Pichler Rechtsanwalt GmbH

Parallelimport von Parfüm: Wenn interne Codes dem Markeninhaber vor Gericht nicht helfen

Startseite  •  Aktuelles  •  03.08.2026

Ein paar Kartons Originalware, ein interner Tracking-Code und eine Unterlassungsklage mit erheblichem Kostenrisiko: Genau so schnell kann ein Markenstreit kippen, wenn niemand von außen erkennen kann, für welchen Markt ein Produkt ursprünglich bestimmt war.

Für Hersteller von Premium-Marken ist das ein heikler Punkt. Für Händler ebenso. Denn bei selektiven Vertriebssystemen geht es längst nicht nur um Markenimage, sondern um die sehr praktische Frage, wer vor Gericht eigentlich was beweisen muss. Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine für den Vertrieb hochrelevante Linie bestätigt: Wenn der Markeninhaber mit internen, für Dritte nicht lesbaren Codes arbeitet und der Händler nachvollziehbare Zusicherungen seiner Lieferanten hat, kann die Beweislast beim Markeninhaber landen.

Die Geschichte dahinter: Originalware ja — aber wo kam sie zuerst in den Markt?

Eine internationale Parfümherstellerin vertrieb ihre Marken über ein selektives Vertriebssystem. Die Produkte waren mit internen Tracking-Codes versehen. Verkauft wurden also keine Fälschungen, sondern Originalparfüms.

Dann tauchten diese Waren in den Regalen eines großen österreichischen Drogeriekonzerns auf. Die Herstellerin war überzeugt: Diese Produkte seien nicht erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden, sondern außerhalb des EWR. Genau das wollte sie dem Händler verbieten lassen. Zusätzlich verlangte sie umfangreiche Veröffentlichungen.

Die Drogeriekette hielt dagegen. Sie habe mit ihren Lieferanten Vereinbarungen über Bezug und Codierung getroffen. Außerdem sei aus den auf der Verpackung angebrachten Codes gerade nicht erkennbar, für welchen Markt die Ware ursprünglich bestimmt war. Wer den Code nicht intern entschlüsseln kann, weiß also nicht, ob das Parfüm zuerst für Dubai, Zürich oder Wien gedacht war. Dazu kamen Zusicherungen der Verkäufer, dass die Ware im EWR vertrieben werden dürfe.

Am Ende scheiterte die Klage. Der OGH hob die Vorentscheidungen auf, wies die Unterlassungsansprüche ab und verpflichtete die Klägerin zur Kostentragung.

Worum es rechtlich wirklich geht: Erschöpfung schlägt Kontrolle

Im Zentrum steht der Erschöpfungsgrundsatz des Markenrechts. Vereinfacht gesagt: Hat der Markeninhaber die konkrete Ware selbst oder mit seiner Zustimmung bereits im EWR in Verkehr gebracht, kann er den Weiterverkauf dieser Originalware grundsätzlich nicht mehr mit Markenrecht blockieren.

Für Unternehmen ist das kein akademisches Detail. Es entscheidet darüber, ob Parallelimporte gestoppt werden können oder ob ein Händler Originalware weiterverkaufen darf.

Die klassische Beweisregel lautet oft: Der Händler muss beweisen, dass die Ware bereits mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in Verkehr gebracht wurde. Diese Regel ist aber nicht starr. Sie kann sich verschieben, wenn sonst der freie Warenverkehr im Binnenmarkt faktisch unterlaufen würde.

Warum der OGH die Beweislast hier dem Markeninhaber gab

Genau hier setzt die aktuelle Judikatur des EuGH an, insbesondere die Entscheidung C-367/21 „Hewlett Packard“. Der Gedanke dahinter ist wirtschaftlich gut nachvollziehbar: Wenn ein Hersteller ein Vertriebsnetz so organisiert, dass nur er selbst die entscheidenden Herkunftsinformationen kennt, während der Händler die Lieferkette aus Geschäftsgründen nicht vollständig offenlegt, darf daraus nicht automatisch ein sicherer Prozessvorteil für den Markeninhaber entstehen.

Der OGH hat diese Linie ausdrücklich auch auf ein selektives Vertriebssystem angewendet. Das ist der bemerkenswerte Punkt der Entscheidung. Nicht nur exklusive Vertriebssysteme, sondern auch selektive Systeme können dazu führen, dass die übliche Beweisregel modifiziert wird.

Entscheidend waren drei Elemente:

  • Es bestand ein selektives Vertriebssystem.
  • Die aufgebrachten Kennzeichen ließen für Dritte nicht erkennen, für welchen Markt die Ware bestimmt war.
  • Der Händler konnte sich auf Zusicherungen seiner Verkäufer stützen, dass die Ware im EWR vertrieben werden dürfe.

Unter diesen Voraussetzungen musste die Markeninhaberin darlegen und beweisen, dass die konkrete Ware tatsächlich erstmals außerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurde. Genau dieses indizielle Gewicht fehlte ihr nach Ansicht des OGH.

Die Entscheidung des OGH: Interne Codes genügen nicht

Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass rein interne Tracking-Codes, die außen nicht lesbar und für Marktteilnehmer nicht überprüfbar sind, dem Markeninhaber nicht automatisch die bessere prozessuale Position verschaffen. Wenn der Code nur innerhalb des Konzerns Sinn ergibt, hilft er dem Händler bei der Herkunftsprüfung kaum weiter.

