„Vorbehaltlich Aufsichtsratszustimmung“ – und trotzdem bindend? OGH legt das Beweisrisiko der AG offen

80,5 Millionen Euro Kaufpreis, ein Laptop mit einem halbfertigen Umlaufbeschluss und eine fehlende Unterschrift, die zunächst niemanden störte: Genau so sieht die Art von Detail aus, an der große Deals oft scheitern sollen – oder überraschend doch nicht.

Für Unternehmer ist die Pointe heikel: Wer einen Vertrag „vorbehaltlich Genehmigung des Aufsichtsrats“ abschließt, hat damit noch kein sicheres Ausstiegsticket in der Hand. Wenn die interne Beschlusslage später bestritten wird, kann das Unternehmen gezwungen sein, den Vertrag dennoch zu erfüllen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine klare Linie gezogen: Interne Organisationsmängel muss die Aktiengesellschaft selbst aufklären und beweisen – nicht der Vertragspartner von außen.

Ein Millionen-Deal, eine fehlende Unterschrift – und der Versuch, aus dem Vertrag herauszukommen

Eine Käufergruppe wollte die Ringstraßengalerien erwerben. Die börsennotierte Eigentümerin bot den Verkauf um 80,5 Mio Euro an. Unterzeichnet wurde mit einem Vorbehalt: Die Transaktion sollte nur gelten, wenn der Aufsichtsrat zustimmt.

Der Vorstand zeigte den Käufern einen auf dem Laptop gespeicherten Umlaufbeschluss. Fünf von sechs Aufsichtsräten hatten unterschrieben. Die sechste Unterschrift fehlte – ausgerechnet jene der Tochter des Aufsichtsratsvorsitzenden. Zunächst wurde das offenbar nicht als Hindernis gesehen.

Parallel dazu lief ein zweites Problem mit erheblicher wirtschaftlicher Sprengkraft: Die finanzierende Bank der Verkäuferin war auf der Liegenschaft besichert und verlangte vertragsgemäß ihre Zustimmung zu einem lastenfreien Verkauf. Den vorgelegten Treuhandentwurf akzeptierte sie nicht. Eine unterschriebene Treuhandvereinbarung kam daher nie zustande.

Die Käuferseite wollte den Deal dennoch durchziehen und klagte auf Erfüllung: Die Verkäuferin sollte in die Einverleibung des Eigentums einwilligen, Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung über Treuhand.

Wann ein Umlaufbeschluss im Aufsichtsrat wirklich trägt

Die rechtliche Basis liegt in § 92 Abs 3 AktG. Diese Bestimmung erlaubt schriftliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrats im Umlaufweg, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Das heißt praktisch: Ein physisches Meeting ist nicht zwingend nötig.

Entscheidend ist dabei zweierlei. Erstens muss jedes Aufsichtsratsmitglied vorher informiert sein, damit es überhaupt widersprechen kann. Zweitens genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit, sofern die Satzung keine strengeren Regeln vorsieht.

Genau an diesem Punkt wurde es heikel. Die Verkäuferin wollte sich darauf berufen, dass die fehlende Unterschrift des sechsten Mitglieds die Genehmigung zu Fall bringe. Der OGH sah das nicht so schlicht. Eine nicht geleistete Unterschrift bedeutet noch nicht automatisch, dass kein wirksamer Beschluss vorliegt. Es kann genauso sein, dass das Mitglied informiert war, nicht widersprochen hat und die Mehrheit daher ausreicht.

Der springende Punkt: Wer muss die internen Abläufe beweisen?

Hier liegt der wirtschaftlich wichtigste Teil der Entscheidung. Der Käufer konnte naturgemäß nicht wissen, wie die Informationsweitergabe innerhalb des Aufsichtsrats genau ablief. Diese Interna liegen vollständig in der Sphäre der Aktiengesellschaft. Dazu kommt: Aufsichtsräte unterliegen gesetzlicher Verschwiegenheit. Der Vertragspartner von außen hat also kaum eine reale Chance, diese Abläufe aufzuklären.

Der OGH knüpft deshalb an den Gedanken der „Nähe zum Beweis“ an: Wer die Information beherrscht, muss sie auch liefern. Wenn sich die AG darauf stützen will, ein Aufsichtsratsmitglied sei nicht ordnungsgemäß informiert worden und der Umlaufbeschluss daher unwirksam, dann muss sie das beweisen.

Genau das gelang hier nicht. Es gab fünf Unterschriften von sechs Mitgliedern. Ein Widerspruch gegen das Umlaufverfahren wurde nicht behauptet. Die AG konnte nicht nachweisen, dass das sechste Mitglied uninformiert geblieben war. Damit hielt der OGH die Genehmigung für wirksam erteilt.

Die Entscheidung erging zu 6 Ob 195/23i vom 23.11.2023.

Warum auch die Bank den Eigentumsübergang nicht automatisch blockierte

Viele Unternehmen hätten an dieser Stelle ein Bauchgefühl: Wenn die pfandgesicherte Bank der Lastenfreistellung nicht zustimmt und der Treuhandplan nicht unterschrieben ist, kann der Kauf doch nicht erfüllt werden. Genau diese Erwartung hat der OGH nicht bestätigt.

Die fehlende Zustimmung der Bank machte die Vertragserfüllung nicht unmöglich. Sie war nach Ansicht des Gerichts ein separates Risiko. Anders gesagt: Das Problem betrifft die Frage, ob lastenfrei erfüllt werden kann und ob daraus später Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche entstehen. Es verhindert aber nicht automatisch den Eigentumsübergang gegen Kaufpreiszahlung über Treuhand.

Für die Vertragspraxis ist das brisant. Third-Party-Consents – also Zustimmungen von Banken, Vermietern, Franchisegebern oder anderen Dritten – sind nicht bloß Formalitäten. Wenn sie nicht sauber als echte Vollzugsvoraussetzungen formuliert sind, kann ein Vertragspartner unter Umständen dennoch Erfüllung verlangen.

Was diese OGH-Linie für Vertriebsverträge, Franchise und Konzernfreigaben bedeutet

Der Fall stammt aus einem Immobilienkauf. Die Logik dahinter trifft aber zahlreiche Vertriebsfälle direkt.

Wenn Sie als Hersteller einen exklusiven Vertriebsvertrag mit einer AG abschließen und im Vertrag steht „subject to board approval“, ist damit noch nicht geklärt, wer später das Risiko einer fehlerhaften internen Freigabe trägt. Dasselbe gilt für Master-Franchise-Verträge, langfristige Lieferbindungen, Joint Ventures oder große Kooperationsverträge innerhalb von Konzernen.

Besonders heikel wird es in vier Konstellationen:

  • Wenn der Vertrag bereits unterschrieben ist, aber eine Gremienzustimmung nur nachgereicht werden soll.
  • Wenn Umlaufbeschlüsse statt Sitzungen verwendet werden.
  • Wenn Vermögenswerte belastet sind und zusätzlich Banken oder andere Dritte zustimmen müssen.
  • Wenn der Vertragspartner später argumentiert, interne Freigaben seien „doch nicht wirksam“ gewesen.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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