Substiftung geplant? Warum eine „smarte“ Vermögensverschiebung nach dem Tod des Stifters an der Firmenbucheintragung scheitern kann

Eine einzige Klausel in der Stiftungsurkunde kann reichen, um eine ganze Nachfolgearchitektur zu blockieren. Besonders teuer wird das, wenn über die Privatstiftung operative Beteiligungen gehalten werden: Markenrechte, Franchisegeber-Gesellschaften, Vertriebsholdings oder Anteile an Produktionsunternehmen. Dann geht es nicht nur um Stiftungsrecht, sondern oft auch um Finanzierung, Gesellschafterzustimmungen und die Stabilität laufender Vertriebsverträge.

Genau an dieser Stelle zieht der Oberste Gerichtshof eine scharfe Grenze: Eine Substiftung ist zwar grundsätzlich zulässig. Unzulässig wird es aber dort, wo nach dem Tod des Stifters dessen höchstpersönliche Gestaltungsrechte faktisch weiterleben sollen oder das Vermögen der Mutterstiftung nahezu frei in eine neue Struktur verschoben werden kann.

Die Idee klang praktisch: Vermögen in eine neue Substiftung verschieben – mit den Töchtern als Mit-Stifterinnen

Der Unternehmer hatte frühzeitig eine Privatstiftung errichtet und sich umfangreiche Änderungs- und Widerrufsrechte vorbehalten. Kurz vor seinem Tod ergänzte er die Stiftungserklärung noch einmal. Die neue Regelung sah vor, dass das Stiftungsvermögen ganz oder teilweise in eine noch zu errichtende Substiftung übertragen werden könne: zunächst auf seinen Wunsch, nach seinem Tod auf Wunsch seiner beiden Töchter. Diese Töchter sollten in der neuen Substiftung auch als (Mit-)Stifterinnen eingebunden werden.

Auf den ersten Blick wirkt das wie klassische Nachfolgeplanung: Vermögen flexibel aufteilen, Familienmitglieder strukturiert einbinden, steuerlich und organisatorisch sauber nachziehen. In der Praxis steckt darin aber ein heikler Punkt. Denn die Frage lautet nicht nur, ob eine Substiftung errichtet werden darf, sondern wer nach dem Tod des Stifters noch welche Gestaltungsmacht ausüben darf.

Nach dem Tod des Unternehmers beantragte der Stiftungsvorstand die Eintragung dieser Änderung im Firmenbuch. Zunächst wurde die Eintragung vorgenommen, später aber wieder gelöscht. Ein neuerlicher Versuch des Vorstands blieb ebenfalls erfolglos. Die Gerichte verweigerten die Eintragung, weil die Klausel gegen zwingendes Stiftungsrecht verstoße.

Die rote Linie des OGH: Substiftung ja – aber keine „vererbten“ Stifterrechte

Der OGH hat diese Linie bestätigt. Maßgeblich ist, dass die Gestaltungsrechte des Stifters höchstpersönlich sind. Wer sich als Stifter ein Änderungs- oder Widerrufsrecht vorbehält, kann dieses Recht nicht über den Tod hinaus an Dritte weiterreichen oder in der Stiftungserklärung so konstruieren, dass andere Personen später vergleichbare Eingriffe vornehmen können.

Rechtlich knüpft das an das Privatstiftungsgesetz an. § 3 PSG regelt die Stiftungserklärung als zentrales Grunddokument der Privatstiftung. § 33 PSG betrifft die Änderung der Stiftungserklärung; dabei ist entscheidend, dass nach Wegfall des Stifters nur ein enger gesetzlicher Änderungsrahmen bleibt. § 34 PSG regelt den Widerruf; auch dieses Recht ist höchstpersönlich und endet nicht erst irgendwann, sondern mit dem Stifter selbst.

Der Stiftungsvorstand darf nach dem Tod des Stifters also nicht „frei weitergestalten“. Seine Befugnis nach § 33 Abs 2 PSG dient der Funktionssicherung der Stiftung. Er darf die Stiftungserklärung an geänderte Verhältnisse anpassen, aber nur unter Wahrung des ursprünglichen Stiftungszwecks. Genau das ist der Kern: Anpassung ja, Neudesign nein.

