Pichler Rechtsanwalt GmbH

Unternehmenskauf mit Konkurrenzklausel: Wer den übernommenen Schlüsselmitarbeiter demütigt, verliert sein Wettbewerbsverbot

Startseite  •  Aktuelles  •  09.08.2026

Sie kaufen einen Betrieb, binden den früheren Eigentümer für ein Jahr nach Austritt an ein Wettbewerbsverbot – und glauben, damit den Kundenstock abgesichert zu haben. Dann kippt die Sache an einer Stelle, die viele Käufer unterschätzen: beim eigenen Verhalten im Arbeitsalltag.

Genau dort lag das Problem in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Der Käufer eines Obst- und Gemüse-Großhandels wollte sich nach dem Ausscheiden des Verkäufers auf eine vertraglich vereinbarte Konkurrenzklausel samt hoher Konventionalstrafe stützen. Am Ende bekam er nichts. Nicht wegen eines Formfehlers. Sondern weil er den übernommenen Mitarbeiter selbst aus dem Unternehmen hinausgedrängt hatte.

Vom Unternehmenskauf zur persönlichen Eskalation

1998 wurde ein Obst- und Gemüse-Großhandel verkauft. Der bisherige Inhaber blieb aber nicht einfach außen vor. Er sollte nach dem Verkauf weiter im Betrieb mitarbeiten – laut Vereinbarung als „rechte Hand“ des Käufers. Das ist wirtschaftlich nachvollziehbar: Gerade bei gewachsenen Handelsstrukturen hängen Kundenbeziehungen, Lieferantenkontakte und informelles Know-how oft an einer Person.

Zusätzlich wurde ein zwölfmonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart. Wer einen Betrieb kauft, will damit typischerweise verhindern, dass der frühere Inhaber kurz danach beim Mitbewerber auftaucht oder die alten Kunden zurückholt. Solche Klauseln sind in der Praxis oft kaufentscheidend, weil sie den wirtschaftlichen Wert des übernommenen Unternehmens absichern sollen.

Im Alltag entwickelte sich die Zusammenarbeit aber anders. Der frühere Verkäufer wurde nach und nach nicht mehr mit kaufmännischen Aufgaben beschäftigt, sondern musste immer stärker einfache Hilfs- und Reinigungsarbeiten erledigen. Dazu kamen Beleidigungen und Drohungen. Die Situation belastete ihn psychisch derart, dass er kündigte. Kurz danach nahm er eine schlechter bezahlte Stelle bei einem Konkurrenzbetrieb an.

Der Käufer reagierte mit einer Klage auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Seine Logik: Konkurrenzverbot ist Konkurrenzverbot. Wer dagegen verstößt, zahlt. Der OGH sah das anders.

Warum hier nicht nur der Vertrag, sondern auch das Angestelltengesetz zählte

Der rechtliche Knackpunkt war die Einordnung der Klausel. Das Wettbewerbsverbot war ausdrücklich an das Arbeitsverhältnis gekoppelt, nämlich „für die Dauer des Dienstverhältnisses und 12 Monate danach“. Damit bewegte sich die Vereinbarung nicht bloß im Bereich des Unternehmenskaufs, sondern im Schutzbereich des Angestelltengesetzes.

Das ist entscheidend. Denn das Angestelltengesetz enthält zwingende Regeln für Konkurrenzklauseln. Zwingend heißt: Diese Schutzmechanismen können nicht einfach durch Vertragsformulierung ausgeschaltet werden.

Besonders wichtig war hier § 37 AngG. Vereinfacht gesagt: Gibt der Arbeitgeber durch eigenes schuldhaftes Verhalten dem Angestellten einen berechtigten Anlass, vorzeitig auszutreten oder zu kündigen, dann kann sich der Arbeitgeber auf die Konkurrenzklausel nicht mehr berufen.

