Beirat als Deal-Stopper? Warum ein einziges Stiftungs-Update das ganze Governance-Paket zu Fall bringen kann

Ein großer Liefervertrag steht zur Unterschrift bereit, der Franchise-Rollout ist geplant, und intern soll künftig kein „Rechtsgeschäft von Bedeutung“ mehr ohne grünes Licht der Stifterin oder des Beirats durchgehen. Klingt nach Kontrolle. Kann aber dazu führen, dass die ganze Neuregelung rechtlich ins Leere läuft.

Genau an diesem Punkt setzte der Oberste Gerichtshof an: Eine Privatstiftung wollte ihre Steuerungsmechanik deutlich nachschärfen. Mehr Einfluss für die Stifterin. Mehr Kontrolle für den Beirat. Weniger Eigenständigkeit des Stiftungsvorstands. Das Problem: Was wirtschaftlich nach Sicherheitsnetz aussieht, kollidiert schnell mit den Grenzen des Privatstiftungsgesetzes.

Für Unternehmer ist das kein Nischenthema. Viele Unternehmensgruppen, Beteiligungsstrukturen und Nachfolgelösungen laufen über Privatstiftungen. Wenn dort Zustimmungsrechte für größere Vertriebsverträge, Exklusivitätsbindungen, M&A-Schritte oder Preisfreigaben verankert werden sollen, entscheidet die richtige Governance-Architektur oft darüber, ob das Modell trägt oder scheitert.

Die Stifterin wollte mehr Kontrolle – der Vorstand meldete an und warnte gleichzeitig

Ausgangspunkt war eine 2014 umfassend neu geregelte Privatstiftung. Die Stifterin wollte den Beirat deutlich stärken: zusätzliche Kontrollrechte, die Möglichkeit, den Beirat jederzeit aufzulösen, Teilnahme der Stifterin oder des Beirats an Vorstandssitzungen und vor allem Zustimmungs- bzw Vetorechte für alle „Rechtsgeschäfte von Bedeutung“.

Damit nicht genug. Auch die Vergütung von Stiftungsvorstand und Beirat sollte neu geregelt werden, wobei die konkrete Höhe von der Stifterin genehmigt werden sollte.

Der Stiftungsvorstand brachte die Änderungen beim Firmenbuch ein, also genau dort, wo solche Änderungen anzumelden sind. Auffällig war aber: Er meldete nicht einfach nur an, sondern wies selbst auf rechtliche Bedenken hin. Die Unterinstanzen wollten die Änderungen noch eintragen. Der OGH zog dann die Notbremse und wies den gesamten Eintragungsantrag ab.

Nicht nur Formalität: Ohne Eintragung bleibt die neue Zusatzurkunde unwirksam

Der erste wichtige Punkt der Entscheidung betrifft die Wirksamkeit von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde. Der OGH stellte klar, dass solche Änderungen – ebenso wie Änderungen der Stiftungsurkunde – erst mit der Eintragung im Firmenbuch wirksam werden. Maßgeblich ist § 33 Abs 3 PSG. Die Norm sagt inhaltlich schlicht: Die Änderung wird mit der Eintragung wirksam.

Das ist praktisch brisant. Viele gehen bei Zusatzurkunden gedanklich von einer eher internen Ebene aus. Genau diese Sichtweise bremst der OGH aus. Wer Governance-Regeln nur notariell errichtet, aber die Eintragung noch nicht hat, darf nicht so tun, als wären diese Regeln bereits verbindlich.

Für die Unternehmenspraxis bedeutet das: Es gibt keine verlässliche „Sofortwirkung“ durch bloßes Unterfertigen. Wenn eine Stiftung ihre Steuerung in einer Krisensituation rasch umbauen will, muss die Registerstrategie von Anfang an mitgedacht werden. Sonst glaubt man intern an neue Freigabeprozesse, während rechtlich noch die alte Ordnung gilt.

Wird die Zusatzurkunde vorgelegt, prüft das Firmenbuchgericht auch den Inhalt

Der zweite Schlag des OGH ist noch interessanter. Nach § 10 Abs 2 PSG muss die Stiftungszusatzurkunde grundsätzlich nicht vorgelegt werden. Wird sie aber im Eintragungsverfahren tatsächlich vorgelegt, ist das Firmenbuchgericht nicht auf eine bloße Oberflächenkontrolle beschränkt. Es darf dann auch materiell prüfen, ob der Inhalt gesetzeskonform ist.

Genau das verhindert „graue“ Governance-Konstruktionen. Wer versucht, heikle Steuerungsrechte in Dokumente auszulagern, die weniger Aufmerksamkeit bekommen sollen, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht wegschaut, sobald die Unterlagen auf dem Tisch liegen.

