Pichler Rechtsanwalt GmbH

Software-Update erledigt — Haftung weg? Warum der OGH Hersteller und Händler trotzdem zahlen lässt

Startseite  •  Aktuelles  •  03.08.2026

Ein Häkchen im Werkstattprotokoll beruhigt viele Vertriebsabteilungen. Juristisch kann es trügerisch sein. Genau das zeigt eine aktuelle Entscheidung zum Diesel-Komplex: Selbst wenn vor dem Verkauf ein Software-Update aufgespielt wurde, kann der Hersteller gegenüber dem Endkunden weiter haften — und der Händler gleich mit, wenn er dem Käufer Entwarnung gibt, ohne belastbare Grundlage.

Für Unternehmer im Fahrzeugvertrieb ist das keine technische Detailfrage, sondern eine Frage von Marge, Rückstellungen und interner Kommunikation. Denn wenn Gerichte den Minderwert pauschal mit 5 bis 15 % des Kaufpreises ansetzen, wird aus einem einzelnen Verkaufsfall rasch ein kalkulierbares, aber spürbares Serienrisiko.

Die Geschichte dahinter: verkauft, beruhigt, später geklagt

2017 kaufte eine Privatkundin bei einer Vertrags-Händlerin einen gebrauchten Diesel mit dem bekannten Motor EA189. Das Fahrzeug stand also in jenem Umfeld, das seit Jahren mit dem „Abgasskandal“ verbunden wird. Für die Käuferin war entscheidend: Ist dieses Auto betroffen oder nicht?

Die Händlerin verneinte. Vor dem Verkauf war zwar bereits ein Software-Update durchgeführt worden. Damit war die ursprünglich erkennbare Prüfstandserkennung beseitigt. Das bedeutete aber nicht, dass jede rechtliche Problematik verschwunden war. Im Fahrzeug arbeitete weiterhin ein sogenanntes Thermofenster, also eine reduzierte Abgasrückführung bei bestimmten Temperaturen.

Die Käuferin behielt das Auto, wollte aber einen Teil des Kaufpreises zurück: 30 % als Minderwert beziehungsweise Schadenersatz. Geklagt wurden nicht nur die Händlerin, sondern auch der Hersteller. Genau dort lag der rechtlich brisante Punkt: Kann ein Endkunde den Hersteller belangen, obwohl er den Wagen gar nicht direkt beim Hersteller gekauft hat?

Kein direkter Vertrag — und trotzdem Geldanspruch?

Ja. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass der Hersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung dem individuellen Käufer grundsätzlich deliktisch haften kann. Maßgeblich ist, dass die unionsrechtlichen Regeln zur Typgenehmigung und zur Übereinstimmungsbescheinigung nicht bloß Behörden schützen. Sie sollen auch den einzelnen Käufer davor bewahren, ein Fahrzeug zu erwerben, das die regulatorischen Vorgaben tatsächlich nicht einhält.

Damit wird eine Verteidigungslinie schwächer, die in Vertriebsfällen lange attraktiv war: „Mit dem Endkunden haben wir gar keinen Vertrag.“ Bei regulatorischen Fahrzeugmängeln reicht dieses Argument nicht automatisch. Wenn die verletzte Norm auch den Käufer schützt, kommt eine Haftung nach deliktischen Grundsätzen in Betracht.

Für die Vertriebskette ist das heikel. Der Hersteller kann nicht bloß gegenüber Importeur oder Händler in die Verantwortung geraten, sondern unmittelbar gegenüber dem Käufer. Der Haftungsdruck wandert damit an das Ende der Kette — dorthin, wo Reputationsschäden und Prozesskosten besonders schnell sichtbar werden.

Das Thermofenster blieb das Problem

Der besondere Punkt an dieser Sache liegt nicht in der ursprünglichen Manipulationslogik allein, sondern im Zustand nach dem Update. Viele Unternehmen verbinden ein genehmigtes Software-Update mit der Annahme, das Thema sei rechtlich abgeschlossen. Der OGH folgt dieser Verkürzung nicht.

