Pichler Rechtsanwalt GmbH

Krankenstand am Zeitausgleichstag: Warum das Zeitguthaben trotzdem weg sein kann

Startseite  •  Aktuelles  •  21.05.2026

Ein Mitarbeiter ist krank, schickt die Bestätigung — und trotzdem bleibt sein Zeitausgleichstag verbraucht. Für viele Unternehmen klingt das im ersten Moment riskant, für viele Beschäftigte unfair. Rechtlich ist die Lage aber klarer, als sie im Betriebsalltag oft gelebt wird: Krankheit unterbricht wirksam vereinbarten Zeitausgleich grundsätzlich nicht. Sie berechtigt den Arbeitnehmer auch nicht zum Rücktritt von der Zeitausgleichsvereinbarung.

Der Streit beginnt oft nicht beim Gesetz, sondern im Zeiterfassungssystem

Die typische Konfliktsituation ist schnell erzählt: Ein Betrieb arbeitet mit Zeitkonten, Überstunden werden gesammelt, freie Tage zum Abbau im Dienstplan eingetragen. Dann fällt ein Mitarbeiter genau an einem solchen Zeitausgleichstag wegen Krankheit aus. Personalabteilung und Führungskraft fragen sich: Muss dieser Tag wieder gutgeschrieben werden?

Viele verwechseln hier Zeitausgleich mit Urlaub. Das ist der Kernfehler. Beim Urlaub schützt das Gesetz den Arbeitnehmer bei Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen; der Urlaub wird dann unterbrochen. Beim Zeitausgleich funktioniert diese Logik gerade nicht automatisch.

Was der OGH zum Rücktritt von einer Zeitausgleichsvereinbarung entschieden hat

Ausgangspunkt war die Klage des Angestelltenbetriebsrats einer Krankenanstalt gegen das als Arbeitgeber auftretende Land. Der Betriebsrat wollte feststellen lassen, dass Arbeitnehmer bei Erkrankung von einer geschlossenen Zeitausgleichsvereinbarung zurücktreten dürfen, wenn der Zeitausgleich auch besondere Arbeitsbelastungen ausgleichen soll – etwa durch Nachtarbeit oder Arbeit über die maßgebliche Wochenarbeitszeit hinaus.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass eine Erkrankung auch in diesen Fällen keinen Rücktritt von der Zeitausgleichsvereinbarung rechtfertigt. Er knüpfte an seine Rechtsprechung an, wonach Krankheit den Verbrauch von Zeitausgleich nicht unterbricht. Ausdrücklich ging es um vereinbarten Zeitausgleich, nicht um eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers.

Der OGH stellte damit auf eine einfache, aber entscheidende Frage ab: Kann eine Krankheit überhaupt die Arbeitsleistung verhindern, wenn an diesem Tag ohnehin keine Arbeit geschuldet ist? Die Antwort lautet nein. Ohne Arbeitspflicht gibt es keine rechtliche Arbeitsverhinderung, die den Zeitausgleich „retten“ würde.

Die Entscheidung erging zu 9 ObA 17/25b vom 29.04.2025.

Nicht Urlaub, sondern nur eine andere Verteilung der Arbeitszeit

Genau hier liegt der juristische Unterschied, den Unternehmen in Richtlinien und Prozessen sauber abbilden müssen. Zeitausgleich ist rechtlich keine zweite Urlaubsform. Er ist auch kein zusätzlicher Freizeitbonus. Er ist die konsumierte Gegenleistung für bereits aufgebaute Zeitguthaben, also letztlich eine andere Verteilung der Arbeitszeit.

Das ist arbeitsrechtlich relevant: Während Urlaub ein eigener, gesetzlich geschützter Freistellungstatbestand mit besonderem Unterbrechungsmechanismus bei Krankheit ist, fehlt eine vergleichbare Regel für Zeitausgleich. Wer an einem Zeitausgleichstag krank wird, bleibt daher in einem Zeitraum ohne Arbeitspflicht. Der Tag wird konsumiert.

Der OGH bezog auch Zeitguthaben aus Nachtschwerarbeit in seine Begründung ein. Selbst wenn dabei die Erholung stärker im Vordergrund steht, führt Zeitausgleich im Ergebnis zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Der Erholungszweck begründet daher kein krankheitsbedingtes Rücktrittsrecht.

Warum die Vereinbarung des Zeitausgleichs entscheidend bleibt

Der OGH stellte klar, dass Zeitausgleich grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf. Der entschiedene Fall betraf eine solche Vereinbarung. Ob ein bloßer Dienstplaneintrag und ein ausbleibender Widerspruch im Einzelfall eine Zustimmung begründen, wurde in dieser Entscheidung nicht beurteilt. Aus ihr lässt sich daher keine allgemeine Befugnis zur einseitigen Anordnung von Zeitausgleich ableiten.

Für Unternehmen sind deshalb dokumentierte Vereinbarungen und klare Abläufe wichtig: Wann und für welchen Zeitraum wurde der Zeitausgleich vereinbart? Wie wird die Zustimmung festgehalten? Wie werden spätere Änderungen dokumentiert? Gerade bei Schichtplänen, Außendienstrotationen oder Filialbetrieb hilft das, Streit über die wirksame Festlegung des Zeitausgleichs zu vermeiden.

