Pichler Rechtsanwalt GmbH

Hotel verkauft, Käufer war da — und die Maklerin geht leer aus: Warum ein Portal-Zugang noch keine Provision sichert

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026

2,5 % vom Kaufpreis können in einem einzigen Beweisproblem verschwinden. Genau das passiert, wenn ein Interessent über Exposé, Inserat oder geschütztes Online-Portal auftaucht, der Verkäufer den Abschluss aber später „direkt“ mit diesem Käufer macht — und niemand sauber dokumentiert hat, wer wen wann namhaft gemacht hat.

Gerade bei Immobilien, Unternehmensverkäufen und strukturierten Transaktionen ist das kein Randthema. Die wirtschaftliche Fallhöhe ist hoch. Wer mit Alleinvermittlungsaufträgen, Portallösungen, NDA-Strecken oder Share-Deal-Strukturen arbeitet, braucht nicht nur Reichweite, sondern belastbare Nachweise.

Der Deal war da. Die Provision trotzdem nicht.

Eine Immobilienmaklerin erhielt den Auftrag, ein Hotel zu verkaufen. Zunächst exklusiv: befristet als Alleinvermittlungsauftrag. Nach Fristablauf lief die Zusammenarbeit weiter, allerdings nur noch als einfacher Maklervertrag. Die Maklerin tat, was Makler in solchen Fällen tun: Sie erstellte ein Exposé, schaltete Inserate und stellte Informationen über ein gesichertes Internetportal bereit.

Ein Interessent griff später über dieses Portal auf das Objekt zu. Aus Sicht der Maklerin ein wertvoller Lead. Aus wirtschaftlicher Sicht vielleicht sogar der entscheidende Kontakt. Doch danach lief der Vorgang nicht mehr über sie weiter. Der Käufer nahm selbst Kontakt mit dem Verkäufer auf, verhandelte direkt und schloss einen Vorvertrag ohne Einbindung der Maklerin.

Besonders heikel: Die eigentliche Übertragung erfolgte nicht klassisch durch direkten Verkauf der Liegenschaft, sondern formal über eine Unternehmens- bzw. Anteilsübertragung. Solche Gestaltungen werfen regelmäßig die Frage auf, ob ein provisionspflichtiges Geschäft bloß in eine andere rechtliche Hülle gepackt wurde.

Die Maklerin verlangte die vereinbarte Provision von 2,5 %. In erster Instanz bekam sie noch Recht. Danach kippte der Fall. Das Berufungsgericht wies die Ansprüche ab, und der OGH bestätigte diese Linie bereits mit Entscheidung vom 23.03.2012, 1 Ob 42/12a.

Der springende Punkt: Wusste der Verkäufer vor Vertragsabschluss von der Maklerin oder vom Interessenten?

Genau daran scheiterte der Anspruch. Der OGH stellte nicht darauf ab, ob die Maklerin allgemein fleißig tätig war oder ob der Käufer irgendwann über ihre Unterlagen auf das Objekt aufmerksam wurde. Entscheidend war vielmehr, ob die Maklerin nachweisen konnte, dass der Verkäufer vor Abschluss des Hauptgeschäfts von ihrer verdienstlichen Tätigkeit oder vom konkret namhaft gemachten Interessenten Kenntnis hatte.

Dieser Nachweis gelang nicht. Der Käufer hatte den Verkäufer offenbar nicht darüber informiert, dass er über die Maklerin auf das Hotel gestoßen war. Und den Verkäufer traf nach Auffassung des OGH keine Pflicht, von sich aus nachzuforschen, woher der Interessent das Objekt kannte.

Das ist die harte wirtschaftliche Botschaft dieser Entscheidung: Das Risiko, dass der Käufer die Quelle verschweigt, liegt beim Makler.

Warum „ich habe ihn im Portal gehabt“ rechtlich zu wenig sein kann

Das Maklerrecht verlangt für die Provision eine vertragsgemäße und verdienstliche Tätigkeit. Im Immobilienbereich genügt oft bereits die Namhaftmachung eines Interessenten. „Namhaftmachung“ bedeutet praktisch: Der Auftraggeber muss erkennen können, welcher konkrete Interessent vom Makler gebracht wurde.

Ein bloßer interner Datenpunkt im System reicht dafür nicht automatisch. Wenn nur die Maklerin weiß, wer auf das Portal zugegriffen hat, der Verkäufer aber vor Vertragsabschluss nicht nachvollziehbar informiert wurde, entsteht genau das Beweisloch, das in diesem Fall zum Verlust der Provision führte.

Auch eine Vertragsklausel, wonach Provision „auch bei sonstiger verdienstlicher Tätigkeit“ zusteht, half nicht. Der OGH legte diese Formulierung nicht als Freibrief aus. Sie nützt nur dann, wenn die Tätigkeit tatsächlich kausal den Geschäftsabschluss gefördert hat und das im Streitfall bewiesen werden kann.

Formwechsel schützt nicht automatisch vor Provision — aber Beweise bleiben Pflicht

Für Unternehmer ist ein weiterer Punkt wichtig: Der OGH hat nicht ausgeschlossen, dass auch ein wirtschaftlich gleichwertiges Ersatzgeschäft provisionspflichtig sein kann. Wenn statt eines direkten Immobilienkaufs etwa Anteile an einer Gesellschaft übertragen werden, kann das also sehr wohl relevant sein.

