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Sonderzahlung trotz Anspruch – und am Ende 0 Euro? Der OGH zeigt den „Null-Hebel“ bei langen Krankenständen

Startseite  •  Aktuelles  •  22.05.2026

157,08 Euro wirken wie ein Randthema. Für die Payroll sind sie ein Alarmsignal. Denn wenn Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration an einen Durchschnittszeitraum vor der Fälligkeit gekoppelt sind, kann ein Anspruch zwar grundsätzlich bestehen – der auszuzahlende Betrag fällt aber trotzdem auf null. Genau dieser Mechanismus hat den Obersten Gerichtshof beschäftigt.

Der Streit begann mit einer langen Krankenstandsphase – nicht mit einer großen Summe

Eine Mitarbeiterin einer Reinigungsfirma war seit Mitte Dezember durchgehend im Krankenstand. Der Arbeitgeber leistete die gesetzliche Entgeltfortzahlung bis 22. Februar. Danach floss kein Entgelt mehr. Später wurde das Arbeitsverhältnis beendet.

Die Arbeitnehmerin verlangte noch anteilige Sonderzahlungen, also Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, für jenen Zeitraum, in dem während des Krankenstands noch Entgeltfortzahlung lief. Es ging um 157,08 EUR. Wirtschaftlich klein, juristisch aber heikel: Der Arbeitgeber verwies auf den Kollektivvertrag der Gebäudereinigung. Dort wird die Höhe der Sonderzahlungen nicht pauschal festgelegt, sondern aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen beziehungsweise der letzten 3 Monate vor der Fälligkeit berechnet.

Und genau dort lag das Problem. In diesem Referenzzeitraum hatte die Mitarbeiterin kein Entgelt mehr erhalten. Keine laufende Bezahlung, keine Entgeltfortzahlung. Der Standpunkt des Unternehmens war daher schlicht: Wenn die Berechnungsbasis null ist, ist auch die Sonderzahlung null.

Nicht das „Ob“, sondern das „Wieviel“ war entscheidend

Viele Unternehmen und auch viele Arbeitnehmer denken bei Sonderzahlungen zuerst an die Anspruchsfrage: Besteht dem Grunde nach ein Anspruch oder nicht? Der OGH hat den Fokus an eine andere Stelle gesetzt – auf die Berechnungslogik.

Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration sind keine automatisch aus dem Gesetz fließenden Leistungen in jeder denkbaren Ausgestaltung. Sie beruhen regelmäßig auf dem Kollektivvertrag. Die Kollektivvertragsparteien können daher nicht nur regeln, dass eine Sonderzahlung zusteht, sondern auch, wie sie zu berechnen ist.

Im hier maßgeblichen Kollektivvertrag war die Formel klar: Die Sonderzahlung orientiert sich am Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder 3 Monate vor dem Fälligkeitszeitpunkt. Damit knüpft der KV die Zahlung eng an das tatsächlich im Referenzfenster erzielte Entgelt an. Wer in diesem Zeitraum wenig verdient hat, erhält wenig. Wer gar kein Entgelt bezogen hat, landet rechnerisch bei null.

Warum die Vorinstanzen noch anders dachten

Die unteren Instanzen gaben zunächst der Arbeitnehmerin Recht. Ihr Gedanke war nachvollziehbar: Für die Zeit, in der noch Entgeltfortzahlung bestand, sei doch auch eine aliquote Sonderzahlung verdient worden. Das klingt aus Gerechtigkeitssicht plausibel.

Der OGH trennte aber sauber zwischen Anspruchsgrund und Berechnungsmethode. Auch wenn ein aliquoter Anspruch dem Grunde nach denkbar ist, muss die Höhe nach jener Formel berechnet werden, die der Kollektivvertrag vorgibt. Und wenn diese Formel auf einen entgeltlosen Referenzzeitraum verweist, entsteht eben kein positiver Auszahlungsbetrag.

Gerade darin liegt der „Null-Hebel“: Der Anspruch existiert theoretisch – die Rechenbasis vernichtet ihn praktisch.

