Pichler Rechtsanwalt GmbH

Der Fehler sitzt im Werk – geklagt wird in Wien: Warum der Kaufort für Hersteller zum Prozessrisiko wird

Startseite  •  Aktuelles  •  06.08.2026

Ein Softwarefehler wird in einem Werk im Ausland programmiert, das Auto über einen Vertragshändler in Österreich verkauft – und plötzlich landet der Hersteller vor einem österreichischen Gericht. Genau diese Frage entscheidet in vielen Produkt- und Vertriebsfällen über Tempo, Kosten und Verteidigungsstrategie: Wo darf der Endkunde klagen, wenn der Schaden wirtschaftlich erst beim Kauf sichtbar wird?

Für Hersteller, Importeure und Vertragshändler ist das keine akademische Zuständigkeitsfrage. Wer grenzüberschreitend vertreibt, trägt nicht nur Absatzchancen in mehreren Ländern, sondern oft auch Prozessrisiken in mehreren Ländern. Besonders heikel wird es dann, wenn der behauptete Mangel nicht als klassischer Defekt auftritt, sondern als verdeckter Wertverlust – etwa durch unzulässige Software, Compliance-Verstöße oder nachträgliche Rückrufprobleme.

Der wirtschaftliche Knackpunkt: Der Schaden entsteht nicht im Werk, sondern beim Verkauf an den Kunden

Die Käufer hatten bei einem Vertragshändler ein Fahrzeug erworben, in dem ein von der Herstellerin eingebauter Dieselmotor verbaut war. Später stellte sich heraus, dass dieses Fahrzeug von einer vom Hersteller zu verantwortenden Abgas-Software-Manipulation betroffen war. Die Käufer verlangten Rückabwicklung, hilfsweise Wertminderung und Schadenersatz direkt von der Herstellerin.

Die Verteidigung der Herstellerin war vorhersehbar: Wenn die Software in einem anderen Staat entwickelt oder eingebaut wurde, dann – so das Argument – sei auch dort der „schädigende Umstand“ gesetzt worden. Österreichische Gerichte seien daher nicht zuständig.

Für die Käufer stand dagegen etwas sehr Handfestes im Raum: Sie hatten in Österreich ein Fahrzeug zu einem Preis gekauft, der aus ihrer Sicht höher war als der tatsächliche Wert des Autos. Der wirtschaftliche Nachteil zeigte sich also nicht im Programmiermoment der Software, sondern in dem Augenblick, in dem sie das Fahrzeug erwarben.

Genau hier zieht der OGH die Linie

Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der Herstellerin zurückgewiesen und die Zuständigkeit österreichischer Gerichte bestätigt. Maßgeblich war, dass der geltend gemachte Schaden in der behaupteten Wertminderung des Fahrzeugs liegt und dieser Schaden erst mit dem Erwerb durch den Endkäufer eintritt. Für deliktische Ansprüche ist damit der Ort relevant, an dem diese Wertminderung wirksam wird – also der Erwerbsstaat des Käufers.

Der OGH entschied in Fortsetzung des nach einer Vorabentscheidung des EuGH unterbrochenen Verfahrens. Maßgeblich ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Diese Bestimmung erlaubt eine Klage am Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Der OGH knüpfte dabei an die Linie des EuGH an: Der Schaden liegt nicht schon im Einbau der manipulierten Software, sondern im Erwerb einer Sache zu einem überhöhten Preis wegen ihres tatsächlich geringeren Werts.

Die Entscheidung erging zu 4 Ob 27/24i vom 23.04.2024. Gerade für den Vertrieb ist daran weniger die Diesel-Thematik spannend als die prozessuale Konsequenz: Ein Produktionsakt im Ausland kann den Hersteller am Verkaufsort des Endprodukts angreifbar machen.

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO klingt technisch – ist aber für den Vertrieb bares Geld wert

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO regelt den Gerichtsstand bei unerlaubten Handlungen. Einfach gesagt: Geklagt werden kann dort, wo der Schaden eingetreten ist. In grenzüberschreitenden Vertriebssystemen ist diese Vorschrift oft entscheidender als jede Gerichtsstandsklausel im Händlervertrag.

Der Clou liegt in der Einordnung des Schadens. Wenn nur ein abstrakter Vermögensnachteil ohne konkreten Bezug zu einer Sache behauptet wird, ist die Zuständigkeitsfrage oft schwieriger. Hier ging es aber um die Wertminderung eines konkreten Fahrzeugs. Das ist kein bloß mittelbarer Finanzschaden, sondern ein Primärschaden an der erworbenen Vermögensposition selbst.

Das hat praktische Sprengkraft: Hersteller können sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass Entwicklung, Produktion oder Freigabe der betroffenen Software in einem anderen Staat stattgefunden haben. Wenn der Endkunde in Österreich kauft und genau dadurch den wirtschaftlichen Nachteil erleidet, kann Österreich zum Klageort werden.

Vertragshändler sind nicht aus der Schusslinie – auch wenn der Kunde den Hersteller klagt

Viele Händler lesen solche Entscheidungen zunächst erleichtert: Geklagt wird ja gegen den Hersteller. Wirtschaftlich greift das aber zu kurz. Sobald Endkunden Ansprüche wegen Rückabwicklung, Wertminderung oder irreführender Produktangaben erheben, entsteht fast immer Druck entlang der gesamten Vertriebskette.

