CEO in der AG: Warum selbst ASVG-Meldung und IESG-Beiträge Ihr Gehalt in der Insolvenz nicht retten

Monatelang wird das Fixgehalt überwiesen, der Bonus auf Jahresende verschoben, die vertragliche Abfertigung steht im Raum – und dann kippt die Aktiengesellschaft in die Insolvenz. Viele Vorstände glauben in diesem Moment, der Insolvenzentgelt-Fonds werde schon einspringen. Genau hier liegt der teure Irrtum.

Besonders heikel wird das für Vertriebsleiter, COOs oder Geschäftsführer, die in den Vorstand einer AG aufsteigen. Auf dem Papier ändert sich oft nur die Organstellung. Wirtschaftlich ändert sich viel mehr: Der Insolvenzschutz kann praktisch wegbrechen.

Der letzte Vorstand wollte sein offenes Gehalt – und bekam nichts

Eine Aktiengesellschaft war insolvent. Übrig blieb nur noch der Vorstandsvorsitzende. Er verlangte aus dem Insolvenzentgelt-Fonds die Zahlung seines laufenden Entgelts, Sonderzahlungen, einer Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung.

Sein Argument klang auf den ersten Blick nachvollziehbar: Er war lohnsteuerpflichtig, nach dem ASVG angemeldet und für ihn wurden sogar Beiträge zum Insolvenzentgelt-Fonds abgeführt. Dazu kam, dass er für zahlreiche Maßnahmen die Zustimmung des Aufsichtsrats brauchte. Aus seiner Sicht sprach das dafür, dass er nicht frei wie ein Unternehmer agierte, sondern faktisch in ein Abhängigkeitsverhältnis eingebunden war.

Die Vorinstanzen lehnten den Anspruch ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Linie. Maßgeblich ist die Entscheidung des OGH vom 19.12.2023 zu 8 ObS 8/23i: Für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gibt es kein Insolvenzentgelt nach dem IESG.

Nicht das Etikett entscheidet, sondern die Funktion im Unternehmen

Der überraschende Punkt an dieser Entscheidung: Der OGH schaut nicht bloß auf Meldungen bei Sozialversicherung oder Finanzamt. Er schaut auf die Rolle im Unternehmen.

Das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz, kurz IESG, schützt Arbeitnehmer und bestimmte freie Dienstnehmer gegen das typische Risiko, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und Entgelt offen bleibt. Geschützt wird also jene Person, die ihre Entgeltausfälle selbst nicht unternehmerisch steuern kann.

Beim AG-Vorstand sieht der OGH genau das anders. Nach § 70 AktG leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung. Diese Leitungsfunktion ist kein Randdetail, sondern der Kern der Beurteilung. Wer die Gesellschaft führt, Personalentscheidungen trifft, Entgelte festlegt und die operative Richtung bestimmt, übt Unternehmer- und Arbeitgeberfunktionen aus. Und genau diese Funktion schließt den Schutz nach dem IESG aus.

Mit anderen Worten: Nicht die Frage „Wurden Beiträge abgeführt?“ ist entscheidend, sondern die Frage „Welche Stellung hatte die Person tatsächlich im Unternehmen?“

Warum Aufsichtsratszustimmung den Vorstand nicht zum Arbeitnehmer macht

Viele Vorstandsverträge enthalten Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats. Größere Investitionen, Personalmaßnahmen oder strategische Schritte dürfen dann nur mit Freigabe gesetzt werden. Das wirkt aus Sicht der Betroffenen oft wie Weisungsgebundenheit.

Rechtlich reicht das aber nicht. Der Aufsichtsrat überwacht und kontrolliert. Er führt nicht das Tagesgeschäft. Dass der Vorstand bei bestimmten Maßnahmen Zustimmung braucht, nimmt ihm nicht die Organstellung und auch nicht seine eigenverantwortliche Leitungsfunktion.

Genau deshalb half auch dieses Argument dem Vorstand nicht. Der OGH sah trotz der Kontrollmechanismen keine arbeitnehmertypische Stellung, sondern die typische Organrolle einer AG.