Wenn trotz Update weiterhin eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, verschwindet der Mangel nicht dadurch, dass eine frühere Ausgestaltung beseitigt wurde. Genau das macht die Entscheidung wirtschaftlich relevant: Ein technischer Nachbesserungsschritt kann hilfreich sein, aber nicht zwingend haftungsbefreiend.

Für Hersteller, Importeure und Händler bedeutet das: Der Hinweis „Update wurde gemacht“ ersetzt keine belastbare rechtliche und technische Prüfung, welche Emissions- oder Zulassungsthemen tatsächlich noch offen sind. Wer diese Aussage im Verkaufsgespräch zu weit zieht, schafft neue Risiken.

5 % statt 30 %: Warum der Schaden deutlich niedriger angesetzt wurde

Der OGH sprach der Käuferin nicht 30 %, sondern 5 % des Kaufpreises zu. Das ist kein Randdetail, sondern der zweite zentrale Teil der Entscheidung. Wenn der Käufer das Fahrzeug behält und keine besonderen erschwerenden Umstände vorliegen, kann der Schaden im unteren Bereich einer richterlichen Bandbreite geschätzt werden.

Diese Bandbreite liegt nach der Entscheidung typischerweise zwischen 5 und 15 % des Kaufpreises. Das Gericht muss also nicht in jedem Verfahren einen mathematisch exakten Marktwertnachweis verlangen, der bei Gebrauchtfahrzeugen oft schwer oder teuer zu führen wäre. Es darf den Minderwert aufgrund freier richterlicher Überzeugung pauschalieren.

Für Anspruchsteller ist das eine Erleichterung. Für Unternehmen ist es ein Warnsignal. Denn pauschal bemessene Schäden sind prozessökonomisch einfacher durchsetzbar als hochkomplexe Einzelgutachten. Das erhöht den Druck auf außergerichtliche Lösungen, Rückstellungen und saubere Vertragsketten.

Die Händlerin haftete mit — wegen eines einzigen Satzes zu viel

Neben dem Hersteller blieb auch die Händlerin teilweise ersatzpflichtig. Der Grund war nicht, dass sie das Fahrzeug konstruiert hatte. Ausschlaggebend war die irreführende Zusicherung, der Wagen sei vom Abgasskandal nicht betroffen.

Genau hier liegt eine typische Vertriebsfalle. Verkäufer wollen Unsicherheit im Kundengespräch rasch auflösen. Ein zu kategorisches „Nein, nicht betroffen“ kann aber teuer werden, wenn die Fahrzeughistorie, Rückruflage oder technische Einordnung nicht lückenlos geprüft wurden. Wer ohne sichere Tatsachengrundlage beruhigt, produziert ein eigenes Haftungsfundament.

Aus vertriebsrechtlicher Sicht ist das ein Organisationsproblem. Nicht nur das Produkt, auch das Sales-Script wird zum Risikoträger.

Was Unternehmer jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Sie als Hersteller, Importeur, Händler, Franchisenehmer oder Gebrauchtwagenverkäufer Fahrzeuge mit möglichen Emissions- oder Zulassungsthemen vertreiben, sollten Sie vier Ebenen gleichzeitig prüfen:

  • Händler- und Vertriebsverträge: Wer trägt Käuferansprüche? Gibt es Freistellungsregelungen, Rückgriffsmechanismen und klare Meldepflichten bei Claims?
  • Verkaufsunterlagen und Aussagen im Vertrieb: Pauschale Zusicherungen ohne dokumentierte Prüfbasis sollten verschwinden. Fahrzeughistorie, Updates, Rückrufe und interne Freigaben gehören nachvollziehbar dokumentiert.
  • Rückkauf- und Preisnachlassmechanismen: Verträge sollten regeln, wie spätere Typgenehmigungs- oder Compliance-Probleme wirtschaftlich abgefedert werden.
  • Versicherung und Rückstellungen: Deliktische und produktspezifische Risiken müssen im Versicherungsschutz und in der Bilanzplanung realistisch abgebildet sein.

Wenn Ihr Vertriebsvertrag noch immer nur klassische Gewährleistungsfälle zwischen Händler und Kunde abbildet, nicht aber regulatorische Serienprobleme mit direktem Herstellerzugriff, ist das ein Warnzeichen.

