steht und ob das tatsächlich etwas anderes ist als jenes Geschäft, das der Makler angebahnt hat.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Linie in einer Entscheidung bestätigt: Wer persönlich verhandelt und den Anschein eines Eigengeschäfts setzt, kann sich später nicht leicht darauf zurückziehen, eigentlich nur für eine ungenannte „Gruppe“ tätig gewesen zu sein. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Substanz. Die Entscheidung erging zu 1 Ob 139/25k vom 11.11.2025.

Die typische Falle: Erst die Person, dann die Gesellschaft

Ein Makler vermittelte den Verkauf von Grundstücken. Der spätere Streit begann nicht bei der Liegenschaft, sondern bei der Frage: Wer war überhaupt sein Vertragspartner?

Die Provisionsvereinbarung lief auf den persönlichen Namen eines Mannes. Er führte die Verhandlungen selbst. Er verwendete seine private Adresse. Er unterschrieb persönlich. Nach außen sah alles danach aus, dass er in eigenem Namen handelte.

Erst später wurde die Transaktion über eine Gesellschaft abgewickelt, die kurz zuvor gegründet worden war. Diese Gesellschaft war aber keineswegs ein fremdes Unternehmen: Der Mann war daran maßgeblich beteiligt, übernahm Geschäftsführungsfunktionen, und die personellen sowie wirtschaftlichen Verflechtungen waren eng. Als der Makler seine Provision verlangte, kam der Einwand: Nicht ich habe gekauft, sondern die Gesellschaft. Ich habe angeblich nur für eine Unternehmensgruppe verhandelt.

Damit war der wirtschaftlich heikle Punkt erreicht: Reicht eine nachträglich eingezogene Gesellschaft aus, um den Provisionsanspruch abzuschneiden? Der OGH sagte klar: nein, jedenfalls nicht unter solchen Umständen.

Worauf das Gericht wirklich schaut: Name am Papier oder wirtschaftlicher Zweck?

§ 6 Abs 1 MaklerG regelt den Grundsatz: Der Makler verdient seine Provision, wenn das vermittelte Geschäft durch seine Tätigkeit zustande kommt. Das ist der klassische Fall — Vermittlung erfolgreich, Provision fällig.

Entscheidend war hier zusätzlich § 6 Abs 3 MaklerG. Diese Bestimmung sagt vereinfacht: Auch wenn nicht exakt das ursprünglich erwartete Geschäft abgeschlossen wird, kann Provision anfallen, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Das Gesetz verhindert damit Umgehungen durch bloß formale Gestaltungen.

Für die Praxis ist das der springende Punkt. Wer nach außen persönlich auftritt, den Deal vorbereitet und dann eine nahestehende Projektgesellschaft „dazwischenschiebt“, bewegt sich nicht automatisch außerhalb der Provisionspflicht. Wenn der wirtschaftliche Zweck derselbe bleibt, kann die Provision dennoch ausgelöst werden.

Warum der Einwand „Ich war nur für die Gruppe unterwegs“ hier nicht half

Der OGH prüfte im Kern zwei Fragen. Erstens: Hat der Mann tatsächlich erkennbar für einen Dritten gehandelt? Zweitens: War der spätere Erwerb durch die neu gegründete Gesellschaft wirtschaftlich dasselbe Geschäft?

Bei der ersten Frage war die Faktenlage für den Beklagten schlecht. Persönliche Gespräche. Persönliche Daten. Private Adresse. Persönliche Unterschrift. Keine klare Offenlegung, für welche konkrete Gesellschaft er handeln wollte. Keine eindeutige Benennung eines Unternehmens mit Firma, Sitz oder Vertretungsverhältnis.

Im Geschäftsleben ist genau das oft der Fehler. Viele Unternehmer sagen in Verhandlungen nebenbei, man kaufe „über die Gruppe“ oder „über eine Gesellschaft“. Rechtlich genügt das oft nicht. Wer für einen Dritten handeln will, muss das nach außen klar und konkret offenlegen. Sonst bleibt der Eindruck eines Eigengeschäfts bestehen.

Bei der zweiten Frage stellte das Gericht auf die enge Verknüpfung zwischen dem Mann und der späteren Erwerbergesellschaft ab. Sitz an seiner Privatadresse, gesellschaftsrechtliche Beteiligung, Geschäftsführungsfunktion, zeitliche Nähe der Gründung zur Transaktion: Das war kein unabhängiger Dritt-Erwerb, sondern wirtschaftlich dieselbe Erwerbssphäre. Genau deshalb wertete der OGH den Kauf der GmbH als zweckgleiches Geschäft im Sinn des Maklergesetzes.

Die klare Linie des OGH in 1 Ob 139/25k

Die Vorinstanzen hatten dem Makler bereits Recht gegeben. Der Beklagte versuchte es noch mit einer außerordentlichen Revision, scheiterte aber. Der OGH bestätigte, dass die Annahme eines Handelns im eigenen Namen aus den festgestellten Umständen folgerichtig war.