Wo das Thema in der Wirtschaft tatsächlich Geld kostet

Die Entscheidung betrifft nicht nur Krankenhäuser. Sie ist überall relevant, wo mit Zeitkonten und planbaren Freizeitausgleichen gearbeitet wird: in Produktion, Logistik, Pflege, Callcentern, technischen Service-Teams, im Außendienst, in Filialorganisationen und in Franchise-Strukturen mit Schichtbetrieb.

Teuer wird es vor allem in vier Konstellationen:

  • Fehlbuchungen in der Zeiterfassung: Krankheit am Zeitausgleichstag wird automatisch rückgebucht, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage besteht.
  • Unklare Betriebsvereinbarungen: Formulierungen zum Urlaub werden versehentlich auf Zeitausgleich übertragen.
  • Uneinheitliche Führungspraxis: Ein Standort schreibt gut, der andere nicht — der Konflikt ist vorprogrammiert.
  • Payroll- und Softwarefehler: Urlaub, Zeitausgleich und Nachtdienstguthaben werden technisch im selben „Topf“ behandelt.

Gerade größere Arbeitgeber erzeugen hier schnell doppelte Kosten: einmal durch den bereits gewährten Zeitausgleich und ein zweites Mal durch die irrtümliche Wieder-Gutschrift. Dazu kommen Folgeprobleme in der Lohnverrechnung, Diskussionen mit dem Betriebsrat und eine gefährliche Erwartungshaltung in der Belegschaft.

Wenn Sie Dienstpläne verwenden, sollten Sie diese Punkte sofort prüfen

  • Arbeitszeitrichtlinie: Ist klar geregelt, dass Krankheit Urlaub unterbrechen kann, Zeitausgleich aber nicht?
  • Dienstplanprozess: Sind die Vereinbarung des Zeitausgleichs und spätere Änderungen nachvollziehbar dokumentiert?
  • Zeiterfassungssystem: Sind Urlaub, Zeitausgleich, Überstundenabbau und Sonderguthaben technisch getrennt?
  • Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag: Enthält der Wortlaut ungewollt eine Gleichbehandlung von Urlaub und Zeitausgleich?
  • Nachtschwerarbeits-Guthaben: Sind Konsumationsfristen und das Verbot einer unzulässigen Auszahlung sauber abgebildet?
  • Führungskräfte-Schulung: Wissen Teamleiter, wie bei Krankenstand am Zeitausgleichstag zu dokumentieren ist?

Besonders bei Umstellungen von Workforce-Management-Systemen lohnt sich eine genaue juristische Prüfung. Viele Konflikte entstehen nicht aus dem Gesetz, sondern aus einer falsch parametrierten Regel-Engine.

Vier Fragen, die Unternehmer dazu tatsächlich googlen

„Muss ich Zeitausgleich bei Krankenstand wieder gutschreiben?“

Grundsätzlich nein, wenn der Krankenstand genau auf einen wirksam festgelegten Zeitausgleichstag fällt. Der Tag gilt dann als konsumiert, weil keine Arbeitspflicht bestand. Anders ist die Lage beim Urlaub, dort gelten eigene Schutzregeln.

„Gilt das auch, wenn der Arbeitgeber den freien Tag selbst im Dienstplan eingetragen hat?“

Ein Dienstplaneintrag allein beantwortet die Frage nicht. Entscheidend ist, ob der Zeitausgleich wirksam vereinbart wurde oder eine besondere Rechtsgrundlage für seine Festlegung besteht. Der OGH beurteilte in 9 ObA 17/25b ausdrücklich vereinbarten Zeitausgleich und keine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber.

„Kann ein Mitarbeiter sagen, er habe dem Zeitausgleichstag nie zugestimmt?“

Ob eine wirksame Zustimmung vorliegt, muss anhand der konkreten Vereinbarungen und Umstände geprüft werden. Die Entscheidung 9 ObA 17/25b setzt eine abgeschlossene Zeitausgleichsvereinbarung voraus. Sie enthält keine allgemeine Aussage, dass Schweigen zu einem Dienstplaneintrag als Zustimmung genügt.

„Betrifft das auch Zeitguthaben aus Nacht- oder Mehrarbeit?“

Ja. Auch bei solchen Guthaben bleibt entscheidend, dass während des konsumierten Zeitausgleichs keine Arbeitspflicht besteht. Der Erholungszweck einzelner Zeitguthaben ändert an diesem Grundsatz nichts.

Die eigentliche Lehre für die Praxis: Nicht über Fairness diskutieren, sondern sauber trennen

Viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten rund um Zeitkonten entstehen aus einem sprachlichen Missverständnis. „Freier Tag“ ist nicht gleich „freier Tag“. Urlaub und Zeitausgleich sehen im Kalender ähnlich aus, folgen aber unterschiedlichen rechtlichen Regeln.

Unternehmen, die diese Trennung in Verträgen, Betriebsvereinbarungen, Dienstplanlogik und Software sauber umsetzen, vermeiden unnötige Mehrkosten und wiederkehrende Auseinandersetzungen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich gerade bei arbeitszeitnahen Streitfragen immer wieder: Nicht die Ausnahmefälle verursachen den größten Schaden, sondern fehlerhafte Standardprozesse.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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