Monatsweise ausbezahlte Überstunden vor der Pension: Warum daraus plötzlich mehr Abfertigung wird

7.574 Euro Mehrkosten – ausgelöst nicht durch den Arbeitsvertrag, sondern durch die gelebte Praxis im letzten Jahr vor dem Austritt. Genau dort liegt für Unternehmer ein oft übersehenes Risiko: Was jahrelang als Zeitausgleich gedacht war, kann durch laufende Auszahlungen kurz vor der Beendigung in die Abfertigungsbasis rutschen.

Gerade in Vertriebsorganisationen, bei IT-Rollouts, CRM-Umstellungen, Produkteinführungen oder im Außendienst passiert es schnell: Überstunden werden angesammelt, der Abbau klappt im Tagesgeschäft nicht, und kurz vor Pension oder Austritt sucht man eine pragmatische Lösung. Wirtschaftlich klingt eine Ratenauszahlung vernünftig. Arbeitsrechtlich kann sie teuer werden.

Aus einem Zeitguthaben wurde ein Kostenblock

Eine Mitarbeiterin hatte über Jahre ein beträchtliches Überstundenguthaben aufgebaut. Auslöser war ein umfangreicher IT-Umbau im Unternehmen. Vereinbart war ursprünglich, dass die Mehrarbeit durch Zeitausgleich konsumiert wird. Auf dem Papier war das klar. In der Praxis blieb dafür aber kaum Raum.

Das Guthaben wuchs weiter. Als die Pension näher rückte, einigten sich Arbeitgeber und Mitarbeiterin auf eine neue Vorgehensweise: Ein Teil der offenen Stunden wurde nicht mehr in Freizeit, sondern schrittweise in Monatsraten ausbezahlt. Daneben konsumierte die Mitarbeiterin noch einen kleineren Teil als Zeitausgleich.

Bei der Berechnung der Abfertigung „alt“ zog der Arbeitgeber dann nur das laufende Gehalt und eine Fixprämie heran. Die regelmäßig ausbezahlten Überstunden des letzten Jahres ließ er außen vor. Die Mitarbeiterin klagte die Differenz – und bekam Recht.

Nicht die Klausel entscheidet, sondern was tatsächlich gelebt wurde

Der wirtschaftlich entscheidende Punkt war nicht die ursprüngliche Vereinbarung über Zeitausgleich, sondern die spätere Praxis. Ab einem bestimmten Zeitpunkt wurden Überstunden eben nicht mehr bloß ausnahmsweise abgegolten, sondern fortlaufend in Geld ausbezahlt.

Genau dadurch wurden diese Zahlungen „regelmäßig“. Und regelmäßige Entgeltbestandteile sind bei der Abfertigung „alt“ mitzudenken. Wer also vor dem Austritt mehrere Monate lang Überstunden in Geld abrechnet, verändert unter Umständen die Bemessungsgrundlage – auch dann, wenn früher etwas anderes vorgesehen war.

Der OGH hat das in der Entscheidung 8 ObA 4/24d vom 24.04.2024 klar herausgearbeitet: Nicht die formale Ausgangslage war ausschlaggebend, sondern die tatsächlich praktizierte Neuregelung durch laufende Auszahlung.

Wann Überstunden die Abfertigung „alt“ erhöhen

Bei der Abfertigung „alt“ ist das Entgelt maßgeblich, das dem Arbeitnehmer regelmäßig gebührt. Schwankt das Einkommen, wird typischerweise auf den Durchschnitt des letzten Jahres abgestellt. Dazu können auch Überstundenentgelte gehören – aber eben nicht immer.

Der Unterschied ist für Unternehmen zentral:

  • Überstunden mit Zeitausgleich: Werden Mehrstunden durch Freizeit ausgeglichen, erhöhen sie die Abfertigung grundsätzlich nicht.
  • Einmalige Endauszahlung: Wird ein offenes Guthaben nur am Schluss einmalig abgerechnet, spricht viel dafür, dass diese Zahlung nicht zur regelmäßigen Entlohnung zählt.
  • Fortlaufende Monatsauszahlungen: Werden Überstunden über mehrere Monate hinweg laufend in Geld ausbezahlt, entsteht Regelmäßigkeit – und genau das kann die Abfertigungsbasis erhöhen.

Diese Unterscheidung ist kein Detail. Sie entscheidet darüber, ob ein größeres Zeitguthaben nur einmal Geld kostet oder zusätzlich noch die Abfertigung nach oben zieht.

Was der OGH daran rechtlich festgemacht hat

Der OGH stellte darauf ab, dass für die Abfertigung „alt“ das regelmäßig gebührende Entgelt relevant ist. Bei variablen oder schwankenden Bestandteilen kommt es auf den Durchschnitt des letzten vollen Jahres vor dem Austritt an.

Im vorliegenden Fall waren die Überstunden nicht bloß zufällig oder einmalig bezahlt worden. Vielmehr gab es ab März 2013 eine Absprache, die auch tatsächlich umgesetzt wurde: Das Zeitguthaben wurde in Monatsraten abgearbeitet und ausbezahlt. Damit lag keine reine Schlussabrechnung mehr vor, sondern eine laufende Entgeltpraxis.

