Pichler Rechtsanwalt GmbH

„Nur vor einem dänischen Schiedsgericht“ – reicht das wirklich, um österreichische Gerichte auszuschalten?

Startseite  •  Aktuelles  •  12.08.2026

Der Vertrag ist gekündigt, der Ausgleichsanspruch steht im Raum, und plötzlich geht es nicht mehr um Kunden, Provisionen und Umsätze – sondern um einen einzigen Satz im Vertrag. Genau das kann für Handelsvertreter, Vertragshändler und Unternehmer teuer werden: eine Schiedsklausel, die international wirkt, aber handwerklich unscharf formuliert ist.

Ein österreichischer Handelsvertreter hatte nach Beendigung seines Vertrags Entschädigung gegen seinen dänischen Auftraggeber geltend gemacht. Der wirtschaftliche Hintergrund ist typisch für langjährige Vertriebsbeziehungen: Der Vertreter investiert Zeit, Marktkenntnis und Kundenkontakte, baut für den Hersteller einen Kundenstock auf und erwartet am Ende, dass nachvertragliche Ansprüche nicht an einer Formalie scheitern. Im Vertrag stand allerdings eine Klausel, wonach Streitigkeiten „nur vor einem dänischen Schiedsgericht“ zu entscheiden seien.

Die ersten Instanzen in Österreich stoppten das Verfahren. Ihre Sicht: Wenn die Parteien ein dänisches Schiedsgericht vereinbart haben, sind österreichische Gerichte nicht zuständig. Der Handelsvertreter hielt dagegen. Die Klausel sei zu unklar formuliert, erfasse nicht zwingend seine Ansprüche nach Vertragsende und vor allem müsse zuerst geprüft werden, ob nach dänischem Recht überhaupt praktisch feststeht, wie ein solches Schiedsgericht bestellt und tätig werden kann.

Eine Schiedsklausel kann nach Vertragsende weiterleben – aber nicht grenzenlos

Der rechtlich spannende Punkt liegt an einer Stelle, die in der Praxis oft unterschätzt wird: Viele Unternehmer glauben, mit Vertragsende ende auch die Schiedsklausel. Das ist regelmäßig nicht so. Der OGH stellte klar, dass Schiedsvereinbarungen grundsätzlich auch Streitigkeiten über Ansprüche aus der Beendigung des Vertrags erfassen können. Dazu zählen gerade im Vertriebsrecht oft die wirtschaftlich heikelsten Forderungen.

Bei Handelsvertretern geht es dabei typischerweise um den Ausgleichsanspruch nach dem Handelsvertretergesetz. Dieser Anspruch soll vereinfacht gesagt den Vorteil ausgleichen, den der Unternehmer aus den vom Handelsvertreter geworbenen oder wesentlich erweiterten Kundenbeziehungen nach Vertragsende weiter zieht. Für die betroffene Seite geht es dabei nicht selten um erhebliche Summen.

Wer also meint, eine Schiedsklausel sei nur für laufende Leistungsstörungen relevant, übersieht das eigentliche Risiko. Der große Streit beginnt oft erst am Ende der Zusammenarbeit: offene Provisionen, Ausgleichsanspruch, Rückgabe von Unterlagen, Unterlassungsansprüche oder Konkurrenzfragen.

Was an „dänisches Schiedsgericht“ zu wenig sein kann

Eine Schiedsvereinbarung muss nicht jeden denkbaren Verfahrensschritt regeln. Sie muss aber ausreichend bestimmt sein, damit ein Schiedsgericht tatsächlich gebildet werden und arbeiten kann. Genau hier setzte der OGH an.

Eine bloße Wendung wie „vor einem dänischen Schiedsgericht“ wirft praktische Fragen auf: Wo ist der Sitz des Schiedsgerichts? Welche Verfahrensordnung gilt? Handelt es sich um ein institutionelles Verfahren oder um ein Ad-hoc-Schiedsverfahren? Wie viele Schiedsrichter gibt es? Wie werden sie bestellt, wenn sich die Parteien nicht einigen? In welcher Sprache wird geführt?

Fehlen solche Angaben, ist die Klausel nicht automatisch wertlos. Aber sie ist auch nicht automatisch wirksam genug, um den Zugang zu staatlichen Gerichten in Österreich zu sperren. Entscheidend ist, ob das Recht am vorgesehenen Schiedsort die Lücken auffängt und einen funktionierenden Mechanismus bereitstellt.

Der entscheidende Denkfehler der Vorinstanzen

Die österreichischen Vorinstanzen hatten die Zuständigkeit der heimischen Gerichte verneint, ohne die dänische Rechtslage ausreichend aufzuklären. Genau darin sah der OGH den Verfahrensmangel.

Die Frage, ob eine unbestimmte Schiedsklausel praktikabel und vollziehbar ist, beurteilt sich nach dem Recht des Landes, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz haben soll. Wenn also auf ein dänisches Schiedsgericht verwiesen wird, reicht es nicht, aus österreichischer Sicht nur abstrakt zu sagen: „Es gibt eine Schiedsklausel, also ist der Fall erledigt.“ Zuerst muss geklärt werden, ob nach dänischem Recht aus dieser Formulierung tatsächlich ein arbeitsfähiges Schiedsverfahren entstehen kann.

Der OGH hob deshalb die Entscheidungen auf und verwies die Sache zurück. Die Gerichte müssen zunächst ermitteln, ob das dänische Recht diese Klausel trägt oder ob sie zu unbestimmt ist, um ein Schiedsgericht effektiv einzusetzen. Die Entscheidung erging zu 18 OCg 3/24x vom 28.05.2024.

Warum der Fall für Handelsvertreter, Franchise und Vertrieb sofort relevant ist

Der Fall betrifft nicht nur klassische Handelsvertreterverträge. Das Problem taucht in fast allen internationalen Vertriebssystemen auf: bei Vertragshändlern, Franchiseverträgen, Exklusivvertrieb, Lieferverträgen mit Gebietsschutz und grenzüberschreitenden Kooperationsmodellen.

  • Wenn Sie als Handelsvertreter gerade gekündigt wurden und einen Ausgleichsanspruch prüfen, kann eine Auslands-Schiedsklausel den ersten Prozessschritt dominieren.
  • Wenn Sie als Unternehmer mit ausländischen Prinzipalen oder Vertriebspartnern arbeiten, entscheidet die Klausel oft darüber, ob Sie in Wien, Kopenhagen oder in einem institutionellen Schiedsverfahren streiten.
  • Wenn Ihr Vertriebsvertrag nachvertragliche Ansprüche nicht ausdrücklich nennt, ist offen, ob genau diese wirtschaftlich wichtigsten Forderungen vom Schiedsverfahren erfasst sind.
  • Wenn der Vertrag nur pauschal auf ein „Schiedsgericht“ im Ausland verweist, kann schon die Zuständigkeitsfrage Monate kosten – noch bevor überhaupt über Provision, Entschädigung oder Kundenstock gesprochen wird.

Für Unternehmen bedeutet das mehr als ein juristisches Detail. Ein Zuständigkeitsstreit bindet Management-Zeit, verzögert Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen und verschlechtert die Verhandlungsposition. Wer den Markt verlassen muss oder einen Vertreter rasch ablösen will, kann sich diesen Zeitverlust oft nicht leisten.

Diese fünf Punkte sollten in internationalen Vertriebsklauseln glasklar sein


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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