42 Tage Zuschuss sind schnell verbraucht. Noch teurer wird es, wenn die AUVA sagt: Ihr Arbeitsjahr läuft längst seit Jahren — und ein neuer Zuschussrahmen kommt nicht mehr in Betracht.
Genau daran hing in einem Kleinbetrieb bares Geld. Der Mitarbeiter war schon einmal beschäftigt, später wieder eingetreten und dann länger krank. Die entscheidende Frage lautete nicht, ob frühere Dienstzeiten zählen. Sie lautete: Ab welchem Eintritt läuft das Arbeitsjahr für den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung?
Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine für Arbeitgeber sehr praktische Linie gezogen: Frühere Dienstzeiten können die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs verlängern. Für den Beginn des Arbeitsjahres zählt aber grundsätzlich der letzte Eintritt in das aktuelle Dienstverhältnis. Diese Trennung ist für kleine Betriebe, Außendienstorganisationen, Franchisebetriebe und saisonnahe Geschäftsmodelle wirtschaftlich hochrelevant.
Ein Mitarbeiter geht, kommt zurück — und der Krankenstand fällt ins neue Arbeitsjahr
Der Betrieb hatte weniger als 51 Mitarbeiter und stellte einen Arbeiter zunächst 2010 ein. 2012 endete das Dienstverhältnis. 2013 wurde derselbe Mitarbeiter wieder aufgenommen. Ende 2015 bis März 2016 fiel er krankheitsbedingt aus. Der Arbeitgeber zahlte das Entgelt fort und beantragte den gesetzlichen Zuschuss.
Die AUVA zahlte zunächst für 42 Tage. Danach war Schluss. Ihre Begründung: Wegen der kurzen Unterbrechung zwischen den Beschäftigungszeiten müsse man beim Arbeitsjahr auf den allerersten Eintritt abstellen. Dieses Arbeitsjahr sei bereits ausgeschöpft, also gebe es keinen weiteren Zuschuss.
Der Betrieb hielt dagegen: Für das laufende Dienstverhältnis sei der Wiedereintritt 2013 maßgeblich. Damit beginne am 4. Februar 2016 ein neues Arbeitsjahr. Und mit diesem neuen Arbeitsjahr eröffne sich auch ein neuer Zuschussrahmen.
Die Vorinstanzen folgten dem Arbeitgeber. Die AUVA zog weiter.
Der eigentliche Knackpunkt: Nicht alles, was zusammengerechnet wird, verschiebt auch das Arbeitsjahr
Hier liegt der Denkfehler, der in der Praxis häufig vorkommt. Viele Unternehmen — und auch manche Abrechnungsstellen — vermischen zwei unterschiedliche Fragen:
- Wie lange muss Entgelt fortgezahlt werden?
- Ab wann läuft das Arbeitsjahr, in dem dieser Anspruch besteht?
Diese beiden Fragen sind rechtlich nicht identisch. Genau das hat der OGH deutlich herausgearbeitet.
Die Regeln zur Entgeltfortzahlung können frühere Dienstzeiten berücksichtigen. Das ist für Arbeitnehmer günstig, weil sich dadurch die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs erhöhen kann. Diese Anrechnung bedeutet aber nicht automatisch, dass auch der Beginn des Arbeitsjahres auf den ersten historischen Eintritt zurückverlegt wird.
Anders gesagt: Vordienstzeiten wirken auf das Ausmaß des Anspruchs, aber nicht auf die Lage des Arbeitsjahres.
Was die Gesetze wirklich sagen — in verständlicher Sprache
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt, wie lange Arbeiter bei Krankheit oder Unfall ihr Entgelt weiter erhalten. Dort knüpft das Arbeitsjahr an den Antritt des Dienstes an. Dieser Ausdruck ist entscheidend.
Wenn ein Dienstverhältnis beendet wurde und später ein neues Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber beginnt, ist dieser neue Eintritt grundsätzlich der relevante „Antritt des Dienstes“ für die Lage des Arbeitsjahres.
Die bekannte 60-Tage-Regel im EFZG hat einen anderen Zweck: Sie sorgt dafür, dass kurze Unterbrechungen nicht dazu führen, dass bereits erworbene längere Entgeltfortzahlungsdauern verloren gehen. Sie soll langjährige Mitarbeiter schützen. Sie soll aber nicht den Beginn des Arbeitsjahres nach hinten oder vorne verschieben.
Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach dem ASVG ist für kleinere Arbeitgeber gedacht. Das ASVG verweist dabei auf die Logik des Entgeltfortzahlungsrechts. Wer als kleiner Betrieb Entgelt im Krankenstand fortzahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil davon ersetzt bekommen. Auch hier ist daher sauber zu trennen: Dauer des Anspruchs einerseits, Beginn des Arbeitsjahres andererseits.
OGH: Der letzte Eintritt zählt — nicht der allererste
Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Argumentation der AUVA zurück. Maßgeblich sei der Beginn des letzten Dienstverhältnisses zum selben Arbeitgeber. Frühere Dienstzeiten seien nur für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs relevant.
Besonders wichtig ist die Begründung: Das Gesetz enthält keine planwidrige Lücke, die man mit einer Analogie schließen müsste. Mit anderen Worten: Man darf nicht einfach sagen, zur Missbrauchsvermeidung müsse doch auf den allerersten Eintritt abgestellt werden, obwohl der Gesetzestext das nicht vorsieht.
