Pichler Rechtsanwalt GmbH

Unbezahlte Mitarbeit im Familienbetrieb: Warum am Ende zwei Drittel des Vermögens weg sein können – aber kein zusätzlicher Lohnanspruch entsteht

Startseite  •  Aktuelles  •  05.08.2026

Jahrelang arbeitet der Ehepartner im Betrieb mit, organisiert Kunden, hilft in der Produktion, hält nebenbei den Haushalt am Laufen – und bei der Trennung stellt sich plötzlich die Frage: War das bloß familiäre Mithilfe oder ein wirtschaftlicher Beitrag, der richtig Geld wert ist?

Genau an dieser Stelle wird es für Unternehmer heikel. Denn unbezahlte Mitarbeit im Familienbetrieb bleibt rechtlich nicht unsichtbar. Sie kann bei der nachehelichen Vermögensaufteilung massiv ins Gewicht fallen. Gleichzeitig gibt es aber eine klare Grenze: Aus der Mitarbeit wird nicht automatisch zusätzlich ein gesonderter Geldanspruch, der das aufzuteilende Vermögen noch weiter erhöht.

Diese Linie hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung bestätigt: Mitarbeit zählt. Doppelverwertung nicht.

Wenn der Betrieb familiär geführt wird, aber wirtschaftlich alles an einer Person hängt

Der Ausgangspunkt war ein typischer Familienbetriebsfall. Ein Ehepaar führte gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Frau arbeitete dort umfangreich mit. Sie übernahm also nicht bloß einzelne Hilfstätigkeiten, sondern trug erkennbar zur Bewirtschaftung und zum Funktionieren des Unternehmens bei. Zusätzlich kümmerte sie sich um Haushalt und Kinder.

Der Mann war ebenfalls voll eingespannt – allerdings nicht nur im Betrieb. Er ging daneben noch einer 40-Stunden-Berufstätigkeit nach. Nach der Trennung ging es nicht bloß um die Frage, wem was gehört, sondern darum, wie die während der Ehe geschaffenen Vermögenswerte aufzuteilen sind.

Die Frau verlangte mehr als nur eine Beteiligung an der ehelichen Errungenschaft. Sie wollte ihre Arbeitsleistung im landwirtschaftlichen Betrieb zusätzlich gesondert vergütet sehen. Vereinfacht gesagt: erst ein höherer Anteil bei der Vermögensaufteilung und dann noch eine eigene Abgeltung für die geleistete Arbeit.

Die Vorinstanzen gewichteten ihre Mitwirkung stark. Wegen ihrer überwiegenden Mitarbeit im Betrieb sowie ihrer Leistungen in Haushalt und Kinderbetreuung wurde ihr ein Anteil von zwei Dritteln an der ehelichen Errungenschaft zugesprochen. Der Mann bekämpfte das, blieb aber erfolglos. Der OGH bestätigte die bisherige Beurteilung; die Revision wurde aus prozessualen Gründen zurückgewiesen.

Mitarbeit ja – aber keine doppelte Verrechnung

Die wirtschaftlich entscheidende Aussage dieses Falls ist einfach: Unbezahlte Mitarbeit eines Ehepartners kann die Aufteilungsquote deutlich zugunsten dieses Ehepartners verschieben. Sie darf aber nicht noch einmal über einen zusätzlichen Anspruch „monetarisiert“ werden, wenn dadurch letztlich mehr verteilt würde, als an ehelichem Vermögen überhaupt vorhanden ist.

Genau darin liegt der Unterschied zwischen Anerkennung und Doppelverwertung. Das Gericht kann sagen: Diese Person hat durch ihre Arbeit wesentlich zur Vermögensbildung beigetragen, also bekommt sie einen größeren Anteil. Das Gericht sagt aber nicht automatisch: Zusätzlich schuldet der andere Ehepartner noch eine Art nachträglichen Lohn für dieselbe Tätigkeit.

