Verbotene Listings, echte Haftung: Warum Plattformen nach einem Hinweis plötzlich ihre Bücher öffnen müssen

Eine einzige E-Mail kann ein Plattformmodell schlagartig teurer machen: Sobald ein Betreiber weiß, dass bestimmte Angebote rechtswidrig sind, geht es nicht mehr nur um Löschen oder Nicht-Löschen — sondern um Umsätze, Gewinne und Rechnungslegung.

Genau an dieser Stelle wurde ein Streit rund um verbotene Kurzzeitvermietungen in Gemeindewohnungen für die Praxis besonders brisant. Eine Großstadt mit rund 220.000 Gemeindewohnungen untersagte ihren Mietern jede Untervermietung. Trotzdem tauchten Wohnungen auf einer internationalen Buchungsplattform auf: Gastgeber mit Alias-Namen, nur ungefährer Lageangabe, Buchung gegen Servicegebühr. Die Stadt mahnte ab, verlangte die Unterlassung weiterer Inserate, mehr Transparenz und die Herausgabe der Erlöse.

Der wirtschaftliche Konflikt dahinter ist leicht auf andere Branchen übertragbar: Wer auf fremden Rechten, verbotenen Weitergaben oder unzulässigen Vertriebsakten mitverdient, gerät ins Visier. Das betrifft nicht nur Unterkunftsplattformen, sondern auch Marktplätze für Geräte, Tickets, Software-Accounts, Franchiseleistungen oder vertragsgebundene Waren.

Nicht nur Gastgeber und Mieter: Warum plötzlich die Plattform selbst im Fokus steht

Die Plattform verteidigte sich unter anderem damit, dass sie nicht Partei des Mietvertrags sei und die Stadt daher nicht gegen sie lauterkeitsrechtlich vorgehen könne. Der OGH sah das anders: Zwischen Stadt und Plattform bestand ein Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis, weil sich ihre Kundenkreise zumindest teilweise überschnitten.

Der entscheidende Punkt: Die Plattform bedient nicht nur Reisende, sondern auch Anbieter. Und genau diese Anbieter waren hier die Mieter der Stadt. Das reichte dem Gericht für einen Wettbewerbsbezug. Für Unternehmen ist das wichtig, weil Lauterkeitsrecht nicht nur klassische Konkurrenz zwischen zwei unmittelbaren Marktgegnern erfasst. Schon eine teilweise oder vorübergehende Überschneidung bei den angesprochenen Geschäftspartnern kann genügen.

Damit war die Tür für Unterlassungsansprüche offen. Wer also als Plattform argumentiert, man sei “nur Vermittler” und daher außerhalb jeder wettbewerbsrechtlichen Verantwortung, wird mit dieser Linie nicht weit kommen, wenn das eigene Geschäftsmodell aktiv auf die Anbieter-Seite zugreift.

Pseudonym vor der Buchung? Ja. Vollständige Offenlegung? Nicht zwingend

Besonders interessant ist, was der OGH gerade nicht verlangt hat. Die Stadt wollte erreichen, dass vor jeder Buchung der volle Name und die genaue Adresse des Gastgebers offengelegt werden. Das lehnte das Gericht ab.

Der OGH stellte auf § 2 UWG ab. § 2 Abs 6 UWG verpflichtet zur Bereitstellung wesentlicher Informationen, wenn deren Fehlen den Marktteilnehmer zu einer Entscheidung veranlassen kann, die er sonst nicht getroffen hätte. § 2 Abs 4 UWG definiert, wann Informationen als wesentlich gelten. Übersetzt in den Geschäftsalltag: Nicht jede denkbar nützliche Information muss sofort vorab sichtbar sein.

Für die Buchungsentscheidung seien vor allem Lage, Preis, Verfügbarkeit und Bewertungen ausschlaggebend. Der vollständige Name und die exakte Adresse des Gastgebers seien davor nicht zwingend notwendig. Dass Plattformen Anbieter vor der Buchung pseudonymisiert darstellen und nur eine ungefähre Lage anzeigen, bleibt damit zulässig. Sicherheitsinteressen der Gastgeber dürfen berücksichtigt werden.

