1,631 Mio. Euro im Feuer — und das Schiedsgericht ist plötzlich nicht mehr zuständig?

Ein Satz wird gestrichen, niemand denkt an die Übergangsregel — und Jahre später ist das gewünschte Streitforum weg. Genau das kann passieren, wenn Statuten, Zusatzurkunden, AGB oder Systemregeln neu gefasst werden und die alte Schiedsklausel einfach aus dem Text verschwindet.

Der vom OGH entschiedene Fall stammt zwar aus dem Stiftungsrecht, seine wirtschaftliche Logik betrifft aber weit mehr: Franchise-Systeme, Händlernetzwerke, Gesellschaftervereinbarungen, Verbundgruppen und jede Organisation, die Streitbeilegung nicht nur im Einzelvertrag, sondern in übergeordneten Regelwerken organisiert. Wer dort bei einer Neufassung unsauber arbeitet, verliert unter Umständen genau das Forum, das man eigentlich behalten wollte.

Wie eine alte Schiedsklausel an einer neuen Fassung scheiterte

Ausgangspunkt war eine Privatstiftung. In ihrer Zusatzurkunde aus 2007 stand eine Schiedsklausel: Streitigkeiten zwischen Stiftung und Begünstigten sollten vor ein Schiedsgericht.

2017 wurde diese Zusatzurkunde gerichtlich genehmigt neu gefasst. Die neue Fassung enthielt keine Schiedsklausel mehr. Sie enthielt nur noch einen knappen Dissensvorbehalt: Zwischen den Beteiligten bestehe Uneinigkeit darüber, ob frühere Einmalzahlungen bereits erfüllt worden seien.

Jahre später machte eine Begünstigte rund 1,631 Mio. EUR geltend und zog vor ein ad-hoc-Schiedsgericht. Ihre Argumentation: Für diese „Altansprüche“ müsse die frühere Schiedsklausel aus 2007 weiter gelten. Das Schiedsgericht sah das anders und erklärte sich mangels wirksamer Schiedsvereinbarung für unzuständig.

Die Begünstigte versuchte daraufhin, den Schiedsspruch beim OGH zu Fall zu bringen. Sie stützte sich auf den Aufhebungsgrund der zu Unrecht verneinten Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Der OGH ließ sie damit aber nicht durch.

Der Knackpunkt: Ohne Übergangsregel lebt die alte Schiedsklausel nicht weiter

Die zentrale Aussage ist klar: Wird eine Zusatzurkunde oder ein vergleichbares Statut neu gefasst und die Schiedsklausel darin gestrichen, dann fällt die frühere Schiedsvereinbarung grundsätzlich weg — auch für ältere Ansprüche, wenn keine ausdrückliche Fortgeltungs- oder Übergangsregel aufgenommen wurde.

Genau das macht diese Entscheidung für Unternehmer so relevant. Viele denken bei einer Dokumentenüberarbeitung an Zuständigkeiten, Vergütungen, Freigaben oder Compliance. Der Streitbeilegungsmechanismus wird oft nur „mitgenommen“. Wird dabei eine Schiedsklausel aus dem Dokument entfernt, ist das keine bloße redaktionelle Änderung, sondern kann den gesamten Prozessweg verändern.

Warum der OGH den „Dissensvorbehalt“ nicht als Rettungsanker gelten ließ

Die Klägerin wollte sich auf den kurzen Dissensvorbehalt stützen. Dort war festgehalten, dass über frühere Einmalzahlungen Uneinigkeit besteht. Mehr aber auch nicht.

Für den OGH war das zu wenig. Ein solcher Vorbehalt dokumentiert nur einen Streit. Er ordnet kein Schiedsverfahren an. Er ersetzt keine Schiedsvereinbarung. Und er schafft auch keine versteckte Fortgeltung der alten Schiedsklausel.

Gerade das ist für die Praxis wichtig: Wer alte Ansprüche, schwelende Konflikte oder bereits bekannte Differenzen einem bestimmten Forum zuweisen will, muss das ausdrücklich sagen. Ein Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten genügt nicht.

