„MYFLAT“ geschützt – aber nicht dort, wo das Geld verdient wird: OGH zieht bei Immobilienmarken eine harte Linie
Sie investieren in Website, App, Vertrieb, Maklernetz und Franchise-Unterlagen – und genau Ihr Kernname ist ausgerechnet für die eigentliche Hauptleistung nicht als Marke schützbar. Genau dieses Risiko zeigt die Entscheidung zu „MYFLAT“ besonders deutlich: Ein Begriff kann für Software funktionieren und für Immobilienleistungen gleichzeitig scheitern.
Für PropTech-Unternehmen, Makler, Bauträger, Hausverwalter und Franchisegeber ist das keine akademische Frage. Wer Exklusivität, Lizenzgebühren oder Gebietsschutz auf ein Zeichen stützt, das im Kerngeschäft bloß beschreibend ist, baut rechtlich auf sandigem Boden.
Ein Name, zwei Welten: Warum „MYFLAT“ teils durchkam – und teils nicht
Ein PropTech-Unternehmen wollte „MYFLAT“ als Wortmarke und zusätzlich als schlichtes Wort-Bild-Zeichen registrieren lassen. Abgedeckt sein sollten unter anderem Software, IT-Services, juristische Dienstleistungen sowie Leistungen rund um Bau und Immobilien: Bauträger-Organisation, Maklerdienste, Verwaltung und Beratung.
Die Idee klingt aus Unternehmenssicht nachvollziehbar. Ein einheitlicher Markenname für App, Plattform, Vertragsdokumente, Immobilienservices und das gesamte Marktauftreten spart Marketingkosten und stärkt die Wiedererkennbarkeit. Genau dort liegt aber oft das Problem: Was aus Marketingsicht eingängig ist, ist aus markenrechtlicher Sicht schnell zu beschreibend.
Die Vorinstanzen lehnten die Anmeldung zunächst vollständig ab. „MYFLAT“ werde vom Publikum schlicht als „meine Wohnung“ verstanden. Für Dienstleistungen aus dem Immobilienbereich sei das keine Herkunftsangabe, sondern eine direkte Beschreibung des Gegenstands.
Die Anmelderin hielt dagegen: Das Wort „flat“ könne mehrere Bedeutungen haben, außerdem sei auch eine Wort-Bild-Marke beantragt worden. Der OGH folgte dieser Argumentation nur teilweise.
Die eigentliche Überraschung: Für Rechtsberatung ja, für Maklerleistungen nein
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass „MYFLAT“ für Software- und IT-Leistungen sowie für juristische Dienstleistungen eintragungsfähig sein kann. Für Bauträger- und Immobilienleistungen blieb die Anmeldung dagegen gesperrt. Die Entscheidung erging zu OGH 4 Ob 176/24m vom 22.10.2024.
Der wirtschaftlich spannende Punkt liegt nicht im „Nein“ für Makler und Hausverwaltung. Das war erwartbar. Interessant ist das „Ja“ für Software und sogar für Rechtsberatung. Denn viele Unternehmer hätten spontan angenommen, dass ein Begriff wie „MYFLAT“ wegen der Nähe zu Miet- und Immobilienrecht auch für juristische Leistungen zu beschreibend sei.
Genau das sah der OGH anders. Für Rechtsberatung ist der Bezug zu „meine Wohnung“ nicht unmittelbar genug. Man muss gedanklich erst weiterdenken: Wohnung, dann rechtliche Fragen dazu, dann juristische Dienstleistung. Diese gedanklichen Zwischenschritte reichen aus, damit das Zeichen nicht mehr als glatte Beschreibung verstanden wird.
Nicht der Name an sich entscheidet – sondern die Klasse
Der Fall zeigt einen Grundsatz des Markenrechts, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Dasselbe Zeichen kann für bestimmte Waren oder Dienstleistungen schutzfähig sein und für andere nicht.
Maßgeblich ist § 4 Abs 1 Z 3 Markenschutzgesetz. Danach sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, wenn ihnen die Unterscheidungskraft fehlt. Gemeint ist: Die Marke muss auf ein bestimmtes Unternehmen als Herkunft hinweisen können und darf nicht bloß wie eine Sachbeschreibung wirken.
Ebenfalls zentral ist § 4 Abs 1 Z 4 Markenschutzgesetz. Diese Bestimmung sperrt Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstigen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können. Wer also mit einem Begriff direkt sagt, worum es geht, bekommt dafür grundsätzlich kein Monopol.
Bei Immobilienleistungen liegt der beschreibende Gehalt von „MYFLAT“ auf der Hand. „Meine Wohnung“ beschreibt aus Sicht des angesprochenen Publikums unmittelbar den Gegenstand der Leistung: Wohnungssuche, Verwaltung, Vermittlung, Beratung rund um Wohnimmobilien. Dort fehlt die nötige Unterscheidungskraft.
Bei Software und IT-Services ist das anders. Software kann sich zwar auf Wohnungen beziehen, muss es aber nicht. Der Begriff beschreibt die technische Leistung nicht unmittelbar. Dasselbe gilt für juristische Dienstleistungen: Auch wenn man an Mietrecht denken kann, beschreibt „MYFLAT“ nicht ohne weiteres eine Rechtsanwaltsleistung.
