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Exklusivvertrieb blockiert: Warum eine Schiedsklausel Ihren Vertrieb nicht automatisch vor einer einstweiligen Verfügung schützt

Startseite  •  Aktuelles  •  07.08.2026

Ein Produkt gemeinsam entwickelt, den Vertrieb exklusiv zugesagt – und plötzlich bietet der Hersteller fast dieselben Modelle selbst im Markt an. Für Unternehmen wird das nicht erst im Hauptprozess gefährlich, sondern oft schon innerhalb weniger Tage: mit einer einstweiligen Verfügung, die Angebote stoppt, neue Kooperationen untersagt und den Marktzugang abrupt beschneidet.

Genau an dieser Schnittstelle aus Exklusivvertrieb, parallelen Verträgen und prozessualem Zeitdruck lag ein Fall, den der OGH am 19.12.2023 unter der Aktenzahl 4 Ob 195/23m zu beurteilen hatte. Für Unternehmer ist daran vor allem eines interessant: Eine Schiedsklausel in irgendeinem Vertrag zwischen denselben Parteien genügt nicht automatisch, um staatliche Gerichte aus einem Vertriebsstreit herauszuhalten.

Zwei Marken, gemeinsam entwickelte Objektive – und dann Konkurrenz aus dem eigenen Vertragslager

Auf der einen Seite stand eine österreichische Gesellschaft rund um die Marke Lomography, auf der anderen ein russisches Unternehmen mit der Marke Zenit. Die Parteien hatten Kameraobjektive gemeinsam entwickelt und 2013 einen Zusammenarbeitsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag räumte der österreichischen Partei ein Alleinvertriebsrecht ein.

Wirtschaftlich ist so eine Konstruktion naheliegend: Ein Partner bringt Markt, Vertrieb und Kundenzugang ein, der andere Technik, Produktion oder Markenbekanntheit. Genau deshalb ist Exklusivität oft der Kern des Deals. Wer Marketing aufbaut, Händler gewinnt und eine Nische entwickelt, investiert nicht für einen Markt, in dem der Hersteller kurz darauf selbst mitmischt.

Genau das warf die österreichische Partei der russischen Beklagten vor: Sie habe gleiche oder sehr ähnliche Linsenmodelle selbst vertrieben und auch mit Dritten kooperiert. Die Reaktion erfolgte nicht bloß mit einer Klage, sondern mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung in Österreich. Ziel: Der Beklagten sollte verboten werden, die gemeinsam entwickelten Objektive in Österreich anzubieten oder neue Kooperationen dafür einzugehen.

Die erste Fehlannahme vieler Unternehmen: „Wir haben doch eine Schiedsklausel“

Die Beklagte verteidigte sich unter anderem mit dem Einwand, österreichische Gerichte seien nicht zuständig. Außerdem verwies sie auf eine Schiedsklausel in einem anderen Vertrag, nämlich einem Liefervertrag. Der Gedanke dahinter ist in der Praxis häufig: Wenn irgendwo zwischen denselben Parteien Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart wurde, müsse der gesamte Konflikt vor das Schiedsgericht.

So einfach ist es nicht. Vertriebsbeziehungen bestehen oft nicht aus einem einzigen Vertrag, sondern aus einem Geflecht aus Entwicklungsvertrag, Liefervertrag, Lizenzvertrag, Qualitätsvereinbarung, NDA und Side Letters. Wenn in diesen Dokumenten unterschiedliche Zuständigkeits- oder Schiedsregelungen stehen, beginnt im Streitfall die „Klauselpolitik“: Welche Klausel gilt für welchen Anspruch?

Der OGH bestätigte hier, dass eine Schiedsklausel nicht automatisch Streitigkeiten aus einem anderen, eigenständig abgeschlossenen Vertrag erfasst. Das gilt umso mehr dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht bloß liefervertraglicher Natur sind, sondern auf Unterlassung und Wettbewerbsaspekte gestützt werden. Wer seine Verträge nicht sauber aufeinander abstimmt, produziert damit oft nicht Sicherheit, sondern prozessuale Angriffsflächen.

