Als „Gemeinschaftswerk“ verkauft – und trotzdem keine Miturheberschaft? Der OGH zieht bei Co‑Creation eine harte Linie
Zwei Kreative entwickeln ein gemeinsames Verkaufsobjekt, vermarkten es unter einem neuen Namen, planen die Erlösaufteilung – und am Ende sagt das Höchstgericht: gemeinsames Produkt ja, gemeinsame Urheberschaft nein.
Genau diese Konstellation ist für Unternehmer weit näher, als es auf den ersten Blick scheint. Nicht nur Künstler sind betroffen. Dasselbe Muster findet man bei Co‑Branding, limitierten Sondereditionen, Messeaufbauten, Produktbundles, Software‑Integrationen oder Kampagnen mit externen Designern und Agenturen. Wer hier vorschnell von einem „Gemeinschaftswerk“ ausgeht, kann sich wirtschaftlich grob verschätzen.
Aus zwei starken Einzelwerken wurde ein gemeinsames Verkaufsobjekt – aber kein gemeinsames Urheberrecht
Die Ausgangslage war marktfähig und klar inszeniert: Zwei bekannte Künstler kombinierten ihre Arbeiten. Der eine brachte eine T‑förmige, beleuchtete Skulptur aus Draht und Kabelbindern ein. Der andere setzte darauf seine bereits bekannte Figur des „Wächters“ beziehungsweise „Kantenhockers“. Gemeinsam wurde das Objekt als „T‑Guardian“ präsentiert und über eine Galerie zum Verkauf angeboten. Auch die Erlösverteilung war vorgesehen.
Dann kippte das Verhältnis. Über den wirtschaftlichen Split entstand Streit. Der Künstler der „Wächter“-Figur entfernte auf seiner Website den Hinweis auf das gemeinsame Werk und stellte den „T‑Guardian“ als sein alleiniges Werk dar. Der andere klagte darauf, als Miturheber festgestellt zu werden.
In den ersten beiden Instanzen bekam er Recht. Erst der Oberste Gerichtshof zog die Sache auf eine grundsätzliche Ebene und verneinte die Miturheberschaft.
Nicht die gemeinsame Idee zählt – sondern ob sich die Beiträge wirtschaftlich trennen lassen
Der entscheidende Punkt liegt in § 11 UrhG. Diese Bestimmung regelt die Miturheberschaft. Dafür braucht es nach der Rechtsprechung nicht nur eine bewusste Zusammenarbeit, sondern auch eine untrennbare Einheit der Beiträge.
„Untrennbar“ bedeutet dabei nicht bloß, dass die Kombination gut funktioniert oder ästhetisch besonders stark wirkt. Entscheidend ist, ob sich die einzelnen Beiträge objektiv sinnvoll abspalten lassen. Wenn jeder Teil für sich weiter nutzbar, marktfähig und wirtschaftlich verwertbar bleibt, fehlt diese Untrennbarkeit.
Genau das war hier nach Ansicht des OGH der Fall: Die T‑Skulptur war ein eigenständiges Werk. Die „Wächter“-Figur ebenfalls. Beide standen schon für sich am Markt und konnten auch ohne die Kombination weiter verwertet werden. Dass man sie bewusst zusammengebracht und als Gesamtobjekt vermarktet hatte, reichte nicht aus.
Der OGH stellte damit klar: Die subjektive Absicht „wir machen gemeinsam etwas Neues“ ist urheberrechtlich zu wenig. Maßgeblich ist die objektive Separierbarkeit und Marktverwertbarkeit der einzelnen Beiträge.
OGH: Werkverbindung statt Miturheberschaft
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verneinte die Miturheberschaft. Die kombinierte Präsentation als „T‑Guardian“ änderte nichts daran, dass beide Beiträge eigenständig blieben. Es lag daher keine gemeinsame Urheberschaft am Gesamtwerk vor, sondern eine bloße Werkverbindung.
