Abfertigung „unzumutbar“ – also zinsenfrei? Genau das hat der OGH verneint
Wer in der Krise glaubt, eine nicht zahlbare Abfertigung sei wenigstens zinsenfrei vom Tisch, rechnet oft zu optimistisch. Denn selbst dann, wenn ein Gericht feststellt, dass dem Arbeitgeber die Zahlung wirtschaftlich unzumutbar war und deshalb der Insolvenz-Entgelt-Fonds einspringt, läuft ein Zinsenanspruch weiter – und zwar bis zu einem klaren Stichtag.
Für Unternehmer ist das mehr als eine arbeitsrechtliche Randnotiz. Es geht um Liquiditätsplanung, Rückstellungen, Vergleichsstrategie und um eine Frage, die auch im Vertriebsrecht ständig auftaucht: Ab wann ist eine Forderung fällig, und welche Zinsen hängen daran?
Die wirtschaftliche Pointe: Kein Geldfluss an die Mitarbeiterin – aber dennoch ein Zinsenlauf
Ausgangspunkt war die Trennung von einer langjährigen Mitarbeiterin. Nach Ende des Dienstverhältnisses stand eine Abfertigung „alt“ im Raum. Das Problem: Das Unternehmen war wirtschaftlich so geschwächt, dass ein Arbeitsgericht die Zahlung als unzumutbar einstufte. Der Arbeitgeber musste die Abfertigung daher nicht selbst leisten.
Ganz erledigt war die Sache damit aber nicht. Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ersetzte der Mitarbeiterin den Großteil der Abfertigung. Streit blieb über einen kleinen Restbetrag an Zinsen. Die Behörde argumentierte, für diesen besonderen Härtefall gebe es keine Zinsen. Die Mitarbeiterin hielt dagegen: Wenn das Gesetz schon die Abfertigung absichert, dann müsse auch der Zinsenlauf bis zu einem bestimmten Stichtag mitumfasst sein.
Genau diese Frage landete beim Obersten Gerichtshof – mit einem Ergebnis, das für die Praxis klarer ist, als viele erwartet hätten.
Der OGH zieht die Linie: 4 % Zinsen ja – aber nur bis zum Urteil
Der OGH entschied, dass auch bei einer Abfertigung, die nur über den Härtefalltatbestand des § 1a IESG abgesichert ist, gesetzliche Zinsen gebühren. Nicht gar keine Zinsen. Nicht erhöhte Verzugszinsen. Sondern 4 % pro Jahr ab jeweiliger Fälligkeit bis zum maßgeblichen Stichtag.
Dieser Stichtag ist in dieser Sonderkonstellation nicht etwa eine Insolvenzeröffnung, weil es gerade kein klassisches Insolvenzverfahren gibt. Maßgeblich ist vielmehr der Tag des Urteils, das die Unzumutbarkeit der Zahlung feststellt. Mit diesem Datum endet der Zinsenlauf.
Der OGH hat das in seiner Entscheidung ausdrücklich klargestellt. Die Entscheidung erging zu 8 ObS 8/24w vom 23.10.2024.
Warum der Fonds nicht nur die Abfertigung, sondern auch Zinsen tragen muss
Der juristische Kern liegt in § 1a IESG. Diese Bestimmung erweitert den Schutz des Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Fälle, in denen der Arbeitgeber zwar nicht insolvent ist, aber objektiv nicht in der Lage, eine Abfertigung zu zahlen. Das Gesetz sagt, dass „die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ sinngemäß auch auf diese Härtefälle anzuwenden sind.
Damit wird § 3 Abs 2 IESG relevant. Diese Norm regelt den Zinsenanspruch auf gesicherte Forderungen. Wenn also § 1a IESG den Fonds-Schutz eröffnet und die übrigen Regeln des IESG sinngemäß mitnimmt, dann erfasst das auch den Zinsenmechanismus.
Die Behörde wollte diese Verknüpfung enger lesen. Der OGH hat das nicht akzeptiert. Wer den Schutz des Fonds auf den Kapitalbetrag ausdehnt, muss auch die gesetzlich vorgesehene Zinsenfolge mitdenken – freilich angepasst an die Besonderheiten des Härtefalls.
Der Unterschied, auf den es ankommt: Fälligkeit ist nicht automatisch Verzug
Besonders lehrreich ist die Unterscheidung zwischen Fälligkeit und Verzug. Die Forderung der Mitarbeiterin war fällig. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Arbeitgeber auch in Verzug war.
Genau hier liegt der wirtschaftlich relevante Unterschied. Verzugszinsen setzen voraus, dass eine durchsetzbare Forderung gegen den Schuldner besteht und dieser nicht rechtzeitig zahlt. Im Härtefall nach § 1a IESG fehlt es jedoch gerade an einer solchen normalen Verzugslogik, weil das Gericht feststellt, dass die Zahlung wirtschaftlich unzumutbar ist.
Deshalb gibt es keine erhöhten Verzugszinsen, sondern nur die allgemeinen gesetzlichen Zinsen von 4 % nach dem ABGB. Für Unternehmen ist das eine gute und eine schlechte Nachricht zugleich: Kein schärferer Verzugszinssatz, aber eben auch kein völliger Zinsstopp.
Ein oft übersehener Punkt: Die Abfertigung „alt“ wird nicht immer auf einmal fällig
Wer Abfertigungen kalkuliert, macht häufig noch einen zweiten Fehler: Er rechnet den Zinsenlauf ab einem einzigen Datum. Das ist bei der Abfertigung „alt“ oft falsch.
§ 23 Abs 4 AngG regelt, dass die Abfertigung unter bestimmten Voraussetzungen nicht zwingend als Einmalbetrag sofort fällig wird, sondern gestaffelt. Die Folge: Zinsen laufen nicht pauschal ab Beendigungsdatum, sondern jeweils ab den einzelnen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten der Teilbeträge.
Das kann in Summe spürbar weniger oder mehr ausmachen – je nachdem, wie sauber die Fälligkeitsstruktur intern erfasst wurde. Wer hier unscharf arbeitet, verrechnet Rückstellungen und Prozessrisiken schnell falsch.
Warum diese Entscheidung auch für Vertrieb, Agentur und Franchise lehrreich ist
Auf den ersten Blick ist das ein arbeitsrechtlicher Fall. Auf den zweiten Blick geht es um ein Thema, das im Vertrieb täglich Geld kostet: die präzise Trennung zwischen Anspruch, Fälligkeit, Verzug und Zinsen.
Wenn Sie als Unternehmer mit Handelsvertretern, Vertragshändlern oder Franchisenehmern arbeiten, kennen Sie dieselbe Mechanik aus einem anderen Umfeld. Beim Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG hängt die Zinsenfrage ebenfalls daran, wann der Anspruch fällig wird, ob bereits Verzug eingetreten ist und welche Zinssätze dadurch ausgelöst werden. Wer diese Punkte im Vertrag oder in der Beendigungsphase nicht sauber steuert, riskiert rasch deutlich höhere Zinslasten als in diesem arbeitsrechtlichen Härtefall.
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