Warum das Logo nicht geholfen hat
Viele Unternehmen versuchen in solchen Fällen, ein schwaches Wort über eine Wort-Bild-Marke zu retten. Das klappt nur selten, wenn die Grafik nicht wirklich prägend ist.
Auch hier blieb das Bildelement ohne Wirkung. Der OGH stellte klar: Bei Wort-Bild-Marken dominiert häufig der Wortbestandteil. Eine einfache typografische Gestaltung, ein übliches Layout oder ein generisches grafisches Element schaffen noch keine eigenständige Kennzeichnungskraft.
Für die Praxis heißt das: Wenn Ihr Markenname stark an der Grenze zur Beschreibung liegt, reicht „Logo dazu“ nicht. Es braucht ein unverwechselbares, merkfähiges Bildelement, das den Gesamteindruck tatsächlich prägt. Schlichte Schriftzüge oder Standardsymbole leisten das in der Regel nicht.
Wo diese Entscheidung im Vertriebsalltag teuer werden kann
Besonders heikel wird das Thema, wenn Markenrecht und Vertriebsstruktur miteinander verknüpft sind. Genau dort sehen wir als auf Vertriebsrecht spezialisierte Kanzlei in Wien regelmäßig wirtschaftlich unangenehme Konstellationen.
- Wenn Sie ein Makler- oder Franchise-Modell aufbauen und Gebietsschutz an einen Kernbegriff knüpfen, der in Klasse 36 nicht schutzfähig ist, wird die Exklusivität schwer durchsetzbar.
- Wenn Ihr SaaS-Produkt im Immobilienbereich denselben Namen trägt wie Ihre Makler- oder Verwaltungsleistungen, kann der Schutz auf die Software beschränkt sein, während Ihr Umsatz in der nicht schützbaren Hauptleistung entsteht.
- Wenn Händler-, Lizenz- oder Franchiseverträge Vertragsstrafen wegen Markenverwendung vorsehen, stellt sich sofort die Frage, ob die Marke im relevanten Segment überhaupt tragfähig ist.
- Wenn Sie expandieren oder eine EU-Marke anmelden wollen, vervielfacht sich das Risiko einer zu breiten oder strategisch unklugen Klassenwahl.
Der praktische Hebel ist groß: Nicht selten hängen Investitionen in Vertrieb, Schulungen, Werbekostenzuschüsse und Digitalplattformen an einem Zeichen, das nur am Rand – aber nicht im Kerngeschäft – belastbar ist.
Was Unternehmer jetzt prüfen sollten
- Trennen Sie Ihr Markenportfolio nach Leistungen: Kerngeschäft, Software, Support-Services und Partnerleistungen sollten nicht automatisch unter einem einzigen Zeichen laufen.
- Verwenden Sie im Kernsegment besser Fantasiebegriffe oder eine starke Hausmarke statt „my + Gattungswort“.
- Prüfen Sie Franchise-, Lizenz- und Vertriebsverträge darauf, ob Exklusivität allein auf einem beschreibungsnahen Zeichen aufbaut.
- Sichern Sie Co-Branding-Regeln vertraglich ab: Hausmarke plus beschreibender Zusatz ist oft deutlich robuster als der beschreibende Begriff allein.
- Wenn Sie an einem grenzwertigen Begriff festhalten wollen, sammeln Sie Belege für eine mögliche Verkehrsgeltung: Umsätze, Werbeaufwand, Marktstudien, Presse und Dauer der Benutzung.
- Überarbeiten Sie Logos nicht kosmetisch, sondern strategisch. Ein austauschbares Bildelement verbessert die Schutzfähigkeit kaum.
FAQ: Das fragen Unternehmer bei solchen Marken regelmäßig
Kann ich einen Immobiliennamen wie „MYFLAT“ wenigstens für meine App schützen?
Ja, das kann möglich sein. Entscheidend ist, ob der Begriff die Softwareleistung unmittelbar beschreibt. Bei „MYFLAT“ hat der OGH genau für Software- und IT-Services eine Eintragung zugelassen, weil der Bezug zu „meine Wohnung“ nicht unmittelbar genug war.
Warum ist dieselbe Marke für Maklerleistungen unzulässig, für Rechtsberatung aber erlaubt?
Weil das Markenrecht immer auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen schaut. Bei Makler-, Verwaltungs- oder Bauträgerleistungen beschreibt „MYFLAT“ direkt den Gegenstand der Leistung. Bei juristischen Dienstleistungen braucht es mehrere gedankliche Schritte, daher fehlt die Unterscheidungskraft nicht automatisch.
Reicht ein hübsches Logo, wenn der Name beschreibend ist?
Meist nein. Eine einfache Wort-Bild-Gestaltung ersetzt keine fehlende Kennzeichnungskraft. Nur ein wirklich prägendes, ungewöhnliches Bildelement kann im Einzelfall helfen. Standard-Design, schlichte Typografie oder übliche Icons genügen regelmäßig nicht.
Was bedeutet das für Franchise- und Vertriebsverträge?
Wenn Exklusivität, Gebietsschutz oder Vertragsstrafen an eine Marke gekoppelt sind, muss diese Marke im relevanten Geschäftsbereich auch tragfähig sein. Fehlt der Schutz gerade im Kerngeschäft, werden Durchsetzung und Abgrenzung deutlich schwieriger. Dann sollten Vertrag, Markenarchitektur und Markenportfolio gemeinsam überprüft werden.
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