Die Entscheidung erging zu OGH 4 Ob 12/24z vom 19.03.2024.
Der wirtschaftlich wichtige Unterschied: Bei Miturheberschaft steht das Gesamtwerk allen Miturhebern gemeinsam zu. Bei einer Werkverbindung bleibt hingegen jeder Urheber Rechtsinhaber an seinem eigenen Teil.
Für die gemeinsame Nutzung der Kombination kann dennoch eine rechtliche Zusammenarbeit entstehen – aber eben nicht als gemeinsames Urheberrecht. Der OGH verortet diese Konstellation vielmehr im Gesellschaftsrecht.
Wenn aus Kreativ-Zusammenarbeit rechtlich eine GesbR wird
Wo keine Miturheberschaft vorliegt, bedeutet das nicht automatisch rechtsfreien Raum. Werden zwei eigenständige Werke koordiniert gemeinsam verwertet, kann zwischen den Beteiligten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen.
Die Grundlage dafür bilden die §§ 1175 ff ABGB. Diese Regeln erfassen Kooperationen, in denen mehrere Personen ihre Beiträge für einen gemeinsamen Zweck zusammenführen – etwa Verkauf, Vermarktung oder Erlösbeteiligung.
Für die Praxis ist das heikel. Viele Kooperationen starten informell: ein paar Mails, ein gemeinsames Rendering, ein Launch, eine Galerie, ein Distributor, später die erste Rechnung. Wenn der Erfolg eintritt, beginnt oft erst die Diskussion über Kontrolle, Credits, Preise, Kosten und Exit. Dann geht es nicht mehr um kreative Harmonie, sondern um Rechtspositionen.
Wer eine Kombination gemeinsam vermarktet, sollte daher nicht nur über Urheberrecht nachdenken, sondern auch über Governance: Wer entscheidet über Preis und Vertrieb? Wer trägt Herstellungskosten? Wer darf Restbestände abverkaufen? Wer verwaltet Dateien, Modelle, Produktfotos oder POS‑Material? Genau diese Punkte landen sonst ungeordnet in einer GesbR, die nie sauber aufgesetzt wurde.
Vier typische Situationen, in denen Unternehmen dieselbe Falle übersehen
Wenn Sie als Hersteller mit einem Designer eine limitierte Sonderedition auf den Markt bringen, heißt ein gemeinsamer Produktname noch nicht, dass ein gemeinsames IP entsteht. Oft bleiben Verpackungsdesign, Produktform und Werbemittel rechtlich getrennte Bausteine.
Wenn Sie mit Influencern, Kreativen oder Agenturen Co‑Branding betreiben, ist die Gefahr ähnlich. Das Kampagnenmotiv wirkt nach außen wie „aus einem Guss“, rechtlich kann es aber aus separaten, einzeln verwertbaren Leistungen bestehen: Foto, Musik, Claim, Schnitt, Produktdarstellung, Verpackung.
Wenn Sie Software, Hardware oder modulare Systeme kombinieren, ist die Lage noch komplexer. App, API, Oberfläche, Gerät, Dashboard oder Add‑on können jeweils eigenständige Werke oder Schutzgegenstände sein. Auch hier führt die technische oder visuelle Kombination nicht automatisch zu Miturheberschaft.
Wenn ein Vertriebspartner, Franchisegeber oder Händler fremde Inhalte in eigene Sales Assets einbaut, betrifft das ebenfalls die Rechtekette. Kataloge, Showrooms, Renderings oder Messeobjekte bündeln häufig mehrere Rechteinhaber. Ohne saubere Lizenzstruktur wird aus einem Marketingprojekt schnell ein Streit über Nutzung, Attribution und Erlös.
Wer Miturheberschaft behauptet, muss mehr beweisen als gute Zusammenarbeit
Der OGH betont auch die Beweislast. Wer sich auf Miturheberschaft beruft, muss die Untrennbarkeit der Beiträge schlüssig behaupten und beweisen. Das ist in der Praxis deutlich schwieriger, als viele annehmen.