Nur: Auch ein solcher Umgehungsverdacht ersetzt den Kausalitätsnachweis nicht. Wer Provision verlangt, muss weiterhin zeigen können, dass die eigene Vermittlungstätigkeit für den Geschäftsabschluss verdienstlich war. Ohne dokumentierte Verbindung zwischen Maklerleistung, Interessent und Wissen des Verkäufers bleibt auch ein Share-Deal-Provisionsargument schwach.

Gerade bei Hotelverkäufen, Betriebsverkäufen, Einkaufszentren, Gewerbeimmobilien oder Transaktionen mit Holding-Strukturen ist das praktisch brisant. Dort werden Deals oft umgebaut, gestückelt oder gesellschaftsrechtlich anders aufgesetzt.

Vier Situationen, in denen diese Entscheidung sofort relevant wird

  • Wenn Sie als Makler mit Portalen oder Datenräumen arbeiten: Der Login des Interessenten ist nur der Anfang. Ohne Mitteilung an den Auftraggeber fehlt oft der entscheidende Beweis.
  • Wenn Sie als Verkäufer mehrere Kanäle offenhalten: Messen, persönliche Kontakte, Exposés und Online-Anfragen können später zu Streit darüber führen, wer den Käufer tatsächlich gebracht hat.
  • Wenn der Käufer plötzlich direkt verhandelt: Dann muss rasch dokumentiert werden, wann und wie dieser Interessent erstmals über den Makler identifiziert wurde.
  • Wenn statt Asset Deal ein Share Deal kommt: Die geänderte Transaktionsstruktur beseitigt das Provisionsrisiko nicht automatisch, schafft aber neue Beweisprobleme.

Was Verträge und Prozesse besser machen müssen

Die eigentliche Lehre aus OGH vom 23.03.2012, 1 Ob 42/12a ist nicht nur juristisch, sondern organisatorisch: Gute Provisionsklauseln allein reichen nicht. Entscheidend ist ein Workflow, der Namhaftmachung nach außen sichtbar macht.

  • Namhaftmachung präzise definieren: Nicht bloß „Interessent wurde bekannt gegeben“, sondern mit Name, Firma, E-Mail, Telefonnummer, Registrierungsnummer oder Besichtigungsdatum.
  • Automatisches Reporting an den Auftraggeber: Jeder Exposé-Download, jede Freischaltung zum Portal und jede Besichtigung sollte per E-Mail oder Protokoll an den Verkäufer gemeldet werden.
  • Interessentenbestätigung einholen: In Registrierung oder NDA sollte der Interessent schriftlich bestätigen, über welchen Makler er die Gelegenheit erhalten hat.
  • Umgehungsklauseln sauber formulieren: Der Vertrag sollte zweckgleiche Geschäfte, Anteilskäufe, Zwischengesellschaften und wirtschaftlich einheitliche Gestaltungen ausdrücklich erfassen.
  • Lead-Listen laufend übermitteln: Nicht erst am Ende. Wer Interessentenlisten nur intern speichert, verliert im Prozess oft den entscheidenden Hebel.

Checkliste: So sichern Sie Provisionsansprüche belastbar ab

  • Wird jeder Interessent eindeutig identifiziert?
  • Erhält der Auftraggeber diese Information vor einem möglichen Vertragsabschluss?
  • Ist der Versand dieser Information beweisbar?
  • Gibt es eine Klausel zu Share Deals, Anteilskäufen und wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzgeschäften?
  • Bestätigt der Interessent schriftlich den Ursprung der Kontaktaufnahme?
  • Werden Besichtigungen, Exposé-Zugriffe und Portal-Freischaltungen protokolliert?
  • Ist geregelt, was bei Direktverhandlungen zwischen Verkäufer und Interessent gilt?

FAQ: Was Unternehmer und Makler dazu tatsächlich googeln

Bekomme ich als Makler Provision, wenn der Käufer den Verkäufer direkt kontaktiert?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Ihre Tätigkeit für den Geschäftsabschluss verdienstlich und nachweisbar kausal war. Wenn Sie den Interessenten namhaft gemacht haben, sollte der Verkäufer das vor Vertragsabschluss nachvollziehbar wissen. Fehlt dieser Nachweis, wird es schwierig.

Reicht ein Exposé-Download oder Portal-Zugang als Namhaftmachung?

Allein meist nicht. Ein interner Systemeintrag zeigt zwar, dass Interesse bestand, aber noch nicht zwingend, dass der Auftraggeber den konkreten Interessenten kannte. Sinnvoll ist daher ein dokumentiertes Reporting an den Verkäufer. Erst dadurch wird aus interner Erfassung ein belastbarer Außenbezug.

Kann der Verkäufer die Provision durch einen Share Deal umgehen?

Nicht zwingend. Auch wirtschaftlich gleichwertige Gestaltungen können provisionsrelevant sein. Trotzdem müssen Sie als Makler die Verbindung zwischen Ihrer Tätigkeit und dem Abschluss beweisen können. Ohne diese Kausalität hilft auch der Hinweis auf eine Umgehung nicht ausreichend.

Was mache ich, wenn der Verkäufer behauptet, er habe vom Interessenten über mich nichts gewusst?

Dann entscheidet oft die Dokumentation. E-Mails, Interessentenlisten, Registrierungsprotokolle, Besichtigungsbestätigungen und NDA-Unterlagen können den Unterschied machen. Gerade bei größeren Transaktionen sollte früh geprüft werden, welche Beweise vorhanden sind und welche Lücken noch geschlossen werden können.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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