Zwei Mini-Verträge, null BV-Beiträge – und trotzdem Abfertigung? Der OGH kippt den „freien ersten Monat“ bei Wiederanstellung
Drei Wochen hier, vier Wochen dort – viele Unternehmen rechnen in solchen Fällen noch immer mit einem beitragsfreien „ersten Monat“ zur BV-Kasse. Genau diese Kalkulation kann teuer werden, wenn dieselbe Person innerhalb von zwölf Monaten wieder eingestellt wird. Dann läuft die Beitragspflicht nicht erst ab dem zweiten Monat, sondern sofort ab Tag 1.
Für vertriebsnahe Betriebe ist das kein Randthema. Wer mit befristeten Einsätzen, saisonalen Teams, Store-Personal, Call-Center-Kampagnen oder kurzfristigen Field-Sales-Verstärkungen arbeitet, hat Re-Hires laufend im System. Und genau dort entstehen die typischen Fehler: ein Neustart in der Probezeit, eine kurze Unterbrechung, dann noch ein kurzer Vertrag – und in der Lohnverrechnung bleibt der BV-Beitrag erneut aus.
Die Geschichte dahinter: fünf Jahre aufgebaut, dann blockierte die BV-Kasse die Auszahlung
Eine Arbeitnehmerin hatte bei einem früheren Arbeitgeber mehr als fünf Jahre gearbeitet und damit bereits Abfertigungsansprüche in der BV-Kasse aufgebaut. Nach dem Wechsel zu einem anderen Unternehmen wurde sie dort zunächst nur für knapp drei Wochen in der Probezeit beschäftigt. Kurz darauf kam es bei demselben Arbeitgeber zu einer zweiten Anstellung, rund einen Monat später, diesmal für weniger als einen Monat.
Der Arbeitgeber zahlte für beide kurzen Dienstverhältnisse keine Beiträge an die BV-Kasse. Die Logik dahinter war naheliegend, aber falsch: Wenn der erste Monat beitragsfrei ist und das Dienstverhältnis schon vorher endet, fällt nichts an. Wenn danach wieder ein neuer Vertrag beginnt, soll – so die Praxis mancher Unternehmen – erneut ein „erster Monat“ starten.
Als die Arbeitnehmerin über ihre bereits angesparte Abfertigung verfügen wollte, stellte sich die BV-Kasse quer. Sie verweigerte die Auszahlung. Die Begründung: Es seien beim letzten Arbeitgeber keine Beiträge geleistet worden. Die Arbeitnehmerin klagte – und bekam Recht.
Warum schon wenige Tage reichen können
Der springende Punkt liegt in § 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG. Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz regelt grundsätzlich, dass Beiträge zur BV-Kasse erst ab dem zweiten Beschäftigungsmonat anfallen. Der erste Monat ist normalerweise beitragsfrei.
Für Wiederanstellungen derselben Person innerhalb von zwölf Monaten enthält das Gesetz aber eine Sonderregel. Wird dieselbe Arbeitnehmerin oder derselbe Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber binnen dieses Zeitraums erneut aufgenommen, beginnt die Beitragspflicht ab dem ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses.
Genau diese Ausnahme hat der OGH streng angewendet: Es kommt nicht darauf an, ob das erste Dienstverhältnis nur sehr kurz war. Es kommt auch nicht darauf an, ob das zweite Dienstverhältnis nur wenige Tage oder Wochen dauert. Entscheidend ist allein die Wiederanstellung innerhalb von zwölf Monaten.
Der wirtschaftliche Hintergrund liegt auf der Hand. Ohne diese Regel könnte ein Arbeitgeber dieselbe Person immer wieder mit kurzen „Probe-Monaten“ oder Mini-Verträgen beschäftigen und BV-Beiträge dauerhaft vermeiden. Das Gesetz soll genau dieses Ausweichmodell verhindern.
