Vier Jahre genutzt, dann zurückgekauft, dann geklagt: Bei Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung entscheidet oft nicht der Mangel allein, sondern die Vertragskette.
Genau daran scheitern in der Praxis viele Ansprüche. Unternehmer konzentrieren sich verständlicherweise auf die technische Frage – war die Software unzulässig oder nicht? Juristisch hängt der Erfolg aber häufig an einem anderen Punkt: Wer war zu welchem Zeitpunkt Käufer, Eigentümer, Leasingnehmer oder Zessionar? Und wer durfte welche Rechte überhaupt noch geltend machen?
Der Oberste Gerichtshof hat diese Linie in seiner Diesel-Rechtsprechung weiter geschärft: Wenn zunächst ein eigenständiger Kaufvertrag geschlossen wird und die Finanzierung erst danach über Leasing organisiert wird, kann der ursprüngliche Käufer trotz späterer Leasingstruktur eigene Ansprüche behalten. Für den Händler gilt das jedoch nicht automatisch. Dort kann die Anspruchskette reißen.
Der wirtschaftlich heikle Ablauf: Kauf, Leasing, Rückkauf – und Jahre später der Streit
Ausgangspunkt war ein VW Passat, den ein Unternehmer im Jahr 2014 als Komplementär einer KG bei einer Händlerin kaufte. Später trat eine Leasinggesellschaft in die Finanzierung ein und wurde Eigentümerin des Fahrzeugs. Das ist im Geschäftsalltag nichts Ungewöhnliches: Zuerst wird das Fahrzeug ausgesucht und gekauft, danach wird die Finanzierungsstruktur aufgesetzt.
Nach dem Ende des Leasings im Jahr 2018 kaufte die KG das Fahrzeug von der Leasinggeberin zurück. Gleichzeitig wurden Ansprüche gegen Händler und Hersteller an den Kläger abgetreten. Streitpunkt war die bekannte EA189-Thematik: War das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert worden, und wenn ja, bestehen Ansprüche auf Schadenersatz oder Rückabwicklung?
Das Berufungsgericht sprach dem Kläger teils Ansprüche gegen Herstellerin und Händlerin zu. In der Revision zog der OGH allerdings eine klare Trennlinie: Die Herstellerin haftet. Die Klage gegen die Händlerin scheiterte.
Nicht die Finanzierung entscheidet – sondern der erste wirksame Vertrag
Der entscheidende Gedanke des OGH ist wirtschaftlich wie rechtlich relevant: Der Vermögensschaden entsteht dort, wo ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wird und der Käufer ein mangelhaftes oder rechtswidrig ausgestattetes Produkt erhält. Dass später eine Leasinggesellschaft dazwischengeschaltet wird, beseitigt diesen ursprünglichen Anknüpfungspunkt nicht automatisch.
Gerade für Unternehmer ist das wichtig. Viele Beschaffungen laufen in zwei Schritten: zuerst die Auswahl und der Ankauf, danach die Finanzierung über Leasing oder Sale-and-lease-back-nahe Modelle. Wer in dieser Phase die Vertragsdokumentation nicht sauber führt, verliert im Prozess oft den Überblick über die eigene Anspruchsposition.
Besonders bemerkenswert ist der Blick des OGH auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts: Nicht nur eine klassische Anzahlung kann zeigen, dass zunächst ein eigenständiger Kaufvertrag vorlag. Auch die gesamte Abfolge und wirtschaftliche Gestaltung können dafür sprechen, dass der Käufer schon vor der Leasingstruktur rechtlich gebunden war. Das stärkt Unternehmen, die zuerst kaufen und erst im Anschluss finanzieren.
Warum die Herstellerin haften musste
Die Haftung der Herstellerin knüpft an die Verletzung europarechtlicher Vorgaben an, konkret an die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Diese regelt Emissionsvorgaben und verbietet unzulässige Abschalteinrichtungen. Wird ein Fahrzeug dennoch so in Verkehr gebracht, kann das schadenersatzrechtliche Folgen haben.
Nach der vom OGH bestätigten Linie besteht vorrangig ein Anspruch auf Naturalrestitution. Das bedeutet: Der rechtswidrige Zustand ist zu beseitigen, also die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Ist das nicht möglich oder nicht ausreichend, kommt als Folge Geldersatz bzw. Rückabwicklung gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Betracht.
Für Hersteller ist das wirtschaftlich unangenehm, weil solche Ansprüche noch Jahre nach Auslieferung relevant sein können. Der Umstand, dass ein Fahrzeug zwischenzeitlich geleast, genutzt oder später zurückgekauft wurde, schützt nicht automatisch vor Haftung. Entscheidend bleibt, ob ein zurechenbarer Verstoß vorliegt und beim Käufer ein ersatzfähiger Vermögensnachteil eingetreten ist.
Warum die Händlerin aus dem Verfahren herausfiel
Anders sah es bei der Händlerin aus. Dort ging es nicht primär um deliktische Herstellerhaftung, sondern um die vertragliche Anspruchslage aus dem Kaufverhältnis. Genau diese war durch die spätere Leasingkonstruktion kompliziert geworden.
Der OGH stellte darauf ab, dass die Leasinggeberin in die kaufvertragliche Position eingetreten war und Eigentümerin des Fahrzeugs wurde. Damit stellte sich zwingend die Frage, wer Gewährleistungsrechte gegen die Händlerin noch geltend machen konnte. § 922 ABGB regelt die Gewährleistung; der Verkäufer haftet dafür, dass die Sache bei Übergabe die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. § 932 ABGB regelt die Gewährleistungsbehelfe wie Verbesserung, Austausch, Preisminderung und Wandlung.