Bloße Behauptungen helfen im Widerspruch nicht weiter

Die Beklagte argumentierte außerdem, das Alleinvertriebsrecht sei erloschen. Begründung: Es habe keine regelmäßigen Käufe gegeben beziehungsweise seien Voraussetzungen für die Exklusivität weggefallen. Auch das ist aus der Praxis bekannt. Exklusivrechte werden gern mit Mindestabnahmen, Zahlungsverhalten oder laufenden Bestellungen verknüpft – nur leider oft unklar.

Entscheidend war hier aber nicht nur die materielle Vertragsfrage, sondern die prozessuale Lage. Wer sich gegen eine einstweilige Verfügung mit Widerspruch wehrt, muss die Tatsachen, auf die er sich stützt, glaubhaft machen. Das ist mehr als ein Bestreiten und weniger als ein Vollbeweis – aber es braucht Belege. Zahlungsunterlagen, Korrespondenz, Bestellhistorien, Mahnungen, Nachfristen, Qualitätsrügen oder Vertragsdokumente müssen rasch auf den Tisch.

Der OGH hielt fest, dass die Einwände der Beklagten nicht so substantiiert vorgetragen oder belegt wurden, dass ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Mit anderen Worten: Wer in einem Eilverfahren nur behauptet, das Exklusivrecht sei ohnehin weggefallen, verliert leicht schon deshalb, weil die Dokumentation nicht mitzieht.

Was Gerichte per einstweiliger Verfügung dürfen – und was nicht

Einstweilige Verfügungen sind kein Ersatz für das Hauptverfahren. Sie sollen vorläufig absichern, nicht endgültig alles entscheiden. Deshalb dürfen Gerichte damit grundsätzlich keine unumkehrbaren Zustände schaffen.

Gerade im Vertriebsrecht ist diese Grenze wichtig. Ein Gericht wird etwa sehr genau prüfen, ob eine Maßnahme bestehende Verträge unwiederbringlich zerstören würde. Auf der anderen Seite ist es zulässig, vorübergehend neue Kooperationen zu untersagen oder bestimmte Vertriebsaktivitäten in einem bestimmten Gebiet zu stoppen. Genau diese Linie zog auch die Entscheidung: Für bestimmte Modelle und für Österreich blieb die Unterlassungsverfügung aufrecht.

Für Unternehmen heißt das: Auch wenn Sie glauben, im Hauptverfahren später zu gewinnen, kann Ihnen ein Eilverfahren den Markt vorerst zusperren. Die wirtschaftliche Wirkung tritt sofort ein – nicht erst nach Jahren Prozessdauer.

Welche Regeln hier im Hintergrund wirken

Bei Exklusivvertrieb und Unterlassungsansprüchen spielen oft mehrere Rechtsmaterien zusammen. Das UWG schützt vor unlauterem Wettbewerb; wer ein exklusives Vertriebssystem gezielt unterläuft, kann sich nicht nur vertragsrechtlichen, sondern auch wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aussetzen.

Das ABGB regelt die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts. Dort liegt die Basis für die Frage, wie Exklusivitätsklauseln auszulegen sind, wann Rechte wegfallen und welche Folgen Vertragsverstöße haben.

Die ZPO beziehungsweise das Exekutionsrecht bilden die prozessuale Grundlage für einstweilige Verfügungen. Praktisch bedeutet das: Das Gericht prüft nicht alles bis ins Letzte, sondern ob ein Anspruch und die Gefährdungslage ausreichend bescheinigt sind.

Wenn zusätzlich Lieferbeziehungen, Vertriebspflichten oder Dauerschuldverhältnisse betroffen sind, kommen oft auch Regeln aus dem UGB ins Spiel, etwa zur unternehmerischen Vertragsauslegung und zu kaufmännischen Abläufen. Der eigentliche Fehler liegt aber meist nicht im Gesetz, sondern im Vertragstext.