Für Plattformbetreiber ist das eine wichtige Grenze: Das Recht verlangt nicht automatisch maximale Offenlegung. Es verlangt die Informationen, die für die konkrete geschäftliche Entscheidung tatsächlich wesentlich sind.

Kein Warnhinweis auf jedes denkbare Vertragsverbot

Auch den zweiten Transparenzwunsch der Stadt wies der OGH zurück. Die Plattform sollte ihre Nutzer ausdrücklich darauf hinweisen, dass bestimmte Untervermietungen gegen mietvertragliche Verbote verstoßen können. Auch das hielt das Gericht nicht für eine wesentliche Information im Sinn des UWG.

Warum? Weil Gäste grundsätzlich davon ausgehen dürfen, dass Anbieter ihre rechtlichen Pflichten einhalten. Zudem blieb ein etwaiger Vertragsverstoß des Gastgebers gegenüber dem Vermieter ohne Einfluss auf den Beherbergungsvertrag mit dem Gast. Die Plattform-AGB verboten unberechtigte Angebote ohnehin bereits.

Für die Praxis heißt das: Plattformen müssen nicht jedes interne Vertragsrisiko zwischen Anbieter und Drittem in einen allgemeinen Warnhinweis für Endkunden übersetzen. Anders kann es aussehen, wenn die Information unmittelbar für die Nutzbarkeit oder Rechtmäßigkeit der Leistung gegenüber dem Kunden relevant ist. Genau diese Trennlinie sollte bei der Gestaltung von Marktplätzen sauber mitgedacht werden.

Der teure Teil der Entscheidung: Nicht Transparenz, sondern Bereicherung

Der schärfste Hebel lag nicht im UWG, sondern im Bereicherungsrecht. Die Plattform verdiente Servicegebühren an Inseraten, die Wohnungen betrafen, deren Nutzung für Kurzzeitvermietungen untersagt war. Der OGH stützte den Geldanspruch auf § 1041 ABGB. Diese Bestimmung erfasst Fälle, in denen jemand Vorteile aus einer fremden Sache oder einem fremden Recht ohne ausreichenden Rechtsgrund zieht.

Vereinfacht gesagt: Wer an der unzulässigen Nutzung fremden Eigentums verdient, kann nicht selbstverständlich darauf verweisen, dass der unmittelbare Vertrag nur mit dem Anbieter oder Nutzer bestand. In der hier vorliegenden Dreiecksbeziehung zwischen Stadt, Mieter und Plattform fehlte eine tragfähige Rechtfertigungskette für die Vermögensverschiebung.

Deshalb musste die Plattform Rechnung legen. Die Pflicht zur Rechnungslegung wurde analog § 1039 ABGB begründet. Das ist für Unternehmer oft der eigentliche Kipppunkt: Sobald Auskunft über Umsätze und Gewinne geschuldet wird, geht es nicht mehr um abstrakte Rechtsfragen, sondern um belastbare Zahlen, Transaktionsdaten, Gebührenströme und interne Reports.

Genau darin liegt die wirtschaftliche Sprengkraft der Entscheidung. Eine Unterlassung kann man umsetzen. Eine nachträgliche Offenlegung sämtlicher Erlöse aus problematischen Listings ist operativ und finanziell deutlich unangenehmer.

Was der OGH am Ende entschieden hat

Der OGH verpflichtete die Plattform, das Listing ihr bekannter Gemeindewohnungen zu unterlassen und über die daraus erzielten Umsätze beziehungsweise Gewinne Rechnung zu legen. Zusätzliche Transparenzpflichten vor der Buchung wurden hingegen abgelehnt. Ebenso scheiterte das Begehren auf Urteilsveröffentlichung.

Die Entscheidung zeigt damit eine doppelte Linie: Bei Informationspflichten bleibt das Gericht praxisnah und begrenzt. Bei der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile aus bekannten rechtswidrigen Angeboten ist es deutlich strenger. Maßgeblich ist also nicht nur, was eine Plattform allgemein ermöglichen könnte, sondern was sie nach einem konkreten Hinweis weiter geschehen lässt.