Nicht gemeldet, nicht bezahlt – die Pflicht entsteht trotzdem
Für viele Unternehmen ist das der heikelste Teil der Entscheidung: Die Beitragspflicht hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber die Wiederanstellung korrekt meldet oder die Beiträge bereits überwiesen hat. Sie entsteht kraft Gesetzes.
Das ist für die Praxis unangenehm, weil sich Fehler in HR und Payroll nicht bloß administrativ auswirken. Wenn ein Re-Hire fälschlich wie ein ganz neuer Erstvertrag behandelt wird, kann es zu Nachzahlungen kommen. Dazu kommen Verzugsfolgen, interne Korrekturen und Diskussionen mit der BV-Kasse oder den Sozialversicherungsträgern.
Für die Arbeitnehmerseite bedeutet das umgekehrt: Der Anspruch scheitert nicht allein daran, dass der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllt hat. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sich auf die gesetzlich entstandene Beitragspflicht berufen.
Worauf der Auszahlungsanspruch wirklich abstellt
Für die Auszahlung der Abfertigung nach § 14 BMSVG kommt es nicht darauf an, ob gerade beim letzten Arbeitgeber über Jahre hinweg Beiträge geflossen sind. Maßgeblich ist, ob insgesamt 36 Beitragsmonate in der Erwerbslaufbahn erreicht wurden und das letzte Arbeitsverhältnis auf eine „verfügungsfreundliche“ Art beendet wurde.
Eine solche Beendigungsart ist etwa die Arbeitgeberkündigung. In dieser Konstellation darf die vorhandene Abfertigungsanwartschaft grundsätzlich ausbezahlt werden. Dass im letzten kurzen Arbeitsverhältnis Beiträge noch nicht korrekt abgeführt oder gemeldet wurden, nimmt diesen Anspruch nicht automatisch weg.
Damit stellt der OGH klar: Der Zugriff auf bereits aufgebautes Guthaben darf nicht daran scheitern, dass der letzte Arbeitgeber seine BV-Pflichten falsch behandelt hat.
OGH: Dauer beider Verträge ist egal
Der Oberste Gerichtshof hat diese Linie ausdrücklich bestätigt. Genannt ist insbesondere die gesetzliche Sonderregel des § 6 Abs 1 dritter Satz BMSVG: Bei einer Wiederanstellung innerhalb von zwölf Monaten beginnt die Beitragspflicht ab dem ersten Tag des nachfolgenden Dienstverhältnisses. Die Länge des ersten oder zweiten Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle.
Bitte beachten Sie: In der übermittelten Analyse waren keine konkrete OGH-Aktenzahl und kein Entscheidungsdatum enthalten. Diese Angaben sollten vor Veröffentlichung noch ergänzt werden, wenn sie aus dem Urteilstext oder der Entscheidungsdokumentation vorliegen.
Wo Unternehmer jetzt besonders genau hinschauen sollten
Diese Frage betrifft nicht nur klassische Personalabteilungen. Gerade vertriebsorientierte Unternehmen arbeiten oft mit Personalmodellen, in denen Wiederanstellungen regelmäßig vorkommen.
- Saisonale Vertriebseinsätze: Wenn Sie für Messen, Roadshows, Store-Aktionen oder Sampling-Kampagnen dieselben Personen mehrmals im Jahr einsetzen, kann bei jedem Re-Hire innerhalb von zwölf Monaten ab Tag 1 Beitragspflicht entstehen.
- Kettenbefristungen und Probezeit-Neustarts: Wer kurze Verträge hintereinander setzt, um Flexibilität zu behalten, darf den „freien ersten Monat“ nicht mehrfach kalkulieren.
- Filial- und Standortwechsel: In größeren Strukturen stellt sich oft die Frage, ob rechtlich wirklich derselbe Arbeitgeber vorliegt. Genau hier lohnt eine genaue Prüfung.