Ebenso hielt der OGH fest, dass der Erwerb durch die nachträglich gegründete, wirtschaftlich eng verbundene Gesellschaft den Provisionsanspruch nicht beseitigt. Wenn die Gesellschaft im Ergebnis nur das Vehikel für denselben wirtschaftlichen Erwerb ist, bleibt die Vermittlungsleistung provisionsrelevant.

Für Unternehmer ist daran vor allem eines bemerkenswert: Das Gericht ließ sich nicht von der formalen Trennung zwischen natürlicher Person und GmbH blenden. Es prüfte, ob wirtschaftlich derselbe Deal verwirklicht wurde. Genau diese Sichtweise kann auch außerhalb des klassischen Maklerrechts erhebliche Bedeutung haben, etwa bei Vermittlungs-, Provisions- und Vertriebsstrukturen.

Wo diese Entscheidung im Geschäftsalltag einschlägt

Wenn Sie als Gründer oder Geschäftsführer gerade eine Immobilie, einen Standort oder ein Projekt akquirieren, sollten Sie hellhörig werden. Wer persönlich vorverhandelt und erst später eine Zweckgesellschaft einsetzt, schafft ein erhebliches Streitpotenzial bei Provisionen.

Wenn Ihr Unternehmen mit Vermittlern, Deal-Sourcern, Handelsagenten oder sonstigen Intermediären arbeitet, stellt sich dieselbe Frage in anderer Form: Erfasst Ihre Provisionsregelung nur den unmittelbaren Vertragspartner — oder auch verbundene Gesellschaften, Projektvehikel und wirtschaftlich gleichwertige Ersatzgeschäfte?

Auch im Vertrieb ist die Logik brisant. Wenn ein Geschäft formal über ein Schwesterunternehmen, eine Franchisegesellschaft oder einen nahestehenden Erwerber läuft, kann die wirtschaftliche Zurechnung entscheidend werden. Gerade bei Ausgleichsansprüchen, Provisionen und Umgehungsdiskussionen zählt nicht nur die Hülle.

Wenn Sie eine Provisionsforderung abwehren wollen, reicht der Hinweis auf eine andere juristische Person oft nicht. Sie müssen darlegen können, dass tatsächlich offengelegt für diese gehandelt wurde und dass es sich wirtschaftlich nicht um denselben Erwerb handelt.

Vier Punkte, die Sie vor der nächsten Transaktion prüfen sollten

  • Vertretung sauber offenlegen: Schreiben Sie in Angebote, E-Mails und Vertragsentwürfe ausdrücklich, für welche konkrete Gesellschaft Sie handeln — mit Firma, Sitz und idealerweise Firmenbuchdaten.
  • Privat und geschäftlich nicht vermischen: Wer private Adresse, private Signatur und persönliche Kommunikation nutzt, sendet starke Signale für ein Eigengeschäft.
  • Projektgesellschaften früh strukturieren: Wenn die Akquisition über eine SPV oder Projekt-GmbH laufen soll, sollte diese Rolle vor oder spätestens bei Vertragsabschluss eindeutig dokumentiert sein.
  • Provisionsklauseln präzise formulieren: Für Makler, Vermittler und Vertriebsverträge empfiehlt sich eine Regelung, die auch verbundene Unternehmen, wirtschaftlich gleichwertige Erwerbe und Umgehungsfälle erfasst.

FAQ: So fragen Unternehmer in der Praxis

Habe ich die Maklerprovision zu zahlen, wenn nicht ich, sondern meine GmbH kauft?

Ja, das kann gut sein. Entscheidend ist nicht nur, wer formal Käufer wird, sondern wie verhandelt wurde und ob die GmbH wirtschaftlich nur das Vehikel für denselben Erwerb ist. Wenn Sie persönlich aufgetreten sind und keine klare Vertretung offengelegt haben, bleibt die Provision oft fällig.

Reicht es, wenn ich mündlich sage, dass ich „für eine Gruppe“ handle?

Meist nicht. Eine unklare Bezugnahme auf eine „Gruppe“ oder ein später zu benennendes Unternehmen schafft viel Unsicherheit und hilft im Streitfall wenig. Wer für einen Dritten handelt, sollte die konkrete Gesellschaft klar benennen und das dokumentieren.

Was bedeutet „wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft“ beim Makler?

Damit ist gemeint, dass der wirtschaftliche Erfolg der Vermittlung erreicht wurde, auch wenn die rechtliche Konstruktion vom ursprünglichen Plan abweicht. Kauft statt der Person eine eng verbundene Gesellschaft dieselbe Liegenschaft, kann das wirtschaftlich dasselbe Geschäft sein. Dann bleibt der Provisionsanspruch bestehen.

Wie kann ich Streit über Provisionsansprüche bei Projektgesellschaften vermeiden?

Durch klare Prozesse. Legen Sie früh fest, wer Vertragspartner sein soll, wer nach außen auftritt und welche Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt ist. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Fällen immer wieder: Die spätere Beweisbarkeit entscheidet oft mehr als die interne Absicht.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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