Was rechtlich dahintersteht — in verständlicher Sprache

§ 581 ZPO verlangt eine gültige Schiedsvereinbarung. Ohne sie gibt es kein zuständiges Schiedsgericht. Das ist die Eintrittskarte ins Schiedsverfahren.

Bei Stiftungsurkunden und Zusatzurkunden behandelt die Rechtsprechung solche Regelwerke funktional wie Statuten. Sie werden objektiv ausgelegt, also ähnlich wie Gesetze. Maßgeblich sind daher nicht spätere Behauptungen über einen angeblichen „eigentlichen Willen“, sondern der Text in seiner geltenden Fassung. Grundlage dafür sind die §§ 6 und 7 ABGB, die die Auslegung normartiger Regelungen steuern.

Hinzu kam § 33 Abs 2 PSG: Bei der gerichtlichen Genehmigung einer Änderung wird gerade geprüft, ob die Neufassung dem Stifterwillen entspricht. Wenn die genehmigte Fassung keine Schiedsklausel mehr enthält, kann man sie später nicht durch Auslegung wieder hineinlesen.

Auch der prozessuale Hebel half nicht weiter. Eine Aufhebung nach § 611 Abs 2 Z 1 zweiter Fall ZPO setzt voraus, dass überhaupt eine wirksame Schiedsvereinbarung bestand und das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat. Wenn schon dieser Ausgangspunkt fehlt, scheitert die Aufhebungsklage.

Der OGH stoppte die Klage schon an der Eingangstür

Besonders bemerkenswert ist die prozessuale Strenge der Entscheidung. Der OGH hat die Sache nicht erst nach umfassender inhaltlicher Prüfung erledigt, sondern die Aufhebungsklage bereits im Vorprüfungsverfahren scheitern lassen. Weil schlüssig keine noch bestehende Schiedsvereinbarung behauptet war, fehlte die tragfähige Grundlage für den geltend gemachten Aufhebungsgrund.

Das zeigt: Wer einen Schiedsspruch angreift, braucht nicht nur ein Gefühl für materielle Gerechtigkeit, sondern eine belastbare Schiedsanknüpfung. Fehlt diese, kann das Verfahren sehr früh enden — mit Kostenfolge.

Die Entscheidung erging unter der OGH-Aktenzahl 18 OCg 3/24i vom 27.11.2024.

Was Unternehmer aus dem Fall mitnehmen sollten

Der Fall ist kein exotischer Ausreißer aus dem Stiftungsrecht. Dieselbe Logik begegnet in vielen Vertriebs- und Unternehmensstrukturen:

  • bei Franchise-Systemen, wenn das Systemhandbuch oder die Musterverträge neu gefasst werden,
  • bei Händler- und Einkaufskooperationen, wenn Satzungen oder AGB vereinheitlicht werden,
  • bei Gesellschafter- oder Familienstrukturen, wenn Streitlösungsmechanismen aus Statuten entfernt werden,
  • bei Umstellungen von Vertragsmustern, wenn Altprovisionen, Boni, Ausgleichsansprüche oder Abfindungen im Raum stehen.

Wenn Sie als Unternehmer gerade Ihre Vertragsarchitektur modernisieren, sollten Sie nicht nur prüfen, ob ein Schiedsverfahren gewünscht ist, sondern auch für welche Ansprüche und ab welchem Zeitpunkt. Die gefährlichsten Lücken entstehen regelmäßig bei Übergängen zwischen alter und neuer Dokumentenwelt.

Vier typische Risikozonen in Vertrieb und Organisation

1. Neues Vertragsmuster, alte Konflikte

Sie stellen von alten Händler- oder Franchiseverträgen auf neue Muster um. Die neue Fassung enthält nur noch einen Gerichtsstand in Wien, die alte hatte eine Schiedsklausel. Wenn keine Survival-Klausel vorgesehen ist, kann das gewünschte Forum für bereits entstandene Ansprüche verloren gehen.

