Pichler Rechtsanwalt GmbH

„Alles abgegolten“ per E‑Mail? Warum diese Standardklausel beim Offboarding teuer werden kann

Startseite  •  Aktuelles  •  24.05.2026

Ein Klick auf „einverstanden“ am vorletzten Arbeitstag – und Wochen später liegt trotzdem eine Klage über offene 2.286,02 EUR am Tisch. Genau dort wird aus einer harmlos wirkenden Offboarding-Mail ein reales Kostenproblem: Nachzahlung, Anwaltskosten, interner Aufwand und vor allem ein Verzicht, der rechtlich gar keiner war.

Der wirtschaftliche Fehler passiert oft nicht bei der Formulierung, sondern beim Timing. Unternehmen wollen rasch Rechtsfrieden. Also wird noch vor der letzten Abrechnung eine Erklärung verschickt: Das Dienstverhältnis ende einvernehmlich, mit der nächsten Lohnabrechnung seien alle Ansprüche bereinigt, weitere Forderungen gebe es nicht. Klingt sauber. Ist es oft nicht.

Ein letzter Arbeitstag, eine E‑Mail und der Versuch, „alles zu erledigen“

Ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma erhielt am Tag vor seinem letzten Arbeitstag eine E‑Mail. Darin sollte er bestätigen, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich endet und mit der nächsten Lohnabrechnung „alle Forderungen abgegolten“ sind. Praktisch ein Generalverzicht in einem Satz.

Der Mitarbeiter unterschrieb sofort. Zu diesem Zeitpunkt hatte er weder die endgültige Endabrechnung vorliegen noch das restliche Geld auf dem Konto. Erst danach erhielt er die Abrechnung und die Überweisung. Später machte er dennoch offene Ansprüche von 2.286,02 EUR geltend und klagte.

Das Unternehmen argumentierte, der Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung sehe ohnehin eine Widerrufsfrist von fünf Tagen vor. Wer den Verzicht nicht rechtzeitig widerrufe, müsse sich daran festhalten lassen. Genau an diesem Punkt setzte die rechtliche Auseinandersetzung an.

Der Denkfehler vieler Unternehmen: Formulare schaffen noch keinen Rechtsfrieden

Viele Betriebe arbeiten mit Standardtexten: „Mit Unterfertigung sind sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verglichen und erledigt.“ Solche Klauseln sollen Streit vermeiden. In der Praxis erzeugen sie aber gerade dann Risiko, wenn sie vor der vollständigen wirtschaftlichen Abwicklung eingeholt werden.

Der Grund ist einfach: Wer noch nicht weiß, was ihm laut Endabrechnung tatsächlich zusteht, kann auf offene Ansprüche nur sehr eingeschränkt wirksam verzichten. Das gilt besonders bei variablen Gehaltsbestandteilen, Provisionen, Boni, Urlaubsersatzleistungen, Spesen oder sonstigen Abrechnungspositionen, die erst zum Ende sauber aufgeschlüsselt werden müssen.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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