Warum die beantragte Klausel zu weit ging

Die beanstandete Regelung war aus Sicht des Höchstgerichts nicht bloß eine technische Ergänzung. Sie hätte ermöglicht, das Vermögen der Mutterstiftung ganz oder teilweise in eine neue Substiftung zu verschieben – und zwar auf Wunsch der Töchter. Damit wäre nach dem Tod des Stifters eine erhebliche, inhaltliche Neuausrichtung der Stiftungsstruktur möglich gewesen.

Noch heikler wurde es dadurch, dass die Töchter als (Mit-)Stifterinnen der Substiftung vorgesehen waren. Wer als Stifter oder Mit-Stifter mit Gestaltungsrechten ausgestattet ist, erhält regelmäßig Einfluss auf Änderung, Widerruf oder strukturelle Ausrichtung der neuen Stiftung. Genau darin sah der OGH eine unzulässige Verlängerung der ursprünglichen Stiftermacht und zugleich eine Schwächung der Mutterstiftung.

Der Gerichtshof sagt damit klar: Eine Substiftung darf nicht als Vehikel dienen, um nach dem Tod des Stifters dessen Steuerungsziele in neuer Form fortzuschreiben. Das gilt auch dann, wenn die geplante Struktur aus steuerlicher Sicht attraktiv erscheint. Steuerliche Erwägungen können die zivilrechtlichen Grenzen nicht überspielen.

Entscheidend ist die Zweck-Kongruenz zwischen Mutterstiftung und Substiftung

Ein besonders wichtiger Punkt für die Praxis ist die vom OGH betonte Zweck-Kongruenz. Die Substiftung darf nicht einfach irgendeinen neuen Zweck verfolgen, nur weil die Stiftungserklärung eine gewisse Offenheit erkennen lässt. Der Zweck der Substiftung muss mit dem Zweck der Mutterstiftung im Kern übereinstimmen.

Das ist wirtschaftlich brisant. Wer über eine Privatstiftung etwa Beteiligungen an einer Franchisegruppe, einem Markeninhaber oder einer regionalen Vertriebsholding hält, denkt bei einer Substiftung oft an einen Carve-out: eine Sparte in eine neue Einheit, eine Region für ein Kind, eine Beteiligung für ein Joint Venture. Solche Überlegungen sind nicht automatisch ausgeschlossen. Sie müssen aber vom ursprünglichen Stiftungszweck getragen sein. Fehlt diese Kongruenz, drohen Nichteintragung, Transaktionsstillstand und Streit über die Wirksamkeit bereits gesetzter Schritte.

Die Entscheidung des OGH im Detail

Der OGH hielt fest, dass die Gründung einer Substiftung an sich zulässig sein kann, wenn die Stiftungserklärung dies trägt. Unzulässig ist aber eine Regelung, die dem Vorstand oder Dritten nach dem Tod des Stifters einen zu weiten Spielraum gibt, Vermögen der Mutterstiftung in eine neue Struktur zu verlagern und dort neue Stifterpositionen mit eigener Gestaltungsmacht zu schaffen.

Damit hat der Gerichtshof den engen Maßstab für nachträgliche Strukturänderungen bekräftigt: Der Vorstand darf die Stiftung nicht inhaltlich umformen, sondern nur ihre Funktionsfähigkeit innerhalb des vorgegebenen Zwecks sichern. Eine komplette oder weitreichende Vermögensverschiebung „nach Belieben“ passt nicht in diesen Rahmen.

Die Entscheidung macht außerdem deutlich, dass die Firmenbuchgerichte solche Klauseln nicht bloß formal prüfen. Wer eine Änderung eintragen lassen will, muss damit rechnen, dass die zivilrechtliche Tragfähigkeit der Regelung sehr genau hinterfragt wird.

Was das für Unternehmer mit stiftungsgehaltenen Vertriebs- und Beteiligungsstrukturen bedeutet

Wenn Ihre Unternehmensgruppe über eine Privatstiftung gehalten wird, betrifft Sie das Thema schneller als viele denken. Nicht nur bei klassischer Nachfolge. Auch bei M&A, Refinanzierungen, internen Reorganisationen oder der Übergabe einzelner Geschäftsfelder an Familienmitglieder kann eine geplante Substiftung plötzlich zum Nadelöhr werden.

