Rücktritt vor der Hauptversammlung – und trotzdem befangen? Warum Privatstiftungen bei der Entlastung plötzlich nicht mehr mitzählen
60 % der Stimmen im Raum – und am Ende reicht es trotzdem nicht für die Mehrheit. Genau das passiert, wenn Gesellschafter oder Stifter glauben, ein formaler Rollenwechsel kurz vor der Abstimmung werde ein Interessenkollisionsthema schon entschärfen. In familiengeprägten Unternehmensgruppen, Beteiligungsstrukturen und Vertriebs-Joint-Ventures kann dieser Irrtum teuer werden: Die Stimme ist da, zählt aber rechtlich nicht.
Ausgangspunkt war eine börsennotierte Hotel-Management-AG. Zwei Familien-Privatstiftungen hielten gemeinsam rund 60 % der Aktien. Die Stifter dieser Stiftungen saßen zugleich im Aufsichtsrat der Gesellschaft. Kurz vor der Hauptversammlung legten sie ihre Funktionen in den Stiftungsvorständen zurück. Auf den ersten Blick wirkte das sauber: keine Organfunktion mehr in der Stiftung, also scheinbar genug Distanz für eine unbefangene Stimmabgabe.
Nur: In den Stiftungsurkunden hatten sich die Stifter weitreichende Rechte gesichert. Sie konnten auf die Struktur der Stiftung weiterhin erheblich Einfluss nehmen – etwa durch Änderungs- und Widerrufsrechte, durch Rechte bei der Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands und über starke Kompetenzen eines „Familienrats“. In der Hauptversammlung stimmten die beiden Stiftungen dann für die Entlastung eben jener stifternahen Aufsichtsräte. Minderheitsaktionäre fochten die Beschlüsse an.
Nicht die Organfunktion zählt – sondern die tatsächliche Macht dahinter
Der springende Punkt war nicht, ob die Stifter am Tag der Hauptversammlung formell noch ein Amt in der Stiftung hatten. Entscheidend war, ob sie die Willensbildung der Stiftung rechtlich abgesichert weiterhin beherrschen konnten. Genau hier zog der Oberste Gerichtshof die Linie: Wer sich über Stiftungsdokumente so starke Einflusshebel gesichert hat, dass die Stiftung nicht unabhängig abstimmen kann, darf das Stimmverbot nicht durch die „Zwischenschaltung“ der Stiftung umgehen.
Der OGH hielt fest, dass das Stimmverbot bei der Entlastung nicht an der Oberfläche endet. Es kann auf eine juristische Person durchschlagen, wenn die befangene natürliche Person deren Entscheidung maßgeblich beherrscht. Damit wurde klar: Ein Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand kurz vor der Abstimmung heilt die Interessenkollision nicht, wenn die eigentliche Kontrolle erhalten bleibt.
Die Entscheidung erging zu 6 Ob 195/23j vom 18.12.2023.
Was § 125 AktG in der Praxis wirklich bedeutet
§ 125 AktG regelt das Stimmverbot bei der Aktiengesellschaft. Vereinfacht gesagt: Wer persönlich von einem Beschluss betroffen ist, soll darüber nicht selbst mitentscheiden. Das betrifft insbesondere Beschlüsse über die Entlastung von Organmitgliedern oder über die Geltendmachung von Ansprüchen.
Der Gedanke dahinter ist schlicht und wirtschaftlich sinnvoll: Niemand soll Richter in eigener Sache sein. Gerade bei Entlastungsbeschlüssen geht es oft um Haftungsfragen, um die politische Rückendeckung für das Management und um die spätere Abwehr von Ansprüchen. Wer selbst betroffen ist, hat ein eigenes Interesse am Ergebnis. Deshalb ist Neutralität nicht zu erwarten.
Brisant wird es, wenn die betroffene Person nicht selbst abstimmt, sondern über eine Gesellschaft, Holding oder Privatstiftung. Der OGH sagt dazu sinngemäß: Auch dann greift das Verbot, wenn die Person hinter dem Rechtsträger dessen Willensbildung beherrscht. Es braucht also keine völlige Gleichsetzung von Person und Stiftung. Maßgeblicher Einfluss genügt.