2. Satzungsänderung im Verbund

Eine Einkaufskooperation oder ein Verband ändert seine Statuten. Die Schiedsklausel wird gestrichen, weil sie „ohnehin nie verwendet wurde“. Später eskaliert ein Streit über Rückvergütungen oder Ausschlussentscheidungen. Dann stellt sich die Zuständigkeitsfrage schärfer als jedem lieb ist.

3. Systemhandbuch statt Einzelvertrag

Viele Netzwerke regeln Eskalationsmechanismen, Mediation oder Schiedsverfahren nicht im Hauptvertrag, sondern in Handbüchern oder Policies. Werden diese ausgetauscht, ohne Fortgeltung für Altfälle anzuordnen, kann die bisherige Streitbeilegung kollabieren.

4. Schiedsspruch anfechten ohne tragfähige Grundlage

Wer vorschnell eine Aufhebungsklage erhebt, obwohl die Schiedsvereinbarung bereits weggefallen ist, riskiert eine frühe Zurückweisung. Das ist nicht nur rechtlich ungeliebt, sondern wirtschaftlich unnötig teuer.

Checkliste: Was vor der nächsten Dokumentenänderung geklärt sein sollte

  • Streitforen inventarisieren: Wo stehen Schieds-, Gerichtsstands-, Mediations- oder Eskalationsklauseln tatsächlich — im Vertrag, in AGB, Statuten, Handbüchern oder Zusatzdokumenten?
  • Versionen abgleichen: Welche Fassung gilt für welche Partnergruppe und ab welchem Datum?
  • Altansprüche identifizieren: Gibt es offene Provisionen, Boni, Abfindungen, Ausgleichsansprüche oder sonstige schwelende Forderungen?
  • Übergangsregel formulieren: Soll die alte Schiedsklausel für bereits entstandene oder bekannte Ansprüche weitergelten, muss das ausdrücklich im neuen Text stehen.
  • Separate Schiedsvereinbarung prüfen: Bei Schlüsselbeziehungen kann ein bilaterales Schiedsabkommen sinnvoll sein, das nicht vom Schicksal eines Statuts oder Handbuchs abhängt.
  • Freigabeprozess schärfen: Jede Änderung von Satzungen, AGB oder Systemregeln sollte einen verpflichtenden Rechtscheck zur Streitbeilegung enthalten.

FAQ: So suchen Unternehmer tatsächlich nach dem Problem

Gilt eine alte Schiedsklausel weiter, wenn nur der Vertrag neu gefasst wurde?

Nicht automatisch. Wenn die neue Fassung die Schiedsklausel nicht mehr enthält und keine Übergangsregel vorsieht, spricht viel dafür, dass die alte Schiedsvereinbarung weggefallen ist. Entscheidend ist immer die konkrete Struktur des Regelwerks und ob es eine eigenständige Fortgeltungsklausel gibt.

Reicht ein Hinweis, dass über alte Ansprüche noch Streit besteht?

Nein. Ein bloßer Dissensvorbehalt dokumentiert nur, dass Uneinigkeit besteht. Er ersetzt keine Schiedsklausel und legt auch kein bestimmtes Streitforum fest. Wer alte Ansprüche im Schiedsweg halten will, muss das präzise formulieren.

Kann ich einen Schiedsspruch aufheben lassen, wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat?

Nur dann, wenn tatsächlich eine wirksame Schiedsvereinbarung bestand. Fehlt diese Grundlage, scheitert bereits der Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 1 ZPO. Dann kann die Aufhebungsklage schon im frühen Verfahrensstadium zurückgewiesen werden.

Warum ist das für Franchise- und Händlerverträge relevant?

Weil Streitbeilegung in Vertriebsorganisationen oft über mehrere Dokumente verteilt ist. Nicht nur der Hauptvertrag zählt, sondern auch AGB, Handbücher, Beitrittserklärungen oder Verbandsstatuten. Wenn dort bei einer Neufassung eine Schiedsklausel verschwindet, kann das die Zuständigkeit für alte und neue Ansprüche massiv verändern.

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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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