Der OGH sprach das in seiner Entscheidung 6 Ob 195/22w vom 20.12.2022 deutlich aus. Die Eintragung ist nicht bloß technische Abwicklung. Wenn die maßgeblichen Unterlagen vorliegen, wird auch inhaltlich geprüft, ob die geplante Struktur zulässig ist.

Der eigentliche Fehler: Organ-Kompetenzen standen am falschen Ort

Ein Kernproblem lag bereits in der Dokumentenarchitektur. Regeln über Kompetenzen von Stiftungsorganen gehören in die Stiftungsurkunde, nicht in die Zusatzurkunde. Das folgt aus § 9 Abs 2 Z 4 PSG. Diese Bestimmung ordnet vereinfacht gesagt an, dass die Grundstruktur der Organe und ihrer Zuständigkeiten in die Stiftungsurkunde gehört.

Wer also in der Zusatzurkunde festlegt, dass die Stifterin oder der Beirat bei wesentlichen Geschäften mitreden, zustimmen oder blockieren darf, wählt dafür das falsche Instrument. Schon deshalb war der entsprechende Teil der Neuregelung formell unwirksam.

Das ist mehr als ein juristischer Schönheitsfehler. In der Praxis scheitern Governance-Projekte häufig nicht an der Idee, sondern daran, dass Kompetenzen im falschen Dokument landen. Dann ist viel verhandelt, notariell umgesetzt und intern kommuniziert worden – nur eben ohne belastbare Rechtswirkung.

„Geschäfte von Bedeutung“ war dem OGH zu weit – der Vorstand darf kein Vollzugsorgan werden

Noch schwerer wog der inhaltliche Eingriff in die Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands. Die geplante Klausel verlangte für alle „Rechtsgeschäfte von Bedeutung“ Zustimmung oder eröffnete ein Veto der Stifterin bzw des Beirats. Das klingt zunächst nach typischer Governance. Tatsächlich kippt eine solche offene Generalklausel schnell in eine unzulässige Fremdsteuerung.

Der Stiftungsvorstand muss unabhängig handeln können. Diese Unabhängigkeit ist Grundprinzip des PSG. Besonders sensibel wird es, wenn die Stifterin zugleich Begünstigte ist. § 15 Abs 2 bis 3a PSG hält Begünstigte von der Geschäftsführung fern. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer wirtschaftlich von der Stiftung profitiert, soll nicht verdeckt die operative Leitung an sich ziehen.

Genau das sah der OGH hier als Gefahr. Wenn nahezu jedes wirtschaftlich relevante Geschäft unter einen unbestimmten Freigabevorbehalt fällt, wird der Vorstand faktisch zum Vollzugsorgan degradiert. Er entscheidet dann nicht mehr eigenständig, sondern wartet auf Zustimmung oder unterliegt einem Veto. Das ist mit der gesetzlich geforderten Organstruktur nicht vereinbar.

Erlaubt sind deshalb nicht grenzenlose Vorbehalte, sondern nur sauber begrenzte Mechanismen. Wer Zustimmungserfordernisse vorsehen will, muss eng formulieren, klar katalogisieren und mit nachvollziehbaren Schwellen arbeiten. Ein Beispiel wäre eine abschließende Liste bestimmter Geschäfte ab definierten Wertgrenzen. Eine pauschale Formel wie „alle Rechtsgeschäfte von Bedeutung“ ist dagegen ein Einfallstor für totale Steuerung.

Ein Punkt war zulässig: Die Vergütung durfte geregelt werden

Nicht alles an der neuen Zusatzurkunde war unzulässig. Die vorgesehene Vergütungsregel für Vorstand und Beirat hielt der OGH grundsätzlich für zulässig. § 19 Abs 1 PSG ist dispositiv. Das bedeutet: Soweit nichts anderes vorgesehen ist, gilt die gesetzliche Grundregel. Abweichende Regelungen sind also möglich.

Für Stiftungen ist das eine wichtige Nachricht. Vergütungsmodelle können flexibel gestaltet werden, wenn sie transparent und nachvollziehbar aufgesetzt sind. Problematisch wird es erst dort, wo Vergütungsregeln mit übermäßigen Abhängigkeiten, unklaren Genehmigungsvorbehalten oder faktischen Druckmitteln verknüpft werden.

Warum am Ende das gesamte Änderungspaket scheiterte

Besonders unangenehm war die Folge für die Stiftung: Nicht nur die beanstandeten Teile fielen weg, sondern der gesamte Eintragungsantrag wurde abgewiesen. Der Grund liegt in der Einheitlichkeit des Firmenbuchgesuchs. Wenn ein wesentlicher Teil des angemeldeten Pakets gesetzwidrig ist, kann das Gericht nicht einfach einzelne Punkte herauslösen und den Rest genehmigen, wenn dafür neue Willensakte oder Notariatsakte erforderlich wären.