Für Unternehmer ist das eine zentrale Botschaft. Wer jahrelange Mitarbeit im Familienbetrieb nicht vertraglich regelt, schafft kein sauberes Vergütungssystem, sondern öffnet die Tür für eine spätere, pauschale Bewertung durch das Gericht. Und diese Bewertung orientiert sich an Billigkeit, nicht an Ihrer internen Vorstellung von „familiärer Mithilfe“.

Die juristische Trennlinie: Ehegesetz auf der einen, § 98 ABGB auf der anderen Seite

Rechtlich prallen hier zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen aufeinander.

Die Vermögensaufteilung nach dem Ehegesetz betrifft die sogenannte eheliche Errungenschaft, also vereinfacht jene Vermögenswerte, die während der Ehe gemeinsam geschaffen wurden und bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufzuteilen sind. Dabei wird nicht nur auf formales Eigentum geschaut. Auch Beiträge durch Haushaltsführung, Kinderbetreuung und Mitarbeit im Unternehmen werden berücksichtigt.

§ 98 ABGB regelt demgegenüber Ansprüche aus Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Die Bestimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen einen gesonderten Vergütungsanspruch eröffnen, wenn ein Ehepartner im Erwerb des anderen mitarbeitet.

Der entscheidende Punkt: Diese beiden Ebenen sind getrennt zu prüfen. Der OGH lehnt eine einfache Formel ab, wonach man eine intensive Mitarbeit zuerst bei der Aufteilungsquote berücksichtigt und dann denselben Beitrag noch einmal als zusätzlichen Geldanspruch oben drauf setzt.

Warum? Weil die Aufteilung nicht mehr verteilen darf, als zum maßgeblichen Stichtag überhaupt an ehelicher Errungenschaft vorhanden war. Die Aufteilung ist keine exakte Lohnabrechnung für vergangene Jahre, sondern eine Billigkeitsentscheidung über vorhandenes Vermögen.

Was Unternehmer an dieser Logik oft unterschätzen

Viele Inhaber von Familienbetrieben glauben, die fehlende Lohnzahlung an den mitarbeitenden Ehepartner spreche später für einen gesonderten Ausgleichsanspruch. Das stimmt nur eingeschränkt. Denn dieselbe fehlende Vergütung kann schon vorher dazu führen, dass das Gericht die gesamte Vermögensbildung als stärker vom mitarbeitenden Ehepartner mitgetragen ansieht.

Das Ergebnis ist dann nicht zwingend ein präzise bezifferter Vergütungsanspruch, sondern eine deutlich verschobene Quote bei der Vermögensaufteilung. Im besprochenen Fall waren es zwei Drittel.

Gerade für Familienunternehmen ist das wirtschaftlich brisant. Nicht weil jedes Verfahren so ausgeht. Sondern weil die Bewertung stark von tatsächlichen Umständen abhängt: Wer hat wie viele Stunden gearbeitet? Wer hat Investitionen vorbereitet? Wer hat Kundenkontakte gepflegt? Wer hat den Betrieb am Laufen gehalten, während der andere außerbetrieblich Einkommen erzielte?

Wenn dazu keine saubere Dokumentation existiert, entscheidet nicht Ihre Erinnerung, sondern die Beweiswürdigung des Gerichts.

Vier Situationen, in denen das Thema plötzlich teuer wird

Wenn Sie als Unternehmer Ihren Ehepartner „einfach mithelfen“ lassen, ohne Arbeitsvertrag, ohne Lohn, ohne klare Aufgabenbeschreibung, schaffen Sie ein späteres Konfliktfeld. Was heute praktisch wirkt, kann bei der Trennung teuer werden.

Wenn Ihr Einzelunternehmen durch die Mitarbeit des Ehepartners gewachsen ist, aber alle Werte nur auf Ihren Namen laufen, schützt Sie das nicht automatisch. Die wirtschaftliche Mitwirkung kann bei der Aufteilung trotzdem erheblich zählen.