Für Unternehmer ist das eine zentrale Grenze. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist kein abstraktes Druckmittel, das unabhängig vom eigenen Verhalten immer funktioniert. Wer den Mitarbeiter rechtswidrig behandelt, beschädigt damit unter Umständen die Grundlage der Klausel selbst.

Der OGH zog eine klare Linie: Schikane vernichtet den Durchgriff

Der OGH bestätigte, dass hier das Angestelltengesetz anzuwenden war und dass der Käufer seine Rechte aus der Konkurrenzklausel verwirkt hatte. Maßgeblich war das schuldhafte, das Arbeitsverhältnis zerrüttende Verhalten des Arbeitgebers.

Die Herabsetzung der Aufgaben, die Demütigungen und die Drohkulisse wurden als offenkundige Schikane gewertet. Der Arbeitnehmer hatte damit einen berechtigten Anlass, das Dienstverhältnis zu beenden. Dass er diesen Grund im Kündigungsschreiben nicht juristisch exakt ausformulierte, half dem Käufer nicht. Wenn der Kündigungsanlass für den Arbeitgeber erkennbar ist, kann er sich nicht hinter formalen Argumenten verstecken.

Die Entscheidung zeigt auch noch einen zweiten wichtigen Punkt: Bei Angestelltenvereinbarungen lassen sich gesetzliche Schutzmechanismen nicht pauschal aushebeln. Weder eine starre Vertragsstrafe ohne richterliche Korrekturmöglichkeit noch ein völliger Ausschluss gesetzlicher Schranken hält automatisch stand.

Der OGH entschied dies in der Sache unter der Aktenzahl 10 Ob 37/07z vom 15.01.2008.

Was Unternehmer beim Kauf eines Betriebs oft übersehen

Viele Transaktionen werden wirtschaftlich sauber verhandelt, aber personell riskant umgesetzt. Gerade wenn der Verkäufer als Mitarbeiter an Bord bleibt, entsteht ein Spannungsfeld: Einerseits soll er sein Wissen weitergeben und Kunden sichern. Andererseits will der Käufer die Kontrolle übernehmen. Wenn daraus Demütigung, Degradierung oder systematische Verdrängung wird, verliert die Konkurrenzklausel ihre Schlagkraft.

Der Fehler liegt oft schon in der Vertragsarchitektur. Ist das Wettbewerbsverbot Teil des Kaufvertrags oder Teil des Arbeitsverhältnisses? Wird dieselbe Person zugleich als Veräußerer, Arbeitnehmer und Know-how-Träger behandelt? Dann müssen die Regelungsbereiche sauber getrennt werden. Sonst glaubt man, einen M&A-Schutz gekauft zu haben, obwohl rechtlich am Ende eine arbeitsrechtlich gebundene Konkurrenzklausel vorliegt.

Besonders heikel ist das bei Schlüsselpersonen im Vertrieb: Vertriebsleiter, Außendienstmitarbeiter, Stammkundenbetreuer, franchiseähnlich eingesetzte Marktverantwortliche. Dort hängt der Unternehmenswert oft nicht an Maschinen oder Lagerbestand, sondern an Beziehungen. Genau deshalb ist die Versuchung groß, mit harten Klauseln zu arbeiten. Genau deshalb ist aber auch die rechtssichere Ausgestaltung so wichtig.

Vier Situationen, in denen die Entscheidung sofort relevant wird

  • Sie übernehmen beim Unternehmenskauf den bisherigen Inhaber als Mitarbeiter: Dann muss klar sein, ob die Konkurrenzregel dem Kaufvertrag oder dem Dienstverhältnis zugeordnet ist. Diese Weichenstellung entscheidet über die anwendbaren Schutzvorschriften.
  • Sie setzen eine Schlüsselperson nach Konflikten intern herab: Wer Aufgaben massiv verschlechtert oder jemanden faktisch kaltstellt, riskiert nicht nur eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, sondern auch den Verlust von Vertragsstrafen und Wettbewerbsbindungen.
  • Ein Mitarbeiter mit Kundenkontakt kündigt und wechselt zum Mitbewerber: Bevor Sie eine Konventionalstrafe einklagen, muss geprüft werden, ob Ihr eigenes Verhalten den Anspruch zerstört hat.
  • Ihr Vertrag enthält starre Konkurrenz- und Strafklauseln: Bei Angestellten gelten Schranken. Eine Klausel, die wirtschaftlich hart klingt, ist rechtlich noch lange nicht durchsetzbar.