Welche Rechte eine Stiftung „befangen“ machen können
Besonders relevant ist die Entscheidung für Familienunternehmen und Gruppenstrukturen, in denen Vermögen und Beteiligungen in Privatstiftungen gebündelt sind. Der OGH stellte auf die Summe der rechtlich abgesicherten Einflussrechte ab. Dazu gehören vor allem Widerrufsrechte, Änderungsrechte in Bezug auf die Stiftungsurkunde, Bestellungs- und Abberufungsrechte gegenüber Stiftungsvorständen sowie starke Beirats-, Veto- oder Familienratsrechte.
Diese Rechte müssen nicht täglich ausgeübt werden. Es reicht, dass sie bestehen und die handelnden Organe der Stiftung wissen, dass der Stifter im Hintergrund die personelle und strukturelle Kontrolle behalten hat. Genau daraus entsteht faktischer Druck auf eine formal eigenständige Stiftung.
Besonders interessant ist ein Detail, das viele in Vertragsgestaltungen übersehen: Auch ein Abberufungsrecht „nur aus wichtigem Grund“ kann ausreichen. Wer glaubt, diese Einschränkung mache den Einfluss harmlos, unterschätzt die stiftungsrechtliche Realität. Der OGH sah darin keinen Entwarnungsgrund, weil schon die Möglichkeit einer Abberufung erheblichen Druck erzeugt und der Maßstab für „wichtige Gründe“ im Stiftungsbereich nicht so eng ist, wie es in der Praxis oft dargestellt wird.
Die Mehrheit war da – rechtlich aber nicht verwertbar
Am Ende fiel die Sache auf eine einfache, aber folgenreiche Rechnung zurück: Wenn die Stimmen der beiden Privatstiftungen wegen Stimmverbots außer Betracht bleiben, fehlt die erforderliche Mehrheit für die Entlastungsbeschlüsse. Damit waren die Beschlüsse unwirksam.
Das ist der wirtschaftlich heikle Teil solcher Konstellationen. Auf dem Papier sieht die Mehrheit solide aus. Im Protokoll der Versammlung scheint der Beschluss zunächst durchzugehen. Erst später, oft im Anfechtungsverfahren, zeigt sich, dass tragende Stimmen gar nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Dann kippt nicht nur der Beschluss. Oft entstehen zusätzlich Konflikte über Organhaftung, Reputationsschäden, Sonderprüfungen und eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen Mehrheits- und Minderheitsseite.
Warum das Thema auch Vertriebsunternehmen, Franchise-Systeme und Joint Ventures trifft
Das klingt nach klassischem Aktienrecht, ist aber für Vertriebsstrukturen hochrelevant. Gerade in Joint Ventures, Franchise-Gesellschaften oder regionalen Vertriebsgesellschaften sitzen wirtschaftlich verbundene Personen oft auf mehreren Stühlen: als Gesellschafter, Beiratsmitglied, Geschäftsführer, Investor oder mittelbarer Kontrolleigner über Stiftungen und Holdings.
Wenn Sie als Unternehmer eine Vertriebs-GmbH gemeinsam mit einem Hersteller, Importeur oder Master-Franchisenehmer halten, sollten Sie Beschlüsse über Entlastung, Anspruchsverzicht, Sonderprüfung oder Related-Party-Deals nicht bloß nach Beteiligungsquote organisieren. Entscheidend ist, wer hinter den Stimmen steht – und ob dort eine Interessenkollision durchschlägt.
Die Analyse ist auch für die GmbH wichtig. Die vom OGH herausgearbeiteten Grundsätze gelten sinngemäß über § 39 Abs 4 GmbHG. Das betrifft Generalversammlungen in mittelständischen Strukturen sogar häufiger als börsennotierte AGs: etwa bei Familiengesellschaften, Vertriebs-JVs oder Co-Investments in Franchise- und Handelssystemen.
Vier typische Risikosituationen aus der Unternehmenspraxis
Erstens: Die Familienholding oder Privatstiftung hält die Mehrheit an der operativen Gesellschaft, während ein Familienmitglied Geschäftsführer oder Aufsichtsrat ist. Bei der Entlastung wird übersehen, dass die Holding rechtlich nicht „neutral“ abstimmen kann.