Wenn Sie einen Franchisebetrieb, Handelsbetrieb oder familiengeführten Vertriebsstandort aufbauen und Angehörige maßgeblich mitarbeiten, stellt sich dieselbe Frage. Auch dort verschwimmen familiäre Hilfe und unternehmerische Leistung oft über Jahre.

Wenn gerade eine Trennung, eine Nachfolge oder ein Unternehmensverkauf ansteht, wird der Stichtag entscheidend. Maßgeblich ist das vorhandene Vermögen zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft. Spätere Vermögensverschiebungen lösen das Problem nicht, sie verschärfen meist nur den Streit.

Was Sie vor einer Krise regeln sollten – nicht erst im Verfahren

  • Mitarbeit schriftlich festhalten: Arbeitsvertrag, freie Mitarbeit, Gesellschafterstellung oder klare familieninterne Vergütungsregelung. Hauptsache: Die Leistung bleibt nicht rechtlich unbestimmt.
  • Zahlungsflüsse dokumentieren: Lohn, Entnahmen, Überweisungen, Sozialversicherung, Rechnungen oder sonstige Abgeltungen sollten nachvollziehbar sein.
  • Aufgaben und Zeitaufwand erfassen: Stundennachweise, Zuständigkeitsbereiche und betriebliche Beiträge helfen später enorm bei der Beweisführung.
  • Gesellschafts- und Partnerverträge ergänzen: Buy-Sell-Klauseln, Bewertungsmethoden, Abfindungsmechanismen und Regelungen für familiäre Auseinandersetzungen sind kein Misstrauensvotum, sondern Risikosteuerung.
  • Stichtage ernst nehmen: Bei Trennung oder Krise sollten Vermögenswerte, Kontenstände und betriebliche Positionen sofort sauber dokumentiert werden.

FAQ: Was Unternehmer und mitarbeitende Ehepartner dazu wirklich googlen

Habe ich Anspruch auf Geld, wenn ich jahrelang im Betrieb meines Ehepartners unbezahlt gearbeitet habe?

Ja, Ihre Mitarbeit kann rechtlich relevant sein. Sie kann bei der Vermögensaufteilung stark berücksichtigt werden und unter Umständen auch Fragen nach § 98 ABGB aufwerfen. Entscheidend ist aber, dass Gerichte dieselbe Leistung nicht beliebig doppelt verwerten. Es kommt daher stark auf die bestehende Vermögenslage, die konkrete Mitarbeit und die bisherige Abgeltung an.

Kann der Unternehmer sagen, das war nur familiäre Mithilfe?

Behaupten kann er das. Entscheidend ist aber, wie die tatsächliche Mitarbeit aussah. Wer regelmäßig, umfangreich und wirtschaftlich relevant im Betrieb mitarbeitet, liefert mehr als bloße Gefälligkeit. Je professioneller und dauerhafter die Tätigkeit war, desto schwerer wird das Argument „nur mitgeholfen“.

Was zählt bei der Trennung: der heutige Unternehmenswert oder der Wert am Stichtag?

Für die Aufteilung zählt grundsätzlich das Vermögen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Spätere Entwicklungen können rechtlich zwar Folgefragen auslösen, ändern aber nicht einfach den Aufteilungsmaßstab. Deshalb ist die Dokumentation des Stichtags in der Praxis oft wichtiger als jede spätere Diskussion.

Wie kann ich als Unternehmer das Risiko sauber begrenzen?

Am besten durch klare rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Wenn ein Ehepartner mitarbeitet, sollte diese Mitarbeit vertraglich eingeordnet und tatsächlich abgegolten werden. Zusätzlich sollten Gesellschaftsverträge, Nachfolgeregelungen und Bewertungsmechanismen auf familiäre Konfliktsituationen vorbereitet sein. Gerade in familiennahen Vertriebs- und Handelsstrukturen spart das später meist deutlich mehr, als es in der Gestaltung kostet.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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