Das Gericht stellte damit klar: Wer Parallelimporte bekämpfen will, muss mehr bieten als eine interne Codierungslogik. Ohne außen nachvollziehbare Marktidentifizierbarkeit kann es passieren, dass die Beweislast nicht beim Händler bleibt.

Die Entscheidung erging unter Bezugnahme auf die EuGH-Linie zu C-367/21 „Hewlett Packard“.

Was das für Hersteller, Händler und Distributoren im Alltag bedeutet

Wenn Sie Markeninhaber sind und ein selektives Vertriebssystem betreiben, sollten Sie Ihre Track-&-Trace-Praxis nicht nur aus Logistiksicht betrachten. Ein interner Code, den nur Ihre Organisation lesen kann, ist prozessual oft schwach. Vor allem dann, wenn Sie aus markenrechtlichen Gründen gegen Händler vorgehen wollen.

Wenn Sie als Händler Originalware von Dritthändlern, Restpostenlieferanten oder internationalen Zwischenhändlern beziehen, ist die Entscheidung besonders relevant, sobald Ihnen Parallelimport oder Markenverletzung vorgeworfen wird. Schriftliche Herkunftszusicherungen, sauber archivierte Einkaufsunterlagen und eine dokumentierte Lieferkette können den Unterschied machen.

Wenn Sie als Distributor zwischen Hersteller und Handel stehen, betrifft Sie das doppelt. Sie tragen häufig sowohl vertragliche Aufklärungspflichten nach oben als auch Gewährleistungs- oder Regressrisiken nach unten.

Auch Online-Händler sind nicht außen vor. Gerade bei Beauty-, Luxus- und Markenprodukten entstehen Streitigkeiten oft dort, wo Ware aus unterschiedlichen Quellen zusammengeführt wird und die Verpackung selbst keine klare Aussage über den Erstmarkt zulässt.

Vier Vertrags- und Prozessfehler, die jetzt teuer werden können

  • Lieferkette nur „im Vertrauen“ dokumentiert: Wer sich auf mündliche Zusagen verlässt, hat später oft keine belastbaren Belege.
  • Codes ohne Außenwirkung: Interne Nummern nützen wenig, wenn ein neutraler Dritter den Bestimmungsmarkt nicht erkennen kann.
  • Keine Audit- und Einsichtsrechte: Fehlen vertragliche Rechte auf Lieferscheine, Seriennummernlisten und Logistiknachweise, bleibt die Herkunft im Streitfall diffus.
  • Zu aggressive Unterlassungsverfahren: Wer mit schwacher Tatsachengrundlage klagt, riskiert nicht nur die Abweisung, sondern auch erhebliche Kosten- und Veröffentlichungsthemen.

Was Sie jetzt prüfen sollten

  • Enthalten Ihre Lieferantenverträge klare Pflichten zur Herkunftsdokumentation und Offenlegung auf Nachfrage?
  • Sind Seriennummern oder Produktcodes für Dritte nachvollziehbar oder nur intern entschlüsselbar?
  • Gibt es ein Verifizierungsportal oder eine maschinenlesbare Dokumentation zum Erstinverkehrbringen?
  • Werden Rechnungen, Fotos der Verpackung, Chargennummern und Lieferscheine systematisch archiviert?
  • Bestehen Regress- und Freistellungsklauseln für rechtsverletzende oder falsch deklarierte Lieferungen?
  • Sind Ihre Offenlegungs- und Kontrollmechanismen mit Kartellrecht und Datenschutz abgestimmt?

FAQ: Das fragen Unternehmer in solchen Fällen tatsächlich

Kann ich Originalware weiterverkaufen, wenn der Hersteller sie nicht für den EWR vorgesehen hatte?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die konkrete Ware erstmals mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in Verkehr gebracht wurde. Ist das nicht der Fall, kann der Markeninhaber sich grundsätzlich auf seine Marke berufen. Die Beweisfrage kann aber je nach Vertriebsstruktur und Kennzeichnung zulasten des Markeninhabers kippen.

Reicht ein interner Tracking-Code als Beweis gegen Parallelimporte?

Allein oft nicht. Wenn der Code für außenstehende Marktteilnehmer nicht erkennen lässt, wo die Ware erstmals in Verkehr gebracht wurde, ist sein Beweiswert begrenzt. Genau das war hier zentral. Interne Systeme sind logistisch nützlich, rechtlich aber nicht immer ausreichend.

Habe ich als Händler bessere Karten, wenn mein Lieferant mir die EWR-Verkehrsfähigkeit schriftlich zusichert?

Ja, solche Zusicherungen können sehr wichtig sein. Sie ersetzen nicht jeden Herkunftsnachweis, stärken aber Ihre Position deutlich. Besonders dann, wenn die Ware selbst keine lesbare Marktkennzeichnung trägt und Sie zusätzlich Einkaufs- und Lieferunterlagen aufbewahren.

Was sollte ein Markeninhaber vor einer Unterlassungsklage wegen Parallelimports vorbereiten?

Vor allem belastbare Nachweise zum ersten Inverkehrbringen der konkreten Ware. Dazu gehören nachvollziehbare Produktidentifikation, dokumentierte Lieferwege und ein Kennzeichnungssystem, das nicht nur intern funktioniert. Wer diese Hausaufgaben auslässt, riskiert einen verlorenen Prozess trotz Originalware und trotz selektivem Vertriebssystem.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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