Vier Situationen, in denen diese Entscheidung sofort relevant wird

  • Wenn Sie gemeinsam mit einem Hersteller ein Produkt entwickeln: Exklusivität muss präzise definieren, für welche Modelle, Varianten, Territorien und Vertriebskanäle sie gilt.
  • Wenn mehrere Verträge parallel laufen: Eine Schieds- oder Gerichtsstandsklausel muss über alle zusammenhängenden Verträge abgestimmt sein – oder bewusst klar trennen, welcher Anspruch wohin gehört.
  • Wenn Ihr Vertrag Mindestabnahmen oder laufende Käufe voraussetzt: Dann muss ausdrücklich geregelt sein, wann das Exklusivrecht entfällt, ob eine Nachfrist nötig ist und wie der Wegfall nachzuweisen ist.
  • Wenn bereits eine einstweilige Verfügung im Raum steht: Dann zählt nicht die beste spätere Argumentation, sondern die heute verfügbare Dokumentation.

Checkliste: So vermeiden Sie den typischen Exklusivitäts- und Klauselkonflikt

  • Prüfen Sie, ob Exklusivität produktbezogen, markenbezogen oder technologisch umschrieben ist.
  • Regeln Sie ausdrücklich, ob ähnliche oder umbenannte Produkte ebenfalls erfasst sind.
  • Verknüpfen Sie Exklusivrechte mit Mindestabnahmen nur dann, wenn Nachfrist, Heilungsmöglichkeit und Wegfallmechanismus klar formuliert sind.
  • Harmonisieren Sie Schieds- und Gerichtsstandsklauseln in Entwicklungs-, Liefer- und Vertriebsverträgen.
  • Definieren Sie, ob einstweilige Verfügungen trotz Schiedsklausel vor staatlichen Gerichten beantragt werden dürfen.
  • Sichern Sie fortlaufend Beweise: Bestellungen, Rechnungen, Zahlungen, Qualitätsprotokolle, Reklamationen, Freigaben und Vertriebsfreigaben.
  • Richten Sie intern ein Eskalationsschema ein, damit Vertrieb, Management und Rechtsberater bei Verstößen innerhalb von Stunden reagieren können.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Gilt eine Schiedsklausel automatisch für alle Verträge zwischen denselben Parteien?

Nein. Entscheidend ist, in welchem Vertrag die Schiedsklausel steht und welche Ansprüche davon erfasst sind. Bei getrennten Verträgen kann eine Klausel auf den jeweiligen Vertrag beschränkt sein. Gerade bei Unterlassungs- oder UWG-Ansprüchen kann daher trotzdem ein staatliches Gericht zuständig sein.

Kann mir ein Hersteller trotz meines Exklusivvertriebs ähnliche Produkte vor die Nase setzen?

Das hängt vom Wortlaut der Exklusivitätsklausel ab. Wenn nur einzelne Modellbezeichnungen genannt sind, entsteht oft Streit über Nachfolgemodelle, Varianten oder leicht geänderte Produkte. Je unklarer der Vertrag, desto größer das Risiko, dass der Konflikt nicht erst wirtschaftlich, sondern auch gerichtlich eskaliert.

Was brauche ich, um mich gegen eine einstweilige Verfügung zu wehren?

Vor allem sofort verfügbare Unterlagen. Wer behauptet, die Gegenseite habe Bedingungen für das Exklusivrecht nicht erfüllt oder das Recht sei erloschen, muss das glaubhaft machen können. Ohne Belege bleiben viele Einwände im Eilverfahren wirkungslos.

Kann das Gericht bestehende Verträge meiner Partner sofort blockieren?

Nicht grenzenlos. Einstweilige Verfügungen dürfen grundsätzlich keine endgültig irreparablen Zustände schaffen. Sehr wohl möglich sind aber vorläufige Verbote für neue Kooperationen, neue Angebote oder bestimmte Vertriebsaktivitäten in einem konkreten Gebiet.

Für Unternehmer liegt die eigentliche Lehre aus 4 Ob 195/23m vom 19.12.2023 weniger im Kameraobjektiv als in der Vertragsarchitektur: Wer Exklusivität zusagt, mehrere Verträge nebeneinander laufen lässt und Zuständigkeitsklauseln uneinheitlich formuliert, verlagert das Risiko direkt in ein Eilverfahren. Und dort gewinnt oft nicht die kreativere Erzählung, sondern die bessere Akte.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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