Nur eine „Test-Aktie“ einreichen und den Preis gerichtlich prüfen lassen? Der OGH sagt klar Nein
Zwei Monate. Mehr Zeit gibt es nicht, wenn Minderheitsaktionäre nach einer Umwandlung von der AG in die GmbH die angebotene Barabfindung nicht einfach schlucken wollen. Wer hier taktisch nur einen Teil seiner Aktien andient oder auf später hofft, verliert unter Umständen nicht nur den Zugang zur gerichtlichen Überprüfung, sondern auch jeden Hebel für einen höheren Abfindungspreis.
Gerade in unternehmerischen Strukturen mit Minderheitsbeteiligungen von Managern, Mitarbeitern, Vertriebspartnern oder Franchise-Nehmern ist das kein Randthema. Bei Reorganisationen, Cap-Table-Bereinigungen oder M&A-Projekten kann eine falsch gesteuerte Barabfindung den Zeitplan stören, Zusatzkosten auslösen und auf Aktionärsseite wirtschaftlich bares Geld kosten.
Der Streit drehte sich am Ende nicht um 0,99 EUR – sondern um die Eintrittskarte zum Verfahren
Eine Aktiengesellschaft wurde in eine GmbH umgewandelt. Minderheitsaktionären, die in der Hauptversammlung Widerspruch erklärt hatten, wurde eine Barabfindung von 0,99 EUR je Aktie angeboten. Eine Anlegerin nahm dieses Angebot aber nur für die Hälfte ihrer Aktien an. Ein weiterer Aktionär nahm das Angebot zunächst gar nicht an.
Beide wollten gleichzeitig die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen lassen. Ihre Argumentation stützte sich auf frühere Börsenkurse; aus ihrer Sicht war der angebotene Betrag zu niedrig. Wirtschaftlich nachvollziehbar: Schon bei einem größeren Aktienpaket kann eine Differenz von wenigen Cent oder Euro pro Aktie schnell spürbar werden.
Der eigentliche Knackpunkt war dann aber nicht die Unternehmensbewertung. Gestritten wurde darüber, ob die beiden Aktionäre die formellen Voraussetzungen überhaupt erfüllt hatten, um ein gerichtliches Überprüfungsverfahren zu führen.
Die harte Linie des OGH: Entweder alle Anteile – oder gar keine Antragslegitimation
Der Oberste Gerichtshof hat eine klare Grenze gezogen: Wer die Barabfindung gerichtlich überprüfen lassen will, muss das Abfindungsangebot innerhalb von zwei Monaten vollständig für alle eigenen Aktien annehmen. Eine Teilannahme reicht nicht. Eine verspätete Annahme rettet die Sache ebenfalls nicht mehr.
Die Entscheidung ist besonders deshalb praxisrelevant, weil der OGH zugleich eine schmale, aber wichtige Möglichkeit offenlässt: Der gerichtliche Überprüfungsantrag kann schon eingebracht werden, bevor die Annahmeerklärung abgegeben wurde – vorausgesetzt, die vollständige Annahme für sämtliche Anteile folgt noch innerhalb der gesetzlichen Zweimonatsfrist. Diese „Heilung“ funktioniert also nur rechtzeitig, nicht irgendwann später.
Die Entscheidung erging zu 6 Ob 227/24j vom 19.02.2025.
Warum eine Teilannahme nicht funktioniert
Die rechtliche Logik ist streng, aber nachvollziehbar. Die Barabfindung nach der Umwandlung ist ein Gestaltungsrecht. Das bedeutet: Der Aktionär scheidet nicht automatisch aus der Gesellschaft aus. Erst die Annahme des Angebots bewirkt den Übergang gegen Geldleistung.
§ 234b Abs 3 AktG in Verbindung mit § 244 AktG knüpft dieses Recht an eine Frist von zwei Monaten ab Bekanntmachung der Umwandlung im Firmenbuch beziehungsweise über die Ediktsdatei. Wer innerhalb dieser Frist nicht annimmt, verliert den Anspruch auf Barabfindung.
§ 234b Abs 5 AktG verlangt für die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung die Annahme des Angebots. Genau daran scheiterte die Taktik mit der „Test-Aktie“. Der OGH stellte klar, dass das Gesetz von der Hingabe „seiner Anteile“ spricht. Gemeint sind damit alle vom Aktionär gehaltenen Anteile, nicht bloß ein frei ausgewählter Teil.
Der wirtschaftliche Hintergrund dieser Auslegung liegt auf der Hand: Wäre eine Teilannahme zulässig, könnte ein Aktionär mit nur einer Aktie ein Überprüfungsverfahren lostreten, während er für den Rest seines Pakets erst einmal abwartet. Das würde das gesetzliche Fristensystem aushebeln und den All-or-nothing-Charakter der Entscheidung unterlaufen.