Missbrauchsfragen, so die Logik des Gerichts, sind nicht über eine ausdehnende Interpretation des Arbeitsjahres zu lösen. Dafür gibt es Meldepflichten, Nachweispflichten und Kontrollmöglichkeiten. Die Gerichte sollen den klaren gesetzlichen Anknüpfungspunkt nicht verschieben.
Die Entscheidung erging zu OGH 10 ObS 57/22d vom 13.09.2022.
Warum diese Entscheidung für Unternehmer mehr ist als bloße Lohnverrechnung
Auf den ersten Blick wirkt das Thema technisch. In Wahrheit geht es um Personalbudget, Krankenstandskosten und saubere Re-Hire-Prozesse.
Wenn Sie einen Mitarbeiter nach Saisonende, nach einer früheren Beendigung oder nach einer kurzen Unterbrechung wieder einstellen, kann ein späterer längerer Krankenstand genau in ein neu begonnenes Arbeitsjahr fallen. Dann stellt sich die Zuschussfrage mit voller wirtschaftlicher Wucht.
Für Vertriebsorganisationen ist das besonders relevant. Außendienst- und Serviceteams bestehen oft aus kleinen Einheiten, in denen ein längerer Ausfall sofort spürbar ist. Wer unter 51 Mitarbeiter beschäftigt, sollte die Anspruchslogik nicht nur der Lohnverrechnung überlassen, sondern auch in der Personalplanung abbilden.
Auch Franchisebetriebe und Händlerbetriebe arbeiten häufig mit schlanken Teams. Dort kann schon ein einzelner Krankenstand die Personalkostenquote merklich verschieben. Ob ein neuer Zuschussrahmen eröffnet ist, macht dann einen echten Unterschied.
Vier Situationen, in denen Sie jetzt genauer hinschauen sollten
- Wiedereinstellung nach kurzer Unterbrechung: Prüfen Sie, ob Ihr System den Beginn des Arbeitsjahres auf den letzten Eintritt setzt — und nicht automatisch auf ein altes historisches Eintrittsdatum.
- Langer Krankenstand kurz nach dem Jahrestag des Wiedereintritts: Hier kann ein neues Arbeitsjahr bereits begonnen haben, obwohl frühere Dienstzeiten für die Anspruchsdauer mitlaufen.
- Kollektivvertrag mit Kalenderjahr statt Arbeitsjahr: Manche Regelwerke knüpfen nicht an den Eintritt, sondern an den 1. Jänner an. Dann verschiebt sich die Beurteilung deutlich.
- Umstrukturierung im Konzern: Ob noch derselbe Arbeitgeber vorliegt oder ein neuer Rechtsträger, ist keine Formalität. Diese Frage kann für Anspruchsdauer und Zuschussbeurteilung entscheidend sein.
Was Sie intern prüfen sollten, bevor die nächste Ablehnung kommt
- Trennen Sie in HR und Payroll strikt zwischen Beginn des Arbeitsjahres und Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs.
- Dokumentieren Sie Ein- und Austritte sauber, inklusive Unterbrechungsdauer.
- Prüfen Sie den anwendbaren Kollektivvertrag auf Sonderregeln zum Kalenderjahr.
- Sichern Sie Nachweise zu Krankenständen, Entgeltfortzahlung und Zuschussanträgen vollständig ab.
- Vermeiden Sie Gestaltungen, die nur einen künstlichen „Reset“ bezwecken sollen. Das kann an anderer Stelle arbeitsrechtlich problematisch werden.
FAQ: Das fragen Unternehmer in der Praxis wirklich
Bekomme ich nach einer Wiedereinstellung wieder einen neuen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung?
Das kann der Fall sein. Entscheidend ist, wann das letzte Dienstverhältnis begonnen hat und ob dadurch ein neues Arbeitsjahr läuft. Frühere Dienstzeiten können zwar die Anspruchsdauer beeinflussen, sie verlegen aber nicht automatisch den Beginn des Arbeitsjahres auf den ersten Eintritt zurück.
Zählen frühere Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber nach kurzer Unterbrechung überhaupt noch?
Ja, aber nicht für alles. Sie können für die Länge des Entgeltfortzahlungsanspruchs mitzählen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass auch das Arbeitsjahr seit dem ersten Eintritt durchläuft.
Was, wenn die AUVA den Zuschuss mit Verweis auf alte Dienstverhältnisse ablehnt?
Dann sollte die Begründung genau geprüft werden. Wenn die Ablehnung darauf gestützt wird, dass das Arbeitsjahr schon mit einem früheren, beendeten Dienstverhältnis begonnen habe, kann die OGH-Linie gegen diese Sicht sprechen. Wichtig sind saubere Unterlagen zu allen Ein- und Austritten sowie zum Krankenstand.
Gilt das immer nach dem Eintrittsdatum oder manchmal nach dem Kalenderjahr?
Nicht immer. Es gibt Konstellationen, in denen kollektivvertraglich das Kalenderjahr maßgeblich ist. Dann ist nicht der Wiedereintritt, sondern der Jahreswechsel der relevante Stichtag. Genau deshalb sollte jede Beurteilung mit Blick auf den anwendbaren Kollektivvertrag erfolgen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.