  • Sie wollen Beteiligungen aus einer Mutterstiftung in eine neue Struktur auslagern: Prüfen Sie zuerst, ob die Stiftungserklärung die Errichtung einer Substiftung überhaupt sauber deckt und ob der Zweck kongruent bleibt.
  • Sie planen, Kinder oder Management als Mit-Stifter einer Substiftung einzubinden: Genau hier liegt erhöhte Gefahr. Gestaltungsrechte Dritter können als unzulässige Verlängerung höchstpersönlicher Stifterrechte gewertet werden.
  • Sie verhandeln gerade mit Banken oder Investoren: Stiftungsinterne Vermögensverschiebungen können Change-of-control-, No-leakage- oder Zustimmungsklauseln in Finanzierungsverträgen auslösen.
  • Sie führen ein Franchise- oder Vertriebssystem: Wenn Markeninhaberin, Franchisegeberin oder Holding-Gesellschaft in der Stiftungsstruktur sitzt, können Reorganisationsschritte mittelbar die Kontinuität gegenüber Vertragshändlern, Franchisenehmern oder Lieferpartnern berühren.

Worauf Sie Ihre Stiftungsurkunde jetzt prüfen sollten

  • Ist die Errichtung von Substiftungen ausdrücklich vorgesehen? Fehlt eine klare Grundlage, wird jede spätere Konstruktion angreifbar.
  • Ist der Stiftungszweck präzise genug und zugleich ausreichend tragfähig? Zu enge Zwecke blockieren Reorganisationen, zu diffuse Zwecke lösen Auslegungsstreit aus.
  • Gibt es Klauseln, die faktisch Stifterrechte „über den Tod hinaus“ verlängern? Solche Formulierungen gehören auf den Prüfstand.
  • Sind Vermögensverschiebungen begrenzt und dokumentierbar? Maximalquoten, klare Prozesse, Rückstellungen und Gläubigerschutz helfen, den Handlungsspielraum rechtssicher einzuhegen.
  • Sind Interessenkonflikte geregelt? Das ist besonders wichtig, wenn Begünstigte in neuen Strukturen Einfluss erhalten sollen.

FAQ: Was Unternehmer und Stiftungsorgane dazu tatsächlich googeln

Darf eine Privatstiftung in Österreich überhaupt eine Substiftung gründen?

Ja, grundsätzlich schon. Entscheidend ist aber, ob die Stiftungserklärung der Mutterstiftung das trägt und ob der Zweck der Substiftung mit jenem der Mutterstiftung kongruent ist. Unzulässig wird es, wenn die Konstruktion dazu dient, nach dem Tod des Stifters neue freie Gestaltungsmöglichkeiten zu schaffen.

Können meine Kinder nach meinem Tod eine Substiftung errichten, wenn das in der Urkunde steht?

Nicht automatisch. Eine Klausel in der Urkunde heilt keinen Verstoß gegen zwingendes Stiftungsrecht. Wenn dadurch höchstpersönliche Änderungs- oder Widerrufsrechte des Stifters faktisch weitergegeben werden, ist die Regelung angreifbar und kann an der Firmenbucheintragung scheitern.

Bringt eine steuerlich sinnvolle Lösung etwas, wenn das Zivilrecht nicht sauber ist?

Nein. Das ist einer der zentralen Punkte der Entscheidung. Steuerliche Ziele dürfen nur innerhalb der zivilrechtlichen Grenzen umgesetzt werden. Wenn die Struktur zivilrechtlich unzulässig ist, nützt die beste Steueridee nichts.

Warum ist das auch für Vertriebs- und Franchiseunternehmen relevant?

Weil stiftungsinterne Umbauten oft auf operative Gesellschaften durchschlagen. Halten Stiftungen Marken, Beteiligungen oder Franchisegeber-Strukturen, können Zustimmungsrechte, Finanzierungsklauseln oder Partnerverträge betroffen sein. Dann wird aus einem stiftungsrechtlichen Thema rasch ein vertrags- und transaktionsrechtliches Problem.

Wer heute eine Substiftung plant, sollte daher nicht nur die steuerliche oder familiäre Logik prüfen, sondern die zivilrechtliche Statik der gesamten Struktur. Gerade bei unternehmensgetragenen Stiftungen entscheidet diese Statik darüber, ob eine Umstrukturierung tragfähig ist oder schon beim Firmenbuch endet.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse 1010 Wien
✉ E-Mail office@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Web rechtsanwalt-vertriebsrecht.at
📞 Telefon 01/513 07 00

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.