Die eine Ausnahme, die Aktionäre kennen müssen: Antrag jetzt, Annahme kurz danach
Für die Praxis ist die vom OGH anerkannte „Heilung“ fast wichtiger als das Verbot der Teilannahme. Das Überprüfungsverfahren hat eine eigene Antragsfrist von einem Monat, angelehnt an § 225e Abs 2 AktG. Die Annahmefrist für das Barabfindungsangebot läuft hingegen zwei Monate.
Dadurch kann eine heikle Konstellation entstehen: Der Aktionär will den Antrag fristwahrend einbringen, braucht aber noch wenige Tage für die formgerechte Annahmeerklärung. Genau hier sagt der OGH: Das ist zulässig, wenn die vollständige Annahme für alle Aktien noch innerhalb der Zweimonatsfrist nachgereicht wird.
Diese Linie hilft jenen, die rasch handeln, aber nicht perfekt koordiniert sind. Sie hilft nicht jenen, die die Annahmefrist verstreichen lassen oder bewusst nur einen Teil des Pakets andienen. Timing ist hier nicht bloß Formalität, sondern die Voraussetzung für jeden weiteren Schritt.
Was das für Umwandlungen, Beteiligungsprogramme und Vertriebspartner wirklich bedeutet
Wenn Sie als Unternehmer eine AG in eine GmbH umwandeln, betrifft die Entscheidung unmittelbar Ihre Projektsteuerung. Die Veröffentlichung in der Ediktsdatei setzt Fristen in Gang, die intern oft unterschätzt werden. Fehler in den Begleitschreiben, unklare Formulare oder schlecht dokumentierte Zustellwege produzieren unnötige Streitpunkte.
Wenn Minderheitsbeteiligungen bei Vertriebsleitern, Handelsunternehmen, Joint-Venture-Partnern oder Franchise-Nehmern liegen, wird das noch sensibler. Solche Beteiligte betrachten die Barabfindung häufig nicht nur juristisch, sondern als Teil ihrer gesamten Geschäftsbeziehung. Ein zu knappes oder missverständliches Vorgehen belastet dann nicht nur die Transaktion, sondern auch das operative Verhältnis.
Wenn Sie selbst Minderheitsaktionär sind, ist die Botschaft noch direkter: Wer den Preis überprüfen lassen will, muss rasch und vollständig entscheiden. Eine halbe Annahme bringt nichts. Eine verspätete Annahme ebenfalls nicht. Und ein Verweis auf frühere Börsenkurse hilft erst dann, wenn die verfahrensrechtliche Tür überhaupt offen ist.
Für M&A-Transaktionen und gesellschaftsrechtliche Bereinigungen bedeutet die Entscheidung außerdem: Das Risiko eines Überprüfungsverfahrens bleibt budgetär einzuplanen. Selbst wenn die Gesellschaft am Ende obsiegt, gibt es regelmäßig keinen Kostenersatz für ihre Rechtsvertretung durch die Antragsteller.
Vier Punkte, die Sie vor der Veröffentlichung im Firmenbuch sauber aufsetzen sollten
- Fristenkalender: Die Zwei-Monats-Frist ab Bekanntmachung muss intern auf den Tag genau erfasst werden.
- Annahmeformulare: Die Erklärung sollte ausdrücklich auf sämtliche gehaltenen Anteile bezogen sein; Teilannahmen sollten klar ausgeschlossen werden.
- Zugangsnachweis: Annahmeerklärungen müssen über Kanäle laufen, bei denen der rechtzeitige Zugang dokumentiert werden kann.
- Aktionärskommunikation: Hinweise an Minderheitsaktionäre sollten verständlich erklären, dass die gerichtliche Überprüfung eine vollständige und fristgerechte Annahme voraussetzt.
FAQ: So wird in der Praxis tatsächlich gesucht
Kann ich die Barabfindung nur für einen Teil meiner Aktien annehmen und trotzdem den Preis prüfen lassen?
Nein. Genau das hat der OGH abgelehnt. Die Annahme muss sich auf alle eigenen Anteile beziehen, wenn Sie Zugang zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung haben wollen.
Ich habe den Überprüfungsantrag schon eingebracht, aber die Annahme noch nicht erklärt – ist das zu spät?
Nicht automatisch. Der Antrag kann rechtzeitig eingebracht werden, auch wenn die Annahmeerklärung noch fehlt. Entscheidend ist, dass die vollständige Annahme für sämtliche Anteile noch innerhalb der Zweimonatsfrist nachgereicht wird.
Was passiert, wenn ich die Zwei-Monats-Frist verpasse?
Dann ist der Anspruch auf Barabfindung weg. Damit fehlt regelmäßig auch die Grundlage für eine gerichtliche Überprüfung. Eine spätere Annahme heilt diesen Mangel nicht mehr.
Muss ich als Antragsteller die Anwaltskosten der Gesellschaft zahlen, wenn ich verliere?
Grundsätzlich nein. Nach der vom OGH hervorgehobenen Kostenlage tragen die Parteien ihre Rechtsvertretung im Regelfall selbst. Für Unternehmen bedeutet das: Auch ein erfolgreich abgewehrtes Verfahren verursacht oft nicht vollständig ersetzbare Kosten.
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