Der Vertragshändler wird dann zum ersten Ansprechpartner des Kunden, muss Unterlagen beibringen, Fahrzeughistorien dokumentieren, Rückrufe koordinieren und interne Abstimmungen mit Importeur oder Hersteller führen. Fehlen im Händlervertrag klare Regelungen zu Kostenersatz, Freistellung, Prozessführung oder technischen Nachbesserungen, bleibt der operative und finanzielle Aufwand schnell beim Händler hängen.

Genau deshalb ist der Fall auch vertriebsrechtlich relevant: Er zeigt, dass sich Haftung nicht nur materiell, sondern schon prozessual an den Markt verlagert, in dem das Produkt verkauft wurde.

Vier Situationen, in denen Sie jetzt Ihre Vertriebsstruktur prüfen sollten

  • Sie sind Hersteller mit Vertrieb in mehreren EU-Staaten: Dann sollten Sie damit rechnen, in jedem Erwerbsstaat geklagt zu werden, wenn ein Produktmangel oder Compliance-Verstoß dort zu einer Wertminderung beim Kunden führt.
  • Sie arbeiten mit unabhängigen Vertragshändlern: Dann brauchen Sie belastbare Regelungen zu Rückrufen, Software-Updates, Beweissicherung, Kundenkommunikation und Kostentragung.
  • Sie vertreiben softwaregesteuerte Produkte: Nicht nur Fahrzeuge sind betroffen. Dasselbe Muster kann bei Maschinen, Geräten oder vernetzten Produkten relevant werden, wenn Softwarefehler den Produktwert beeinträchtigen.
  • Sie planen Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln: Solche Klauseln in B2B-Verträgen sind wichtig, lösen aber Verbrauchergerichtsstände nach der EuGVVO nicht einfach auf.

Was jetzt in Händler- und Vertriebsverträgen stehen sollte

Wer das Thema nur als Prozessrecht betrachtet, verpasst den eigentlichen Hebel. Die sinnvollste Reaktion liegt in der Vertrags- und Krisenvorsorge.

  • Haftungs- und Freistellungsregeln: Wer trägt Rückabwicklungskosten, Gutachterkosten, Transport, technische Maßnahmen und Prozesskosten?
  • Meldepflichten und Eskalationswege: Ab wann muss der Händler Auffälligkeiten melden, und wer entscheidet über Rückruf, Update oder Verkaufsstopp?
  • Dokumentation: VIN-Nachverfolgbarkeit, Softwarestände, Werkstattmaßnahmen und Kundenhinweise müssen lückenlos belegbar sein.
  • Versicherung: Produkt-, Rückruf- und Rechtsschutzdeckung sollten auf grenzüberschreitende Serienfälle geprüft werden.
  • Compliance-Prozesse: Software-Governance, Freigabeprozesse, Audit-Spuren und Lieferantenkontrolle reduzieren nicht nur Haftung, sondern verbessern auch die Verteidigung im Streitfall.

Checkliste: So vermeiden Sie den nächsten teuren Gerichtsstand

  • Prüfen Sie, in welchen Ländern Ihre Produkte tatsächlich an Endkunden verkauft werden.
  • Analysieren Sie, ob ein möglicher Produktmangel erst beim Erwerb zu einer Wertminderung führt.
  • Überarbeiten Sie Händler- und Vertriebsverträge auf Freistellung, Kostentragung und Krisenabläufe.
  • Sichern Sie technische Dokumentation und Änderungsprotokolle revisionsfest.
  • Testen Sie Ihre Rückruf- und Kommunikationsprozesse nicht erst im Ernstfall.
  • Prüfen Sie Versicherungsdeckung für Serienmängel und Auslandsverfahren.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Kann ein Kunde in Österreich gegen den ausländischen Hersteller klagen, obwohl er beim Händler gekauft hat?

Ja, das kann möglich sein. Entscheidend ist bei deliktischen Ansprüchen nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, wo der Schaden eingetreten ist. Wenn der behauptete Schaden in einer Wertminderung des gekauften Produkts liegt und das Produkt in Österreich erworben wurde, spricht viel für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte.

Hilft mir als Hersteller eine Gerichtsstandsklausel im Händlervertrag?

Nur begrenzt. Eine B2B-Gerichtsstandsklausel zwischen Hersteller und Händler regelt in erster Linie deren internes Verhältnis. Ansprüche von Endkunden, insbesondere Verbrauchern, folgen oft eigenen Zuständigkeitsregeln und lassen sich dadurch nicht einfach ausschalten.

Warum ist der Schaden nicht schon im Produktionsland entstanden?

Weil der rechtlich relevante Nachteil hier nicht im bloßen Einbau der Software lag, sondern im Kauf eines Produkts zu einem Preis, der seinen tatsächlichen Wert überstieg. Erst mit diesem Erwerb verwirklicht sich die behauptete Wertminderung beim Käufer. Genau daran knüpfen EuGH und OGH an.

Was bedeutet das für Vertragshändler praktisch?

Auch wenn die Klage direkt gegen den Hersteller läuft, bleibt der Händler operativ meist tief eingebunden. Kundenkommunikation, Unterlagen, Rückrufe, Werkstattmaßnahmen und Abstimmungen laufen häufig über ihn. Ohne saubere Regress- und Kostenregelungen kann das wirtschaftlich unangenehm werden.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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