Private Ausschreibung, echte Strafbarkeit: Warum Bieterabsprachen auch ohne BVergG gefährlich sind
Drei Angebote liegen am Tisch, alles wirkt sauber – und trotzdem kann genau diese private Ausschreibung strafrechtlich brisant sein. Viele Unternehmen glauben noch immer, das Risiko einer strafbaren Bieterabsprache beginne erst dort, wo das Bundesvergabegesetz gilt und ein öffentlicher Auftraggeber ausschreibt. Diese Annahme ist gefährlich. Der OGH hat klargestellt: Auch bei privat organisierten Vergaben kann § 168b StGB greifen.
Für die Praxis ist das ein heikler Punkt. Denn private Beschaffungen laufen oft informeller ab als öffentliche Verfahren: ein RFQ per E-Mail, ein Pitch unter drei Anbietern, eine Rahmenvertragsvergabe im Konzern, ein Filialausbau mit „Vergleichsangeboten“. Genau in diesen alltäglichen Einkaufs- und Vertriebssituationen entstehen schnell Kommunikationsmuster, die strafrechtlich wie abgestimmte Angebote wirken können.
Was passiert war: Ausschreibung, Verdacht, Hausdurchsuchung
Ausgangspunkt war ein größeres Bauvorhaben eines privaten Unternehmens. Mehrere Anbieter sollen ihre Angebote untereinander abgestimmt haben, damit ein bestimmtes Angebot den Zuschlag erhält. Wirtschaftlich geht es in solchen Konstellationen regelmäßig um hohe Projektvolumina, kalkulierte Margen und die Frage, wer für Monate oder Jahre im Auftrag bleibt.
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ließ durchsuchen. Das betroffene Unternehmen bekämpfte die Maßnahme. Streitpunkt war nicht nur die Beweislage, sondern vor allem die Reichweite des Straftatbestands: Kann überhaupt eine strafbare Bieterabsprache vorliegen, wenn der Auftraggeber kein öffentlicher, sondern ein privater Marktteilnehmer ist?
Das Oberlandesgericht äußerte sich kritisch zur Anwendbarkeit des Tatbestands bei einer „privaten“ Ausschreibung. Die Generalprokuratur widersprach. Der Oberste Gerichtshof verwarf die Beschwerde zwar formal, nutzte die Entscheidung aber für eine inhaltlich klare Aussage zur Reichweite von § 168b StGB.
Der entscheidende Satz des OGH: Auch private Vergaben sind „Vergabeverfahren“
Der OGH stellte klar, dass die strafbare Bieterabsprache nach § 168b StGB nicht auf Verfahren nach dem Bundesvergabegesetz beschränkt ist. Erfasst sind auch privat organisierte Vergaben außerhalb des BVergG. Maßgeblich ist also nicht, ob ein öffentlicher Auftraggeber ausschreibt, sondern ob überhaupt ein strukturiertes Verfahren zur Beschaffung von Leistungen gegen Entgelt vorliegt.
Die Entscheidung erging zu 13 Os 35/24w vom 23. Oktober 2024. Gerade diese Klarstellung ist für Unternehmer wichtig: Die Strafnorm dockt nicht bloß an formale Vergaberegeln an, sondern an das wirtschaftliche Geschehen eines Auswahl- und Zuschlagsprozesses.
Warum § 168b StGB weiter reicht, als viele Einkaufs- und Vertriebsteams denken
§ 168b StGB stellt wettbewerbsbeschränkende Absprachen in Vergabeverfahren unter Strafe. Die Norm soll Manipulationen bei Ausschreibungen erfassen, etwa abgestimmte Preise, Deckangebote, Rotationsmodelle oder die künstliche Lenkung eines Zuschlags.
Wichtig ist die Wortwahl des Gesetzes. Es spricht von „Vergabeverfahren“ und „Auftraggeber“, ohne die Strafbarkeit ausdrücklich auf öffentliche Auftraggeber oder auf Verfahren nach dem BVergG zu begrenzen. Genau daran knüpft der OGH an.
Das Bundesvergabegesetz bleibt für die Auslegung hilfreich, setzt aber nach Ansicht des OGH keine starre Außengrenze. Mit anderen Worten: Die Begriffe aus dem Vergaberecht können Orientierung geben, schneiden die Strafnorm aber nicht auf den öffentlichen Bereich zurecht. Ein „Vergabeverfahren“ ist daher auch die strukturierte private Einholung und Bewertung von Angeboten.
Hinzu kommt die gesetzgeberische Idee hinter § 168b StGB. Der Tatbestand sollte Strafbarkeitslücken schließen, gerade dort, wo eine Wettbewerbsmanipulation vorliegt, aber ein klassischer Betrugsnachweis schwierig ist. Es braucht also nicht zwingend einen konkret bezifferbaren Schaden, damit das Verhalten strafrechtlich relevant wird.
Was das für private Auftraggeber und Anbieter tatsächlich bedeutet
Die wirtschaftliche Brisanz liegt auf der Hand. Wer als Anbieter an einer privaten Angebotsrunde teilnimmt, bewegt sich nicht in einem „rechtsfreien“ Raum. Und wer als privater Auftraggeber Ausschreibungen organisiert, schafft ein Umfeld, in dem unzulässige Absprachen nicht nur kartellrechtlich, sondern auch strafrechtlich Bedeutung haben können.
Besonders sensibel sind typische Marktsituationen, die im Alltag oft verharmlost werden: Ein Mitbewerber ruft an und fragt nach Ihrer Preislinie. Zwei Anbieter wollen „nur kurz abstimmen“, damit keiner unter eine bestimmte Marge geht. Ein Vertriebspartner organisiert mehrere „Sammelangebote“. Oder ein Konzern bittet für einen Filialausbau um drei Vergleichsangebote, die in Wahrheit aus einem koordinierten Netzwerk stammen.