Der OGH behandelte diese tatsächliche Handhabung als stillschweigende Neuregelung. Anders gesagt: Die betriebliche Praxis hatte die frühere Zeitausgleichslösung in diesem Punkt überholt. Genau deshalb war der Durchschnitt der im letzten vollen Jahr ausbezahlten Überstundenentgelte in die Abfertigung einzurechnen.

Nicht zugesprochen wurden allerdings weitergehende Zinsen. Der Grund: Die Rechtsansicht des Arbeitgebers war zwar falsch, aber nicht völlig unvertretbar. Auch das ist für Unternehmen relevant, weil es zeigt, dass die Abgrenzung in Grenzfällen durchaus diskutierbar sein kann – nur eben mit realem Prozessrisiko.

Vier typische Situationen, in denen Vertriebsunternehmen aufpassen sollten

1. Außendienstmitarbeiter mit Alt-Abfertigung und Projektspitzen: Wenn Ihr Vertriebsteam bei einer Markteinführung, Gebietsneuordnung oder Systemumstellung über Monate Mehrarbeit leistet und Sie Guthaben später auszahlen, kann das bei einer späteren Pensionierung teuer werden.

2. Key-Account-Teams im Jahresendgeschäft: Gerade bei starken Saisonen sammeln Mitarbeiter oft erhebliche Zeitguthaben an. Wenn diese im letzten Beschäftigungsjahr in laufenden Teilbeträgen abgegolten werden, entsteht schnell die nötige Regelmäßigkeit.

3. Pre-Exit-Abmachungen kurz vor dem Austritt: Wenn Sie mit einem langjährigen Mitarbeiter eine „saubere“ Lösung suchen und offene Stunden über mehrere Monate hinweg auszahlen, sollten Sie die Folgekosten für die Abfertigung vorab mitkalkulieren.

4. Unternehmenskauf und Due Diligence: Offene Überstundenberge bei Mitarbeitern im System „Abfertigung alt“ werden in Transaktionen oft unterschätzt. Kritisch wird es, wenn die Payroll-Praxis bereits in Richtung laufender Auszahlung gekippt ist.

Was Sie jetzt prüfen sollten, bevor aus Kulanz Mehrkosten werden

  • Gleitzeit- und Überstundenregeln prüfen: Ist eindeutig festgelegt, dass Zeitausgleich vorrangig ist? Gibt es praktikable Fristen für den Abbau?
  • Payroll-Praxis kontrollieren: Werden Überstunden nur ausnahmsweise bezahlt oder bereits über mehrere Monate fortlaufend?
  • 12-Monats-Fenster im Blick behalten: Gerade vor Pensionierungen und Beendigungen sollte rechtzeitig geplant werden, wie Zeitguthaben abgebaut werden.
  • Pre-Exit-Vereinbarungen kalkulieren: Monatliche Auszahlungen wirken oft harmlos, können aber die Abfertigung „alt“ mitverteuern.
  • Vergütungsstruktur im Vertrieb sauber dokumentieren: Fixprämien, Pauschalen und laufende Zulagen sind häufig ebenfalls entgeltwirksam und gehören in jede Beendigungskalkulation.

FAQ: So wird das Thema in der Praxis tatsächlich gesucht

Erhöhen ausbezahlte Überstunden automatisch die Abfertigung alt?

Nein. Entscheidend ist, ob die Überstundenentgelte regelmäßig gebührt haben. Werden Überstunden bloß durch Zeitausgleich abgegolten oder nur einmal am Ende ausbezahlt, spricht das eher gegen eine Einbeziehung. Werden sie aber über einen längeren Zeitraum laufend in Geld bezahlt, kann das anders aussehen.

Reicht schon eine Vereinbarung kurz vor der Pension, damit die Abfertigung steigt?

Ja, das kann reichen. Maßgeblich ist nicht nur, was früher einmal vereinbart war, sondern was im letzten relevanten Zeitraum tatsächlich praktiziert wurde. Wenn aus Zeitguthaben fortlaufend Monatszahlungen werden, kann dadurch Regelmäßigkeit entstehen. Genau das war hier ausschlaggebend.

Was ist bei Mitarbeitern im Außendienst besonders heikel?

Im Außendienst fallen Mehrstunden oft über längere Zeit unbemerkt an, etwa durch Reisetätigkeit, Kundenbesuche, Messephasen oder Systemumstellungen. Wenn solche Guthaben erst kurz vor dem Austritt bereinigt werden, wird häufig zu Ratenauszahlungen gegriffen. Damit steigt das Risiko, dass diese Zahlungen in die Abfertigungsbemessung einfließen.

Gilt das auch für alle Arbeitnehmer?

Die wirtschaftliche Brisanz besteht vor allem bei Mitarbeitern im System der Abfertigung „alt“. Das betrifft typischerweise ältere Dienstverhältnisse, bei denen kein Übertritt in das neue System erfolgt ist. Gerade dort sollten Unternehmen offene Zeitguthaben, laufende Zulagen und regelmäßige Zusatzentgelte vor jeder Beendigung genau prüfen.

Für Unternehmer ist die Lehre aus dieser Entscheidung klar: Nicht selten entsteht die teure Nebenwirkung erst in den letzten Monaten vor dem Austritt. Wer Überstundenberge mit monatlichen Auszahlungen abbaut, ändert damit möglicherweise ungewollt die Berechnungsbasis der Abfertigung.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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