Es genügt nicht, gemeinsame Meetings, Abstimmungen oder die Vermarktung als „Collab“ zu dokumentieren. Entscheidend wäre vielmehr, dass eine Trennung objektiv sinnlos wäre oder das verbleibende Werk in seinem Wesen kippen würde beziehungsweise wirtschaftlich unverhältnismäßig entwertet wäre.
Gerade bei modularen Produkten, Kampagnen und Co‑Creation‑Projekten ist diese Hürde hoch. Denn dort sind die Einzelbeiträge regelmäßig separat verwendbar – genau deshalb werden sie oft von verschiedenen Partnern eingekauft, adaptiert und mehrfach eingesetzt.
Was jetzt in Verträgen stehen sollte, bevor das Produkt live geht
- IP-Zuordnung: Halten Sie schriftlich fest, wem welcher Beitrag gehört und wer welche Nutzungsrechte erhält.
- Separate Weiterverwertung: Regeln Sie ausdrücklich, ob jeder seinen Teil auch mit anderen Partnern weiter nutzen darf.
- Gemeinsame Verwertung: Vereinbaren Sie Preisgestaltung, Vertriebskanäle, Freigabeprozesse, Reporting und Abrechnung.
- Erlös- und Kostenverteilung: Nicht nur Umsatzsplit, sondern auch Produktionskosten, Marketingkosten, Retouren und Rabatte definieren.
- Attribution: Wer wird wo genannt – am Produkt, online, im Katalog, auf Messen, bei Presseunterlagen?
- Änderungsrechte: Darf ein Beitrag skaliert, bearbeitet, umgestaltet oder in anderem Kontext eingesetzt werden?
- Exit-Regeln: Was passiert bei Trennung, Kündigung, Restbeständen, Dateien, Formen, Templates oder Social‑Media‑Assets?
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
Habe ich automatisch Miturheberrecht, wenn wir ein Produkt gemeinsam entwickelt und verkauft haben?
Nein. Gemeinsame Entwicklung und gemeinsame Vermarktung reichen für sich allein nicht aus. Es braucht zusätzlich eine untrennbare Einheit der Beiträge. Wenn die einzelnen Leistungen separat nutzbar und wirtschaftlich verwertbar bleiben, spricht das gegen Miturheberschaft.
Was ist der Unterschied zwischen Miturheberschaft und Werkverbindung?
Bei Miturheberschaft gehört das Gesamtwerk den Miturhebern gemeinsam. Bei einer Werkverbindung bleiben die einzelnen Beiträge rechtlich getrennt, auch wenn sie zusammen verwertet werden. Wirtschaftlich kann dennoch eine Kooperation bestehen, häufig in Form einer GesbR.
Kann mein Partner unser gemeinsames Projekt plötzlich als sein Alleinwerk darstellen?
Ob das zulässig ist, hängt von den konkreten Rechten, der Vertragslage und der Art der Nutzung ab. Wenn keine Miturheberschaft vorliegt, bleibt jeder zwar Urheber seines Teils. Das heißt aber nicht, dass ein Partner beliebig mit der gemeinsamen Vermarktung, mit Credits oder mit der Nutzung der Kombination umgehen darf.
Wie sichere ich Co‑Branding oder Co‑Creation rechtlich sauber ab?
Mit einem Vertrag vor dem Launch. Darin sollten IP-Zuordnung, Nutzungsrechte, Erlösverteilung, Nennung, Änderungsrechte, Vertriebsfreigaben und Exit-Regeln klar geregelt sein. Gerade bei internationalen Verkäufen über Agenturen, Galerien oder Distributoren sollten auch Reporting, Prüfungsrechte und Haftungsfragen sauber festgelegt werden.
Für Unternehmer ist die Botschaft klar: Wer Kooperationen nur kreativ denkt, aber nicht juristisch strukturiert, steht im Streitfall oft ohne die Rechte da, auf die er fest vertraut hat.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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