- Wechsel von Freelance zu Dienstvertrag: Wenn Personen zunächst als freie Kräfte oder vermeintlich selbständig eingesetzt werden und später als Arbeitnehmer zurückkehren, drohen neben BV-Themen auch Risiken der Fehlklassifizierung.
Vier operative Fehler, die in der Praxis am häufigsten Geld kosten
- Kein 12-Monats-Check im Recruiting: Wer bei jeder Neueinstellung nicht prüft, ob die Person im letzten Jahr bereits beschäftigt war, übersieht die sofortige Beitragspflicht.
- Falsche Payroll-Automatik: Viele Systeme behandeln jeden neuen Vertrag standardmäßig mit einem beitragsfreien ersten Monat. Für Re-Hires ist das falsch.
- Unsaubere Identitätserkennung: Gerade bei Filialbetrieben oder großen Vertriebsorganisationen werden frühere Beschäftigungen oft nicht erkannt. Ohne saubere Stammdaten steigt das Fehlerrisiko massiv.
- Vertrauen auf Vertragsklauseln: Keine Formulierung im Dienstvertrag kann die gesetzliche Beitragspflicht beseitigen. Wer das Thema nur vertraglich „regeln“ will, löst das Problem nicht.
Was Sie jetzt organisatorisch prüfen sollten
- Prüfen Sie bei jeder Einstellung, ob dieselbe Person in den letzten zwölf Monaten schon einmal bei Ihnen beschäftigt war.
- Hinterlegen Sie in Payroll und HR ein klares Re-Hire-Flag, das BV-Beiträge ab Tag 1 auslöst.
- Kontrollieren Sie Ihre Meldungen an Sozialversicherung und BV-Kasse auf Vollständigkeit und zeitliche Richtigkeit.
- Sehen Sie sich Modelle mit vielen Kurzverträgen, Probezeiten und saisonalen Einsätzen gesondert an.
- Prüfen Sie Grenzfälle bei Konzernstrukturen, Betriebsübergängen und Filialorganisationen rechtlich sauber, bevor Nachforderungen auflaufen.
FAQ: Das googeln Unternehmer und Arbeitnehmer tatsächlich
Habe ich wieder einen beitragsfreien ersten Monat, wenn ich dieselbe Person nach ein paar Wochen erneut anstelle?
Nein, nicht automatisch. Wenn es sich um dieselbe Person und denselben Arbeitgeber handelt und die Wiederanstellung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt, beginnt die BV-Beitragspflicht ab dem ersten Tag des neuen Dienstverhältnisses. Die kurze Dauer des ersten oder zweiten Vertrags ändert daran nichts.
Muss die BV-Kasse auszahlen, auch wenn der letzte Arbeitgeber keine Beiträge überwiesen hat?
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfügung erfüllt sind, kann die Auszahlung nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Arbeitgeber seine Beitragspflicht verletzt hat. Die Pflicht zur Beitragsleistung entsteht gesetzlich. Streit entsteht in solchen Fällen oft darüber, wie die Datenlage bei BV-Kasse und Meldesystem aufbereitet ist.
Gilt das auch bei sehr kurzen Verträgen in der Probezeit?
Ja. Gerade dafür ist die Sonderregel gedacht. Unternehmen sollen BV-Beiträge nicht dadurch vermeiden können, dass sie wiederholt nur kurze Probezeit- oder Mini-Verträge abschließen.
Wann sollte ich als Unternehmen das rechtlich prüfen lassen?
Wenn Sie regelmäßig befristet oder saisonal anstellen, wenn Ihr Payroll-System mit „erstem beitragsfreien Monat“ rechnet oder wenn unklar ist, ob arbeitsrechtlich derselbe Arbeitgeber vorliegt. Auch bei Mischmodellen zwischen freiem Dienstverhältnis, Handelsvertreterstruktur und echtem Dienstvertrag ist eine Prüfung sinnvoll. Als Kanzlei mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien im Vertriebs- und Handelsrecht erleben wir gerade an diesen Schnittstellen die teuersten Fehler.
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