Wenn Sie als Hersteller, Händler, Franchisegeber oder Projektentwickler selbst einkaufen, betrifft Sie das ebenso. Ihre internen RFQs, E-Mail-Ausschreibungen und Rahmenvertragsvergaben können strafrechtlich relevante Vergabeverfahren sein. Das gilt auch dann, wenn Sie bewusst ein schlankes, informelles Verfahren wählen.
Vier Situationen, in denen jetzt besonders genau hingesehen werden sollte
Wenn Sie als Bieter gerade mit einem Wettbewerber über ein laufendes Angebot sprechen, ist Vorsicht geboten. Schon der Austausch über Preise, Margen, Kapazitäten, Gebiete oder die Frage, „wer diesmal dran ist“, kann brandgefährlich sein.
Wenn ein Konsortium oder Joint Venture gebildet werden soll, braucht es eine saubere rechtliche Prüfung vorab. Nicht jedes gemeinsame Angebot ist unzulässig. Problematisch wird es dort, wo die Zusammenarbeit nur als Hülle dient, um Konkurrenzverhalten auszuschalten oder Informationen auszutauschen, die für ein eigenständiges Angebot tabu wären.
Wenn Sie als privater Auftraggeber Beschaffungen strukturieren, sollten Sie den Prozess belastbar dokumentieren. Einheitliche Bieterkommunikation, ein Q&A-Protokoll, nachvollziehbare Bewertungsschritte und ein sauberer Audit-Trail sind nicht bloß Formalitäten, sondern Beweissicherung.
Wenn es bereits Anzeichen für Deckangebote, Bieterrotation oder auffällig ähnliche Kalkulationen gibt, ist schnelles Handeln nötig. Das Thema betrifft dann nicht nur den Einkauf oder Vertrieb, sondern auch Geschäftsleitung, Compliance und unter Umständen die Verbandsverantwortlichkeit des Unternehmens.
Welche Regeln jetzt in Angebote, Verträge und Prozesse gehören
- No-collusion-Erklärungen: Jeder Bieter bestätigt ausdrücklich, dass das Angebot ohne unzulässige Abstimmung mit Wettbewerbern erstellt wurde.
- Kommunikationsverbote: Klare interne Vorgaben, dass mit Mitbewerbern keine Preis-, Margen-, Kapazitäts- oder Gebietsabsprachen geführt werden.
- Prüfung von Konsortien und Teamings: Gemeinsame Angebote nur nach ex-ante Legal-Check, mit sauberer Rollenverteilung und geschütztem Informationsfluss.
- Vergabedisziplin im Einkauf: Single point of contact zum Bietermarkt, Trennung von Bedarf, Spezifikation, Bewertung und Zuschlag.
- Vertragsklauseln: Kartell- und Compliance-Klauseln, außerordentliches Kündigungsrecht, Audit-Rechte und gegebenenfalls Vertragsstrafen bei nachweisbarer Absprache.
- Dawn-Raid-Readiness: Empfang, IT und Management müssen wissen, was bei einer Hausdurchsuchung zu tun ist und wer sofort eingebunden wird.
Checkliste: Was Sie heute prüfen sollten
- Gibt es in Ihrem Unternehmen schriftliche Regeln für Kontakte zu Wettbewerbern bei laufenden Angebotsverfahren?
- Wer darf mit Bietern oder Mitbietern kommunizieren – und ist diese Kommunikation dokumentiert?
- Werden private Ausschreibungen mit nachvollziehbarem Prozess, Fristen und Bewertungslogik geführt?
- Sind Konsortien, Subunternehmermodelle oder Teamings kartellrechtlich und strafrechtlich vorab geprüft?
- Enthalten Ihre Verträge belastbare Compliance-, Audit- und Kündigungsklauseln?
- Existiert ein Ablaufplan für den Fall einer Durchsuchung?
FAQ: Was Unternehmer dazu wirklich wissen wollen
Gilt die strafbare Bieterabsprache wirklich auch bei privaten Ausschreibungen?
Ja. Nach der Klarstellung des OGH ist § 168b StGB nicht auf öffentliche Vergaben beschränkt. Auch ein privat organisiertes, strukturiertes Auswahlverfahren kann ein Vergabeverfahren im Sinn des Strafrechts sein. Entscheidend ist die Funktion des Verfahrens, nicht das Etikett.
Reicht schon ein informeller RFQ per E-Mail aus?
Unter Umständen ja. Wenn mehrere Anbieter gezielt zur Angebotsabgabe eingeladen werden und ein Auswahlprozess für eine entgeltliche Leistung stattfindet, kann das genügen. Gerade informelle Prozesse sind riskant, weil dort Dokumentation und Compliance oft schwächer ausgeprägt sind.
Ist ein gemeinsames Angebot mit einem Wettbewerber automatisch verboten?
Nein. Es gibt zulässige Konsortien und Joint Ventures, etwa wenn Leistungen nur gemeinsam sinnvoll erbracht werden können. Kritisch wird es, wenn die Zusammenarbeit nur vorgeschoben ist oder in Wahrheit dazu dient, Konkurrenz auszuschalten und sensible Informationen auszutauschen.
Was soll ich tun, wenn ein Mitbewerber mich zu einem laufenden Angebot kontaktiert?
Keine inhaltliche Abstimmung. Keine Preisgespräche. Keine „unverbindlichen“ Hinweise auf Ihre Kalkulation oder Ihre Angebotsstrategie. Der Kontakt sollte intern sofort dokumentiert und rechtlich geprüft werden, besonders wenn das Gespräch Preise, Margen, Gebiete oder den Zuschlag betrifft.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.