Genau das macht die Entscheidung wirtschaftlich so relevant. Ein einziger fehlerhafter Governance-Baustein kann das komplette Update blockieren. Wer parallel Freigaberechte, Beiratsstruktur, Sitzungsrechte und Vergütungsfragen in einem Schritt neu ordnet, riskiert also, dass am Ende gar nichts wirksam wird.

Wo das in Vertriebsstrukturen plötzlich teuer wird

Wenn Ihre Unternehmensgruppe über eine Privatstiftung gehalten wird, betrifft Sie die Entscheidung schneller, als es zunächst scheint.

  • Wenn größere Vertriebs-, Liefer- oder Franchiseverträge nur mit Freigabe der Stifterin oder des Beirats abgeschlossen werden sollen, muss die Kompetenzordnung sauber in der Stiftungsurkunde verankert sein.
  • Wenn Sie Exklusivitätsvereinbarungen, Preis- oder Rabattfreigaben oder M&A-Schritte auf Stiftungsebene absichern wollen, darf der Stiftungsvorstand nicht bloß als Durchlaufstation ausgestaltet werden.
  • Wenn Sie in einer Krisensituation Governance-Regeln rasch ändern möchten, müssen Sie die konstitutive Wirkung der Firmenbucheintragung einplanen. Vor der Eintragung gibt es keine belastbare neue Ordnung.
  • Wenn Sie in einer Due Diligence auf interne Zusatzurkunden stoßen, sollten Sie prüfen, ob die maßgeblichen Änderungen tatsächlich eingetragen und damit wirksam sind.

Checkliste: Was Sie vor dem nächsten Stiftungs-Update prüfen sollten

  • Dokument richtig wählen: Organ-Kompetenzen gehören in die Stiftungsurkunde, nicht in die Zusatzurkunde.
  • Zustimmungsrechte eingrenzen: Keine unbestimmten Klauseln zu „Geschäften von Bedeutung“, sondern klar definierte Kataloge und Wertgrenzen.
  • Unabhängigkeit des Vorstands sichern: Teilnahme-, Informations- und Vetorechte dürfen nicht in verdeckte Geschäftsführung umschlagen.
  • Beirat sauber strukturieren: Aufgaben, Bestellung, Abberufung und allfällige Auflösung müssen rechtlich tragfähig ausgestaltet sein.
  • Vergütung transparent regeln: Zulässig ist vieles, aber unklare Genehmigungsmechanismen schaffen Streitpotenzial.
  • Eintragung mitdenken: Änderungen werden erst mit Firmenbucheintragung wirksam. Zeitplan und Unterlagen müssen darauf abgestimmt sein.
  • Paketrisiko beachten: Wenn mehrere Änderungen gemeinsam angemeldet werden, kann ein einziger Fehler das ganze Vorhaben stoppen.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Kann die Stifterin bei großen Verträgen einfach ein Veto bekommen?

Nicht grenzenlos. Ein pauschales Veto für alle wesentlichen Geschäfte gefährdet die Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands. Zulässig sind nur eng begrenzte, klar formulierte Zustimmungsmechanismen. Je offener und umfassender die Klausel ist, desto höher das Risiko der Unwirksamkeit.

Sind Änderungen einer Stiftungszusatzurkunde schon nach dem Notariatsakt wirksam?

Nein. Nach der Linie des OGH werden Änderungen erst mit Eintragung im Firmenbuch wirksam. Wer intern bereits nach der neuen Ordnung handelt, bevor die Eintragung vorliegt, bewegt sich auf dünnem Eis.

Kann man Organrechte einfach in die Zusatzurkunde schreiben, weil sie nicht immer vorgelegt werden muss?

Das ist riskant. Kompetenzen der Stiftungsorgane gehören in die Stiftungsurkunde. Wird die Zusatzurkunde im Firmenbuchverfahren vorgelegt, prüft das Gericht ihren Inhalt auch materiell. Eine Auslagerung heikler Steuerungsrechte schützt daher nicht vor Kontrolle.

Was passiert, wenn nur eine Klausel im Änderungspaket unzulässig ist?

Dann kann das gesamte Eintragungsgesuch scheitern. Das Firmenbuchgericht muss nicht einzelne Teile retten, wenn dafür neue Willensakte oder notarielle Anpassungen nötig wären. Genau deshalb sollten Governance-Änderungen vorab sorgfältig strukturiert werden.

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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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