Die Entscheidung des OGH: Referenzzeitraum ohne Entgelt = Sonderzahlung 0

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Die Kernaussage: Wenn der Kollektivvertrag die Sonderzahlung nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen beziehungsweise 3 Monate vor Fälligkeit bemisst, dann ist dieser Betrag auch dann null, wenn im Referenzzeitraum kein Entgelt angefallen ist. Das gilt selbst dann, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung besteht.

Der OGH stellte außerdem klar, dass der kollektivvertragliche Satz, wonach für entgeltfreie Zeiten keine Sonderzahlungen gebühren, hier nicht das Zentrum der Prüfung war. Es ging nicht primär um die Frage, ob wegen einer entgeltfreien Phase überhaupt ein Anspruch entsteht. Entscheidend war die Bemessungsgrundlage. Diese war aufgrund des entgeltlosen Referenzfensters eben null.

Was Unternehmer aus dieser Entscheidung mitnehmen sollten

Der Fall spielt zwar im Arbeitsrecht, die wirtschaftliche Brisanz reicht aber direkt in Vertriebsorganisationen hinein. Gerade dort gibt es häufig Mischsysteme aus Fixum, Provision, Zulagen und leistungsabhängigen Bestandteilen. Wenn Sonderzahlungen oder Boni an Durchschnittszeiträume anknüpfen, kann ein langer Krankenstand, eine Karenz oder eine sonstige entgeltfreie Phase das Ergebnis massiv verschieben.

Besonders relevant ist das in vier Konstellationen:

  • Wenn Sie angestellte Außendienstmitarbeiter beschäftigen, deren Einkommen stark von Provisionen oder variablen Bestandteilen abhängt.
  • Wenn Kündigungen oder einvernehmliche Trennungen rund um Mai/Juni oder Oktober/November erfolgen, also rund um typische Fälligkeitstermine für Sonderzahlungen.
  • Wenn Ihre Payroll mit KV-Regeln arbeitet, die Durchschnittszeiträume technisch sauber abbilden muss.
  • Wenn in Franchise-, Händler- oder Filialstrukturen zentrale Muster für Vergütung, Bonus und Offboarding verwendet werden.

Der praktische Fehler liegt oft nicht in der Rechtsmeinung, sondern im System. Ein falsch eingestellter Referenzzeitraum, eine unklare Bonusordnung oder eine missverständliche Kommunikation bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führt schnell zu Serienproblemen. Dass wegen 157,08 EUR bis zum OGH gestritten wurde, zeigt: Kleine Beträge können ein strukturelles Prozessrisiko offenlegen.

Diese Punkte sollten jetzt auf den Tisch

  • Kollektivvertrag prüfen: Wie wird die Sonderzahlung berechnet? Stichtag, Referenzfenster, einzubeziehende Entgeltbestandteile und Sonderregeln zu Krankheit oder Karenz müssen exakt gelesen werden.
  • Variable Vergütung kontrollieren: Bei Provisions- und Bonussystemen für Angestellte im Vertrieb ist zu klären, ob Fälligkeit und Durchschnittszeitraum aufeinander abgestimmt sind.
  • Payroll-Logik testen: Nullmonate, Ausfallzeiten und Beendigungen müssen technisch richtig verarbeitet werden. Sonst drohen Überzahlungen oder unnötige Nachforderungen.
  • Offboarding standardisieren: Wer längere Ausfallzeiten hinter sich hat, sollte eine nachvollziehbare Endabrechnung erhalten. Das reduziert Streit über vermeintlich „fehlende“ Sonderzahlungen.

Wann es heikel wird – gerade für Vertriebsunternehmen

Wenn Sie als Unternehmer mit Außendienstteams arbeiten, ist die Entscheidung mehr als ein arbeitsrechtlicher Randfall. In Vertriebsstrukturen sind Entgeltmodelle oft komplexer als in klassischen Produktionsbetrieben. Fixgehälter, Zielprämien, Provisionen, Reisekostenpauschalen und Zulagen laufen nebeneinander. Sobald ein Kollektivvertrag oder eine interne Regelung auf Durchschnittswerte vor Fälligkeit abstellt, stellt sich immer dieselbe Frage: Welche Bestandteile zählen im Referenzzeitraum wirklich mit – und was passiert, wenn dort wegen Krankheit oder Karenz schlicht nichts mehr angefallen ist?


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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