Welche Regeln rechtlich im Hintergrund laufen

Die Entscheidung baut auf mehreren Ebenen auf. Die VO 715/2007/EG enthält die europarechtlichen Emissionsvorgaben; sie verbietet unzulässige Abschalteinrichtungen und bildet den regulatorischen Kern des Problems.

Nach österreichischem Zivilrecht kommen deliktische Ansprüche nach dem ABGB in Betracht. Vereinfacht gesagt: Wer ein Schutzgesetz verletzt, das auch einzelne Personen schützen soll, kann schadenersatzpflichtig werden. Genau diese Schutzrichtung hat der OGH im Lichte der EuGH-Linie für den Fahrzeugkäufer bejaht.

Daneben bleibt im Verhältnis zwischen Händler und Käufer die Frage von Sachmangel, Zusicherung und Irreführung relevant. Wer im Verkauf bestimmte Eigenschaften bestätigt, muss sich daran messen lassen — unabhängig davon, ob die Ursache beim Hersteller lag.

Für wen die Entscheidung im Alltag sofort relevant ist

  • Wenn Sie Fahrzeugbestände ankaufen oder abverkaufen: Die technische Update-Historie allein reicht nicht als Freibrief.
  • Wenn Ihre Verkäufer mit Standardformulierungen arbeiten: Aussagen zu Betroffenheit, Rückrufen oder Rechtskonformität müssen zentral freigegeben sein.
  • Wenn Käuferforderungen bereits im Raum stehen: Die 5–15-%-Bandbreite verändert die Vergleichsstrategie spürbar.
  • Wenn Sie Hersteller-Händler-Verträge neu verhandeln: Indemnitäten, Freistellungen und Claim-Prozesse gehören auf den Tisch, bevor die nächste Serie reklamiert wird.

FAQ: Was Unternehmen und Käufer jetzt häufig fragen

Habe ich als Käufer Anspruch gegen den Hersteller, obwohl ich beim Händler gekauft habe?

Ja, das kann der Fall sein. Nach der OGH-Linie scheitert ein Anspruch nicht automatisch daran, dass kein direkter Kaufvertrag mit dem Hersteller besteht. Entscheidend ist, ob eine verletzte Norm auch den individuellen Käufer schützt. Bei unzulässigen Abschalteinrichtungen kann das bejaht werden.

Reicht ein Software-Update, damit keine Haftung mehr besteht?

Nicht zwingend. Wenn trotz Update weiterhin ein rechtlich relevanter Mangel besteht, etwa durch ein unzulässiges Thermofenster, kann die Haftung fortbestehen. Unternehmen sollten daher nicht nur prüfen, ob ein Update erfolgt ist, sondern welchen rechtlichen und technischen Zustand das Fahrzeug danach tatsächlich hat.

Wie hoch ist der Schaden, wenn der Käufer das Auto behält?

Nach der Entscheidung liegt die richterlich herangezogene Bandbreite typischerweise bei 5 bis 15 % des Kaufpreises. Ohne besondere Umstände spricht vieles für den unteren Bereich. Im entschiedenen Fall wurden 5 % zugesprochen, weil die Käuferin das Fahrzeug behielt und keine zusätzlichen Besonderheiten vorlagen.

Haftet auch der Händler, wenn die eigentliche Ursache beim Hersteller liegt?

Ja, das ist möglich. Wer als Händler unzutreffende oder nicht ausreichend abgesicherte Aussagen über die Betroffenheit eines Fahrzeugs macht, kann selbst haften. Das betrifft vor allem Zusicherungen im Verkaufsgespräch und in Inseraten oder Übergabedokumenten.

Der OGH hat diese Leitlinien in seiner Entscheidung mit der Aktenzahl 8 Ob 30/24f vom 27. Februar 2025 herausgearbeitet. Für den Vertrieb von technisch und regulatorisch sensiblen Produkten ist die Botschaft klar: Nicht nur das Produkt muss stimmen, sondern auch die Vertragsarchitektur und jedes Wort im Verkauf.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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