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Provision trotz Nichtstun? Warum schon die bloße „Namhaftmachung“ einer Liegenschaft Geld kostet

Startseite  •  Aktuelles  •  10.09.2026

Ein Blatt Papier, ein Objektname, ein späterer Kauf – und plötzlich steht eine Provisionsforderung im Raum. Genau dieses Risiko wird in der Praxis oft unterschätzt: Viele Käufer gehen davon aus, dass ein Makler nur dann bezahlt werden muss, wenn er verhandelt, Besichtigungen organisiert oder den Vertrag „über die Ziellinie bringt“. Das stimmt nicht immer.

Bereits in einer älteren, aber bis heute praxisrelevanten Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass schon die bloße Benennung einer konkreten Kaufgelegenheit den Provisionsanspruch auslösen kann – wenn die Parteien das so vereinbart haben. Wer die Information später wirtschaftlich nutzt, zahlt. Und zwar auch dann, wenn der Makler beim eigentlichen Abschluss gar nicht mehr mit am Tisch sitzt.

Ein Objekt genannt – Jahre später gekauft – Provision trotzdem fällig

Die Ausgangslage war geschäftlich gesehen einfach: Ein Immobilienmakler übergab einem Interessenten schriftlich eine Liste mit Liegenschaften, die er ihm „namhaft machte“. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass beim Ankauf einer dieser Liegenschaften eine Provision von 2 % des Kaufpreises anfällt. Nicht erst dann, wenn der Makler weiter vermittelt. Nicht nur dann, wenn er den Kaufvertrag vorbereitet. Sondern schon dann, wenn gerade eines der genannten Objekte gekauft wird.

Später kam es genau dazu. Die Käufer erwarben eine der genannten Liegenschaften um 584.000 Schilling. Die Provision belief sich damit auf 11.680 Schilling. Der Makler verlangte sein Honorar. Die Käufer wehrten sich: Er habe doch gar nicht vermittelt, nicht verhandelt und sei für den Abschluss nicht ursächlich gewesen.

Das half ihnen nicht. Der OGH sprach dem Makler die Provision zu. Zusätzlich war eine Miteigentümerin mitverpflichtet, weil sie über die Namhaftmachung informiert war und die Vermittlungsleistung stillschweigend für sich nutzte.

Nicht Vermittlung, sondern Vertragstext: Worauf es wirklich ankam

Der entscheidende Punkt liegt nicht in einer allgemeinen Lebensweisheit über Makler, sondern im Inhalt der Vereinbarung. Wenn ausdrücklich festgelegt ist, dass bereits der Ankauf einer „namhaft gemachten“ Liegenschaft die Provision auslöst, dann kommt es auf spätere Aktivitäten des Maklers unter Umständen gar nicht mehr an.

Das ist wirtschaftlich logisch: Die Provision ist ein Erfolgshonorar. Der Erfolg kann je nach Vertragsgestaltung unterschiedlich definiert sein. Manchmal lautet er: „Abschluss eines Geschäfts durch Vermittlung.“ Manchmal aber: „Nutzung einer konkret nachgewiesenen Gelegenheit.“ Wer diese zweite Variante unterschreibt, kann sich später nicht darauf zurückziehen, dass der Makler beim Endspurt nicht mehr dabei war.

Genau das hat der OGH vom 22.11.1961, 1 Ob 330/61, festgehalten. Bereits damals stellte der Gerichtshof klar, dass eine vertraglich vereinbarte Provision auch dann geschuldet sein kann, wenn der Makler die Liegenschaft nur namhaft gemacht hat und der spätere Kauf ohne weitere aktive Mitwirkung des Maklers zustande kommt.

„Namhaftmachung“ klingt harmlos – ist aber oft der teuerste Satz im Vertrag

Im Geschäftsalltag wird „Namhaftmachung“ gerne als bloße Vorstufe verstanden: eine Objektliste, ein Exposé, eine E-Mail mit Adresse und Eckdaten. Rechtlich kann genau dieser Schritt aber der zentrale Leistungsbeitrag sein. Denn mit der Namhaftmachung erhält der Interessent die konkrete Möglichkeit, das Geschäft abzuschließen.

