Per WhatsApp beendet – und trotzdem keine Zahlung? Warum ein Formfehler nicht immer Geld bringt

Eine Nachricht am Handy, zwei blaue Häkchen, dann Stille: Genau so werden in der Praxis erstaunlich oft rechtlich heikle Erklärungen „nebenbei“ verschickt. Teuer wird das nicht immer. Aber manchmal. Und manchmal gerade nicht – obwohl die Form eindeutig falsch war.

Der Oberste Gerichtshof hatte einen Fall zu beurteilen, der auf den ersten Blick simpel wirkt: Ein Gastronomiebetrieb beendete das Lehrverhältnis einer Lehrling-Gastronomiefachfrau während der Probezeit per WhatsApp. Das war formwidrig. Die spannende Frage war aber nicht, ob WhatsApp die Schriftform ersetzt. Das tut es nicht. Die eigentliche Frage lautete: Kann die Lehrling allein wegen dieses Formfehlers Geld verlangen, obwohl sie die Beendigung akzeptiert hat?

Der entscheidende Punkt lag nicht bei WhatsApp – sondern bei der Reaktion darauf

Die Lehrling war krankgemeldet, als die Nachricht kam. Ihr Anwalt machte später geltend, dass die Auflösung mangels Schriftform unwirksam sei. Gleichzeitig erklärte er aber auch, man akzeptiere die Beendigung und verlange Schadenersatz – konkret Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen. Der Arbeitgeber zog danach die Schriftform nach.

Damit stand nicht mehr nur ein technischer Formmangel im Raum. Es ging um ein Wahlrecht der betroffenen Arbeitnehmerin: Entweder auf der Unwirksamkeit bestehen und die Fortsetzung des Lehrverhältnisses verlangen. Oder die Beendigung akzeptieren und nur noch Geldansprüche verfolgen.

Genau dieses Wahlrecht ist juristisch scharf – und wirtschaftlich riskant. Wer akzeptiert, verzichtet oft auf den stärkeren Hebel.

Was das Gesetz eigentlich verlangt

Bei der Auflösung eines Lehrverhältnisses ist Schriftform erforderlich. Eine WhatsApp-Nachricht erfüllt diese Form grundsätzlich nicht. „Schriftform“ bedeutet rechtlich nicht bloß, dass etwas geschrieben wurde, sondern regelmäßig eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.

Für Schadenersatz nach § 1162b ABGB braucht es aber mehr als einen bloßen Formmangel. Die Bestimmung regelt vereinfacht gesagt Ansprüche bei unberechtigter oder fristwidriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Bei Lehrverhältnissen kommt zusätzlich § 15 Abs 1 BAG ins Spiel. Diese Regel erlaubt während der Probezeit die Auflösung grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen. Genau das war hier ausschlaggebend: Materiell durfte der Betrieb das Lehrverhältnis beenden. Fehlerhaft war nur die Form.

Der OGH zieht eine Linie: Formwidrig ja – aber nicht automatisch ersatzpflichtig

Der OGH stellte klar: Akzeptiert der Lehrling die formwidrige Auflösung, kann er aus dem Formfehler allein keinen Schadenersatz ableiten, wenn die Beendigung inhaltlich zulässig gewesen wäre. In der Probezeit braucht es keinen Auflösungsgrund. Daher fehlt es an der „Unberechtigung“ der Beendigung. Ohne unberechtigte oder fristwidrige Auflösung kein Anspruch nach § 1162b ABGB.

Mit anderen Worten: Der Formfehler verschwindet nicht vollständig, aber er trägt den Zahlungsanspruch nicht, wenn die andere Seite die Beendigung akzeptiert und die Auflösung in der Probezeit ohnehin grundlos möglich war.

Der OGH entschied das in 8 ObA 28/24q vom 22.08.2024.

Das wirtschaftliche Missverständnis: „Formfehler = Geldanspruch“ stimmt oft gerade nicht

Viele Unternehmer und auch viele Betroffene denken bei einer formfehlerhaften Auflösung sofort an automatische Ansprüche. So einfach ist es nicht. Ein Formmangel kann dazu führen, dass das Vertragsverhältnis rechtlich weiterläuft. Das kann für den Betrieb teuer werden, wenn weiter Entgelt anfällt. Er kann aber auch ins Leere gehen, wenn die Gegenseite die Beendigung akzeptiert und die materielle Rechtslage die Auflösung getragen hätte.

Genau darin liegt die praktische Brisanz. Wer voreilig per Messenger „kündigt“, weiß zunächst nicht, welche Reaktion kommt. Bestreitet die Gegenseite die Wirksamkeit, läuft das Verhältnis womöglich weiter. Akzeptiert sie die Beendigung, stellt sich sofort die nächste Frage: Gibt es trotzdem Schadenersatz? In der Probezeit war die Antwort hier nein. Außerhalb der Probezeit kann das völlig anders aussehen.