Die Entscheidung erging zu OGH 4 Ob 91/24w vom 22.10.2024.

Vier Situationen, in denen das für Ihr Geschäftsmodell sofort relevant wird

  • Sie betreiben einen Marktplatz mit Provisionen oder Servicegebühren: Sobald konkrete Hinweise auf unzulässige Listings vorliegen, steigt Ihr Risiko von der bloßen Beanstandung zur Auskunfts- und Geldhaftung.
  • Sie sind Hersteller, Franchisegeber oder Vermieter: Wenn Dritte über Plattformen gegen Weitergabe-, Untervermietungs- oder Gebietsbeschränkungen verstoßen, kann nicht nur der unmittelbare Vertragspartner, sondern auch der Plattformbetreiber ein Angriffspunkt sein.
  • Sie skalieren ein digitales Plattformmodell: AGB allein reichen nicht. Ohne dokumentierten Notice-and-Action-Prozess wirken selbst gute Verbotsklauseln in der Praxis schwach.
  • Sie haben bereits eine Abmahnung mit Adress-, Objekt- oder Asset-Liste erhalten: Dann ist die Phase vorbei, in der man das Thema als bloß theoretisches Compliance-Risiko behandeln kann.

Welche Prozesse jetzt auf den Prüfstand gehören

  • Takedown-System: zentrale Meldestelle, definierte Reaktionszeiten, dokumentierte Eskalation.
  • KYC/KYB: risikobasierte Identitäts- und Berechtigungsprüfung der Anbieter, zumindest bei sensiblen Assets oder auffälligen Mustern.
  • Sperrlisten und Filter: Abgleich mit bekannten problematischen Adressen, Objekten, Seriennummern oder Vertriebsgebieten.
  • AGB-Sanktionen: klare Verbote, Pflicht zur Genehmigungsvorlage, Clawback von Provisionen, dauerhafte Sperre bei Wiederholung.
  • Audit-Trail: saubere Zuordnung von Umsätzen, Gebühren und Auszahlungen, damit eine Rechnungslegung überhaupt erfüllt werden kann.
  • Datendesign: Pseudonymisierung vor Vertragsschluss kann zulässig sein, die Identität des Anbieters muss aber intern belastbar hinterlegt sein.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Haftet eine Plattform schon dann, wenn Nutzer verbotene Angebote einstellen?

Nicht automatisch für jedes einzelne Angebot. Kritisch wird es vor allem ab dem Zeitpunkt, zu dem die Plattform konkrete Kenntnis von rechtswidrigen Listings hat. Dann geht es um Reaktion, Sperre, Dokumentation und die Frage, ob weiter daran verdient wurde. Genau dieser Kenntnis-Moment entscheidet oft über das Haftungsrisiko.

Muss der volle Name und die genaue Adresse des Anbieters schon vor der Buchung sichtbar sein?

Nach dieser OGH-Linie nicht zwingend. Entscheidend ist, ob diese Information für die geschäftliche Entscheidung des Nutzers vorab wirklich wesentlich ist. Bei Buchungsplattformen können ungefähre Lage, Preis und Bewertungen genügen. Die Offenlegung bei oder nach der Buchung kann ausreichen.

Kann ich als Rechteinhaber von der Plattform auch Geld verlangen?

Ja, das kommt in Betracht, wenn die Plattform aus der rechtswidrigen Nutzung Ihres Eigentums oder Ihrer geschützten Position Gebühren oder Provisionen erzielt hat. Dann steht neben Unterlassung auch Bereicherungsrecht im Raum. Besonders relevant wird das, wenn konkrete Hinweise ignoriert oder zu spät bearbeitet wurden.

Reichen gute AGB, um mich als Plattform abzusichern?

Nein. AGB sind nur ein Baustein. Ohne funktionierenden Notice-and-Action-Prozess, Sperrmechanismen und nachvollziehbare Erlösdaten bleibt das Risiko hoch. Vor Gericht zählt nicht nur, was in den Regeln steht, sondern wie das System im Alltag tatsächlich arbeitet.

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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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