Der Unterschied ist erheblich: Wenn eine Provision erst bei „Vermittlung“ geschuldet wäre, müsste man genauer prüfen, ob der Makler den Vertragsabschluss tatsächlich gefördert hat. Bei einer Klausel, die schon an den „Nachweis“ oder die „Namhaftmachung“ anknüpft, verschiebt sich die Diskussion. Dann steht im Vordergrund, ob der Käufer gerade die vom Makler eröffnete Kaufgelegenheit genutzt hat.

Für Unternehmen ist das nicht nur im Immobilienbereich relevant. Auch in Vertriebsmodellen mit Erfolgsprovisionen, Lead-Vergütungen oder Gebietsschutz können ähnliche Mechanismen wirken: Wer einen Kontakt, einen Kunden oder eine Geschäftschance sauber nachweist, schafft oft bereits die Grundlage für Vergütungsansprüche.

Warum auch Mitkäufer haften können, obwohl sie nichts unterschrieben haben

Besonders heikel an der Entscheidung ist der zweite Aspekt: Nicht nur der ursprüngliche Empfänger der Information kann zahlen müssen. Auch ein Mitkäufer oder eine Miteigentümerin kann in die Haftung rutschen, wenn er oder sie von der Namhaftmachung wusste und die Gelegenheit bewusst nutzt.

Der OGH sah in der stillschweigenden Billigung ein ausreichendes Verhalten. Wer informiert ist, die vermittelte Gelegenheit annimmt und daraus wirtschaftlichen Nutzen zieht, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, selbst keinen direkten Kontakt mit dem Makler gehabt zu haben.

Für Familienkäufe, Erwerbsgesellschaften, Projektgesellschaften und Konstellationen mit mehreren Entscheidern ist das brisant. Gerade dort werden Informationen oft intern weitergegeben, ohne sauber festzuhalten, von wem ein Objekt oder ein Geschäft ursprünglich kam. Genau daraus entstehen später Provisionsstreitigkeiten.

Welche Regeln Unternehmer und Käufer wirklich prüfen sollten

Rechtlich spielen hier vor allem die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts nach dem ABGB eine Rolle: Vereinbarungen sind nach ihrem Inhalt auszulegen, und wer eine Leistung vertraglich an einen bestimmten Erfolg knüpft, muss diesen Erfolg vergüten, wenn er eintritt. Im Maklerrecht ist außerdem entscheidend, wodurch die Provision konkret ausgelöst werden soll: durch Nachweis, Namhaftmachung, Vermittlung oder Abschluss.

Für die Praxis ist weniger die juristische Etikette als die Formulierung im Dokument entscheidend. Diese Punkte sollten Sie genau prüfen:

  • Ist die Provision schon bei „Namhaftmachung“ oder erst bei „Vermittlung“ fällig?
  • Ist geregelt, wie lange die Provisionspflicht nach Übergabe der Information nachwirkt?
  • Gibt es einen klaren Nachweis, wann und an wen die Objektliste oder das Exposé übergeben wurde?
  • Ist festgelegt, ob auch verbundene Personen, Mitkäufer oder Gesellschaften erfasst sind?
  • Wurde dokumentiert, ob die Kaufgelegenheit bereits bekannt war oder tatsächlich neu offengelegt wurde?

Vier typische Situationen, in denen die Gefahr übersehen wird

Wenn Sie als Unternehmer eine Liegenschaft über eine Projektgesellschaft erwerben, die Information aber ursprünglich an Sie privat oder an einen Mitarbeiter ging, kann die Provisionsfrage rasch offen sein. Der Makler wird argumentieren, dass seine Kaufgelegenheit wirtschaftlich genutzt wurde – nur eben in anderer rechtlicher Verpackung.