§ 70 AktG, IESG und § 4 Abs 4 ASVG: Was Unternehmer wissen müssen

§ 70 AktG sagt in einem Satz: Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung. Das ist die gesetzliche Grundentscheidung für die AG.

Das IESG sichert offene Entgeltansprüche von Arbeitnehmern und bestimmten freien Dienstnehmern, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Der Zweck des Gesetzes ist sozialer Schutz für wirtschaftlich abhängige Beschäftigte, nicht die Absicherung der Vergütung von Unternehmensleitern.

§ 4 Abs 4 ASVG betrifft freie Dienstnehmer, also Personen, die persönlich leisten, aber nicht in klassischer Weise weisungsgebunden sind und typischerweise keine eigene betriebliche Organisation einsetzen. Auch auf diese Gruppe kann das IESG unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein.

AG-Vorstände fallen nach der OGH-Linie aber gerade nicht in diese geschützte Gruppe. Selbst wenn sie sozialversicherungsrechtlich erfasst sind oder lohnsteuerlich wie Dienstnehmer behandelt werden, entsteht daraus kein Anspruch auf Insolvenzentgelt.

Das ist der Kern der Entscheidung 8 ObS 8/23i vom 19.12.2023: Beitragszahlung, Lohnsteuerabzug und ASVG-Meldung schaffen keinen IESG-Schutz, wenn die Person funktional Unternehmensleiter ist.

Besonders brisant für Vertriebsleiter und C-Level beim Wechsel in den Vorstand

Im Vertriebsalltag passiert dieser Rollenwechsel häufiger, als viele denken. Der langjährige Vertriebsleiter wird in den Vorstand geholt. Der COO erhält eine Organfunktion. Im Startup wird aus der GmbH eine AG, und die Gründer oder Top-Manager bekommen Vorstandsanstellungsverträge mit Fixum, Bonus und Exit-Komponenten.

Genau in diesem Moment verändert sich das Risikoprofil massiv.

  • Wer bisher leitender Angestellter war, konnte im Krisenfall unter Umständen IESG-Schutz haben.
  • Wer als Prokurist tätig war, blieb regelmäßig näher an einer geschützten Beschäftigtenstellung.
  • Wer in den AG-Vorstand wechselt, verliert diesen Schutz typischerweise.

Für wirtschaftlich denkende Entscheider ist das keine theoretische Feinheit. Wenn variable Vergütungen erst am Jahresende fällig werden, wenn Abfertigungen nur als bloßes Zahlungsversprechen vereinbart sind oder wenn Boni über Jahre aufgestaut werden, kann bei einer Insolvenz ein erheblicher sechsstelliger Betrag ausfallen.

Vier typische Risikofallen, die in Verträgen oft übersehen werden

1. Der große Jahresbonus ohne Absicherung

Wird ein erheblicher Bonus nur einmal jährlich fällig, trägt der Vorstand das Insolvenzrisiko bis zum Fälligkeitstag oft vollständig selbst. Sicherer sind unterjährige Auszahlungsmechanismen oder bereits verdiente Teilansprüche mit klaren Fälligkeitsregeln.

2. Vertragliche Abfertigung nur auf dem Papier

Steht im Vertrag bloß, dass bei Beendigung eine Abfertigung zusteht, ist das in der Krise häufig nur eine unbesicherte Forderung. Wer darauf wirtschaftlich baut, sollte über kapitalgedeckte Modelle, Versicherungen oder andere abgesicherte Strukturen nachdenken.

3. Schein-Sicherheit durch Lohnverrechnung

Dass die AG Lohnsteuer abzieht, ASVG-Meldungen erstattet und IESG-Beiträge abführt, schafft ein gefährliches Sicherheitsgefühl. Für den AG-Vorstand ist das keine Eintrittskarte in den Insolvenzentgelt-Fonds.

4. Verwechslung mit der GmbH-Geschäftsführung

Bei GmbH-Fremdgeschäftsführern kann die Lage anders sein. Dort kommt es stärker auf die tatsächliche Abhängigkeit an. Wer aber faktisch unternehmerisch bestimmt oder beherrschender Gesellschafter ist, fällt auch dort regelmäßig aus dem Schutz heraus. Die Unterschiede zwischen AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer sollte man vertraglich nie in einen Topf werfen.

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