Warum das Thema weit über Lehrverhältnisse hinausgeht

Der Fall spielt im Arbeitsrecht. Die wirtschaftliche Lehre daraus ist aber für die Vertriebswelt direkt relevant. In Handelsvertreterverträgen, Vertragshändlerverträgen, Franchiseverträgen, Exklusivvertriebssystemen oder Lizenzverträgen findet sich sehr oft eine vereinbarte Schriftform für Kündigungen, Abmahnungen oder Vertragsänderungen.

Wer dann per WhatsApp, Signal, Teams oder Slack eine Beendigung ausspricht, produziert dieselbe Art von Unsicherheit: Ist die Erklärung unwirksam? Genügt E-Mail? Wurde nur „Textform“ vereinbart oder echte Schriftform? Hat die Gegenseite die Erklärung akzeptiert? Und falls ja: Mit welchen wirtschaftlichen Folgen?

Im Vertriebsrecht ist das besonders heikel, weil an einer fehlerhaften Beendigung oft mehr hängt als nur laufende Vergütung. Bei Handelsvertretern können Kündigungsfristen, Provisionsansprüche und der Ausgleichsanspruch mitschwingen. Bei Vertragshändlern oder Franchisenehmern stehen oft Investitionen, Lagerbestände, Gebietsschutz oder nachvertragliche Konkurrenzklauseln im Raum.

Vier Situationen, in denen Sie jetzt Ihre Verträge prüfen sollten

  • Sie wollen einen Handelsvertretervertrag beenden: Prüfen Sie, ob der Vertrag Schriftform, Textform oder eine bestimmte Zustellart verlangt. Eine unwirksame Kündigung kann Fristen verschieben und Ansprüche verlängern.
  • Ihr Vertriebsteam kommuniziert stark über Messenger: Dann braucht es eine klare interne Regel, dass rechtsgestaltende Erklärungen dort nichts verloren haben.
  • Es wurde bereits „informell“ etwas beendet: Jetzt zählt Geschwindigkeit. Man muss klären, ob nachgebessert, widerrufen oder auf Akzeptanz der Gegenseite reagiert werden soll.
  • Sie verwenden alte Vertragsmuster: Viele Klauseln zur Schriftform sind unpräzise. Gerade bei internationalen Vertriebsstrukturen führt das regelmäßig zu Streit über Wirksamkeit und Zugang.

Was Unternehmer praktisch sofort umsetzen können

  • Definieren Sie vertraglich sauber, ob „Schriftform“ oder „Textform“ gelten soll.
  • Legen Sie fest, an wen Kündigungen und sonstige Erklärungen zuzustellen sind.
  • Arbeiten Sie mit Standardvorlagen für Kündigungen, Rücktritte und Abmahnungen.
  • Nutzen Sie eingeschriebene Zustellung oder qualifizierte elektronische Signatur.
  • Schulen Sie Führungskräfte: Keine Beendigungen per WhatsApp, Teams oder Slack.
  • Führen Sie eine Fristenmatrix für Probezeit, Kündigungsfristen und Sonderregeln.

FAQ: Was Unternehmer und Vertriebspartner dazu tatsächlich googlen

Reicht WhatsApp für eine Kündigung in Österreich?

Meist nein, wenn das Gesetz oder der Vertrag Schriftform verlangt. Eine WhatsApp-Nachricht ist zwar Text, aber in der Regel keine Schriftform im Rechtssinn. Selbst E-Mail genügt oft nicht, wenn ausdrücklich Schriftform vereinbart wurde. Entscheidend ist immer, welche Form konkret vorgeschrieben ist.

Wenn die andere Seite die formfehlerhafte Kündigung akzeptiert, ist dann alles erledigt?

Nicht automatisch. Die Akzeptanz kann den Formmangel in der Wirkung neutralisieren, weil die Beendigung dann als angenommen gilt. Ob zusätzlich Geldansprüche bestehen, hängt davon ab, ob die Beendigung auch inhaltlich unberechtigt oder fristwidrig war. Genau daran scheiterte der Anspruch im OGH-Fall während der Probezeit.

Kann ein Handelsvertreter aus einer formunwirksamen Vertragsbeendigung Ansprüche ableiten?

Ja, das ist möglich – aber nicht wegen des Formfehlers allein in jedem Fall. Relevant sind Kündigungsfrist, Vertragsklauseln, Provisionsfolgen und oft auch der Ausgleichsanspruch. Wenn die Beendigung unwirksam ist, kann das Vertragsverhältnis weiterlaufen. Das kann wirtschaftlich deutlich gravierender sein als der ursprüngliche Formmangel.

Genügt E-Mail, wenn im Vertrag „schriftlich“ steht?

Häufig nein. „Schriftlich“ wird rechtlich strenger verstanden als bloße Textform. Wenn Sie E-Mail zulassen wollen, sollte das im Vertrag ausdrücklich so geregelt sein. Noch sicherer sind klare Zustellklauseln und die Zulassung einer qualifizierten elektronischen Signatur.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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