Wenn Sie mit einem Ehepartner, Miteigentümer oder Investor gemeinsam kaufen, reicht es oft schon, dass einer von Ihnen die Objektinformation erhalten und der andere davon gewusst hat. Schweigen schützt dann nicht automatisch.

Wenn Ihr Unternehmen mit Vermittlern, Tippgebern oder Akquisiteuren arbeitet, sollten Sie dieselbe Logik intern ernst nehmen. Auch dort kann ein früher, sauber dokumentierter Nachweis Provisionsansprüche begründen, selbst wenn der Abschluss später ohne weitere Beteiligung erfolgt.

Wenn Sie eine Objektliste erhalten, aber zunächst nicht reagieren, ist das Thema nicht automatisch erledigt. Kommt es später doch zum Ankauf genau eines dieser Objekte, kann die frühere Namhaftmachung wieder scharf werden.

Checkliste: So vermeiden Sie unnötige Provisionsstreitigkeiten

  • Lesen Sie Provisionsklauseln nie nur auf das Wort „Provision“, sondern auf den Auslöser: Namhaftmachung, Nachweis oder Vermittlung.
  • Dokumentieren Sie intern, wer Exposés, Objektlisten oder Verkaufsunterlagen erhalten hat.
  • Prüfen Sie vor jedem Ankauf, ob das Objekt früher bereits über einen Makler an jemanden im Entscheidungskreis herangetragen wurde.
  • Halten Sie schriftlich fest, wenn ein Objekt bereits bekannt war und nicht erstmals durch den Makler offengelegt wurde.
  • Regeln Sie bei mehreren Käufern ausdrücklich, wer mit Maklern kommuniziert und wer Verpflichtungen eingehen darf.
  • Lassen Sie Vertragsklauseln vorab prüfen, wenn Formulierungen zur Nachwirkung oder Mitverpflichtung mehrdeutig sind.

FAQ: Was Unternehmer und Käufer dazu oft googlen

Habe ich Provision zu zahlen, obwohl der Makler den Kaufvertrag nicht verhandelt hat?

Ja, das kann der Fall sein. Entscheidend ist, was vereinbart wurde. Wenn schon die Namhaftmachung oder der Nachweis einer konkreten Kaufgelegenheit als Provisionsauslöser definiert wurde, braucht es nicht zwingend eine spätere Verhandlungstätigkeit des Maklers.

Was bedeutet „Namhaftmachung“ rechtlich überhaupt?

Gemeint ist die konkrete Benennung einer Geschäftsmöglichkeit, etwa eines bestimmten Objekts oder potenziellen Vertragspartners. Es reicht also nicht bloß allgemeines Marktgerede. Der Interessent muss durch die Information in die Lage versetzt werden, genau dieses Geschäft abzuschließen.

Kann ein Mitkäufer haften, obwohl er keinen Maklerauftrag unterschrieben hat?

Ja, unter bestimmten Umständen. Wenn der Mitkäufer von der Maklerleistung wusste und die dadurch eröffnete Gelegenheit bewusst nutzt, kann eine stillschweigende Billigung vorliegen. Genau das war ein zentraler Punkt der Entscheidung des OGH.

Wie kann ich verhindern, dass eine bloße Objektliste später teuer wird?

Durch saubere Prozesse und klare Vertragsgestaltung. Dokumentieren Sie, welche Informationen bereits bekannt waren, wer Unterlagen erhalten hat und ob eine Provisionspflicht nur bei aktiver Vermittlung oder bereits bei Namhaftmachung entstehen soll. Gerade bei mehreren Käufern oder Gesellschaften lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung.

Die Entscheidung zeigt einen Punkt, der im Geschäftsleben immer wieder unterschätzt wird: Nicht nur Verhandlungen, Besichtigungen oder Vertragsentwürfe kosten Geld. Manchmal ist schon die Information selbst das wirtschaftlich Entscheidende.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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