Gerade bei der Wandlung – also der Rückabwicklung des Vertrags – genügt es nicht, pauschal auf frühere Rechtspositionen zu verweisen. Wer nach mehreren Vertragsübergängen gegen den Händler vorgehen will, muss schlüssig darlegen, dass die entsprechenden Rechte wirksam übertragen oder beim Anspruchsteller verblieben sind. Genau das gelang hier nicht ausreichend.
Mit anderen Worten: Der Hersteller haftete wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung. Gegen die Händlerin fehlte aber die tragfähige vertragliche Brücke.
Die Entscheidung des OGH in einem Satz, der Geld wert ist
Der OGH bestätigt damit zweierlei: Erstens können Käufer auch dann schadenersatzrechtlich abgesichert sein, wenn der Kauf zuerst und das Leasing erst danach organisiert wurde. Zweitens können Gewährleistungs- und Rückabwicklungsansprüche gegen den Händler verloren gehen, wenn Eintritt, Eigentumswechsel und Abtretung in der Vertragskette nicht sauber dokumentiert sind.
Wo das Urteil im Unternehmensalltag plötzlich relevant wird
Wenn Sie als Unternehmer Fahrzeuge, Maschinen oder andere Investitionsgüter zunächst bestellen und erst danach finanzieren, betrifft Sie diese Rechtsprechung unmittelbar. Bei späteren Produktmängeln oder Compliance-Verstößen wird Ihr Anspruch nicht nur an der technischen Ursache gemessen, sondern an Ihrer Vertragsarchitektur.
Wenn Ihr Unternehmen Leasingrückläufer zurückkauft, sollte vor Unterfertigung geklärt sein, welche Ansprüche gegen Hersteller, Lieferanten oder Händler mitübertragen werden. Ohne klare Abtretung kaufen Sie unter Umständen das Objekt zurück, aber nicht die dazugehörigen Rechte.
Wenn Sie als Händler mit Finanzierungsmodellen arbeiten, brauchen Sie einen sauberen Prozess für Vertragsübernahmen. Sonst bleibt im Streitfall unklar, wer Gewährleistungsrechte ausüben darf – und ob Sie sich gegen Rückabwicklungsforderungen verteidigen können.
Wenn Sie als Hersteller mit Rückrufen, technischen Updates oder regulatorischen Risiken konfrontiert sind, reicht die Betrachtung des unmittelbaren Abnehmers nicht aus. Haftungsrelevant kann auch die ursprüngliche Erwerbssituation des Endkunden oder Unternehmenskunden sein.
Checkliste: Diese fünf Punkte sollten Vertrieb, Einkauf und Leasingabteilung sofort prüfen
- Vertragschronologie festhalten: Wer hat wann den Kaufvertrag abgeschlossen, wer wurde später Eigentümer, und wann kam das Leasing dazu?
- Abtretungen ausdrücklich regeln: Ansprüche gegen Händler und Hersteller sollten schriftlich, eindeutig und vollständig übertragen werden.
- Eintritts- und Übernahmeklauseln prüfen: Wenn eine Leasinggesellschaft in den Kaufvertrag eintritt, muss klar sein, welche Rechte beim Erstkäufer verbleiben.
- Rückabwicklung wirtschaftlich durchrechnen: Benützungsentgelt, Rückgabezustand, Restwert und Regressmöglichkeiten sollten vorab kalkuliert werden.
- Standardprozesse für Rückkäufe aufsetzen: Beim Ankauf von Leasingrückläufern gehört eine rechtliche Due Diligence zur Vertragskette auf die Checkliste.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
Habe ich noch Ansprüche, wenn ich das Auto zuerst gekauft und erst später geleast habe?
Ja, das kann der Fall sein. Entscheidend ist, ob zunächst ein eigenständiger Kaufvertrag wirksam abgeschlossen wurde und dadurch bereits ein Vermögensschaden eingetreten ist. Das spätere Leasing beseitigt diesen Ausgangspunkt nicht automatisch. Maßgeblich ist die konkrete Vertragskette.
Kann ich gleichzeitig gegen Hersteller und Händler vorgehen?
Grundsätzlich ja, aber nicht aus denselben Gründen und nicht mit derselben Sicherheit. Gegen den Hersteller kommen Schadenersatzansprüche wegen rechtswidriger Produktgestaltung in Betracht. Gegen den Händler hängt vieles an der vertraglichen Position, insbesondere an Gewährleistung und wirksamer Übertragung dieser Rechte.
Warum verliere ich Ansprüche gegen den Händler, obwohl der Mangel feststeht?
Weil ein feststehender Mangel allein nicht genügt. Sie müssen auch zeigen, dass Sie gerade gegenüber diesem Händler noch aktivlegitimiert sind. Wenn eine Leasinggesellschaft in den Kaufvertrag eingetreten ist oder Rechte nicht sauber abgetreten wurden, kann die Anspruchskette abbrechen.
Was sollte in Kauf- und Leasingverträgen unbedingt geregelt sein?
Wichtig sind klare Klauseln zu Eigentumsübergang, Vertragsübernahme, Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie zu Regressmöglichkeiten bei Produktmängeln. Ebenso relevant sind Regelungen zur Rückabwicklung und zum Benützungsentgelt. Gerade bei Standardverträgen lohnt sich eine Prüfung vor dem ersten Streitfall.
Probleme im Vertriebsrecht? Wir beraten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.