Zweitens: Ein Hersteller gründet mit seinem Landesvertriebspartner eine gemeinsame Vertriebs-GmbH. Der Partner entsendet ein Beiratsmitglied und kontrolliert über einen Syndikatsvertrag wichtige Personalentscheidungen. Bei Konflikten über Haftung oder Entlastung kann ein Stimmverbot auch auf seine Beteiligungsgesellschaft durchschlagen.
Drittens: In einem Franchise-System hält der Master-Franchisenehmer Anteile an der Systemgesellschaft und verfügt zusätzlich über starke Vetorechte im Advisory Council. Sobald über Geschäfte mit Nahestehenden oder über Haftung von Organmitgliedern abgestimmt wird, ist die Stimmberechtigung kein Selbstläufer.
Viertens: Vor einer Haupt- oder Generalversammlung wird hastig umstrukturiert. Ein Rücktritt, eine neue Vollmacht oder eine Umbesetzung im Organ soll die Sache „formal sauber“ machen. Genau solche Last-Minute-Lösungen sind gefährlich, wenn die Einflussrechte im Hintergrund unangetastet bleiben.
Was Sie vor der nächsten HV oder GV konkret prüfen sollten
- Stiftungsurkunden lesen: Gibt es Widerrufs-, Änderungs-, Bestellungs- oder Abberufungsrechte? Wer hält sie? Wie eng sind diese Rechte mit Organpersonen der Beteiligungsgesellschaft verknüpft?
- Syndikats- und Gesellschafterverträge prüfen: Bestehen Weisungsrechte, Vetos oder Stimmrechtsbindungen? Gibt es Regelungen für Interessenkollisionen, Abstinenzpflichten oder Stimmausschlüsse?
- Beiräte und Familienräte ernst nehmen: Auch „beratende“ Gremien können bei starken Mitwirkungsrechten ein beherrschendes Einflussbild erzeugen.
- HV-/GV-Vorbereitung professionalisieren: Vorab-Konfliktcheck, markierte Stimmlisten, getrennte Beschlussfassungen und saubere Protokollierung von Enthaltungen sind oft entscheidend.
- Rollen trennen: Je enger personelle Verflechtungen zwischen Stiftung, Holding und operativer Gesellschaft sind, desto höher das Risiko eines durchschlagenden Stimmverbots.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googlen
Kann eine Privatstiftung bei der Entlastung eines Aufsichtsrats vom Stimmrecht ausgeschlossen sein?
Ja. Das ist dann möglich, wenn die betroffene Person die Stiftung rechtlich abgesichert so stark beeinflussen kann, dass keine unabhängige Willensbildung zu erwarten ist. Maßgeblich sind nicht nur formelle Organfunktionen, sondern die gesamte Einflussarchitektur der Stiftung.
Reicht ein Rücktritt aus dem Stiftungsvorstand vor der Hauptversammlung aus?
Nein, nicht automatisch. Wenn der Stifter oder die stifternahe Person weiterhin über Änderungsrechte, Widerrufsrechte, Bestellungs- oder Abberufungsrechte oder starke Familienratskompetenzen verfügt, kann der beherrschende Einfluss bestehen bleiben. Dann bleibt auch das Problem des Stimmverbots bestehen.
Ist ein Abberufungsrecht nur aus wichtigem Grund unproblematisch?
Gerade das ist ein häufiger Irrtum. Der OGH hat deutlich gemacht, dass auch ein solches eingeschränktes Abberufungsrecht für beherrschenden Einfluss sprechen kann. Schon die Möglichkeit der Abberufung erzeugt in der Praxis erheblichen Druck auf den Stiftungsvorstand.
Gilt das nur für Aktiengesellschaften oder auch für GmbHs?
Der entschiedene Fall betraf eine AG und § 125 AktG. Die dahinterstehenden Grundsätze sind aber auch für die GmbH relevant und wirken über § 39 Abs 4 GmbHG fort. Für viele familiengeführte Vertriebs- und Beteiligungsgesellschaften ist das sogar der praktisch wichtigere Anwendungsfall.
Wer Beschlüsse über Entlastung, Sonderprüfung, Organhaftung oder Geschäfte mit Nahestehenden vorbereitet, sollte deshalb nicht nur auf Beteiligungsquoten schauen. Die eigentliche Frage lautet: Wer kontrolliert die Stimme hinter der Stimme?
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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