Worauf Sie Ihre Verträge und HR-Prozesse jetzt prüfen sollten

  • Zuordnung der Klausel: Ist das Wettbewerbsverbot an das Arbeitsverhältnis gebunden oder als selbständige Verpflichtung im Unternehmenskauf ausgestaltet?
  • Aufgabenprofil: Ist schriftlich dokumentiert, welche Funktion die übernommene Schlüsselperson tatsächlich ausüben soll?
  • Änderungen im Einsatzbereich: Gibt es nachvollziehbare, sachliche Gründe für Umverteilungen von Aufgaben – oder wirkt die Maßnahme wie eine Degradierung?
  • Dokumentation: Gesprächsprotokolle, Weisungen, Krankmeldungen und Reaktionen auf Konflikte sollten sauber festgehalten werden.
  • Vertragsstrafe: Ist die Konventionalstrafe angemessen und auf das gesetzlich Zulässige abgestimmt?
  • Alternativen: Je nach Fall sind Kundenabwerbeverbote, Non-Solicit-Klauseln, Earn-out-Regelungen, Treuhand-Rückbehalte oder abgestufte Bindungsmodelle wirtschaftlich sinnvoller als eine starre Konkurrenzklausel.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googlen

Habe ich Anspruch auf Vertragsstrafe, wenn der Mitarbeiter nach der Kündigung zur Konkurrenz geht?

Nicht automatisch. Wenn die Konkurrenzklausel dem Angestelltengesetz unterliegt, kann Ihr eigener Pflichtverstoß den Anspruch ausschließen. Das gilt vor allem dann, wenn Ihr Verhalten dem Mitarbeiter einen berechtigten Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

Gilt eine Konkurrenzklausel aus einem Unternehmenskauf immer als Kaufvertragsklausel?

Nein. Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern die rechtliche Einbindung. Wenn die Bindung ausdrücklich an das Dienstverhältnis anknüpft, können arbeitsrechtliche Schutzvorschriften zur Anwendung kommen.

Reicht es, wenn der Mitarbeiter im Kündigungsschreiben den wahren Grund nicht nennt?

Nein. Wenn für den Arbeitgeber erkennbar war, dass sein eigenes Verhalten den Austritt oder die Kündigung ausgelöst hat, kann er sich nicht auf dieses formale Argument stützen. Genau das war für den OGH in dieser Entscheidung wesentlich.

Wie sichere ich mich beim Unternehmenskauf besser ab als nur mit einer Konkurrenzklausel?

Oft ist ein Maßnahmenpaket sinnvoller als eine einzige harte Klausel. Dazu können sauber getrennte Kauf- und Arbeitsvertragsregelungen, Kundenbindungsmechanismen, klare Rollenbeschreibungen, variable Kaufpreisbestandteile und belastbare HR-Dokumentation gehören. Als auf Vertriebsrecht ausgerichtete Kanzlei in Wien mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sehen wir in der Praxis, dass gerade diese Kombination spätere Streitigkeiten deutlich entschärfen kann.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse 1010 Wien
✉ E-Mail office@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Web rechtsanwalt-vertriebsrecht.at
📞 Telefon 01/513 07 00

Kontakt

Erstberatung anfragen

60 Minuten persönliches Gespräch in der Kanzlei Wien oder per Videokonferenz. Rechtsschutz oder Selbstzahler. Ein Mandatsverhältnis kommt durch die Anfrage noch nicht zustande, es entstehen Ihnen keine Kosten.

Telefon: +43 1 513 07 00
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner