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Geschenktes Geld, Aktiengewinne, Scheidung: Wann Vermögen wirklich aus der Aufteilung draußen bleibt

Startseite  •  Aktuelles  •  13.08.2026

Wer als Unternehmer Geld aus der Familie in eine Wohnung, Beteiligung oder ein Wertpapierdepot steckt, glaubt oft: Das ist mein Geld — also bleibt es auch bei einer Scheidung meines. Genau an dieser Stelle wird es gefährlich.

Denn nicht die bloße Herkunftserzählung entscheidet, sondern die Beweisspur. Wenn Schenkungen von Eltern, private Investitionen und gemeinsames Ehevermögen über Jahre vermischt werden, kann aus einem vermeintlich klaren Sondervermögen sehr rasch ein teurer Aufteilungsstreit werden. Besonders heikel wird es bei Wertsteigerungen: Gehören Aktiengewinne noch zum geschenkten Vermögen — oder fallen sie in die eheliche Aufteilung?

Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in einer für die Praxis sehr wichtigen Richtung beantwortet: Wer sich auf geschenkte Mittel beruft, muss sauber darlegen können, welche Vermögenswerte und welche Wertzuwächse tatsächlich daraus stammen. Eine pauschale Behauptung genügt nicht.

Eine Wohnung, Geld von der Mutter und ein Streit um den „wahren Ursprung“ des Vermögens

Ein Ehepaar kaufte während der Ehe eine Eigentumswohnung. Finanziert wurde nicht alles nur aus laufendem Einkommen. Die Mutter des Mannes stellte Geld zur Verfügung. Daneben leisteten beide Ehegatten Zahlungen, teils gemeinsam, teils getrennt. Zusätzlich kaufte der Mann Aktien mit Mitteln, die ebenfalls von seiner Mutter stammten.

Nach Trennung und Scheidung wurde die Wohnung verkauft. Den Erlös teilten die früheren Ehepartner zunächst je zur Hälfte. Der Streit war damit aber nicht beendet. Danach ging es um die weitere Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und um die Frage, ob noch eine Ausgleichszahlung zu leisten sei.

Die Frau verlangte selbst keinen Ausgleichsbetrag. Das Gericht nahm dennoch eine Aufteilungsquote von 60:40 zugunsten der Frau an. Der Mann begehrte seinerseits noch eine vergleichsweise kleine Ausgleichszahlung, vor allem wandte er sich aber dagegen, dass Gelder seiner Mutter und daraus entstandene Vermögenswerte in die Aufteilung einbezogen werden.

Der Knackpunkt lag nicht bei der bloßen Schenkung, sondern bei deren wirtschaftlicher Fortsetzung: Wenn mit geschenktem Geld Aktien gekauft wurden und diese Aktien später im Wert stiegen, ist genau zu prüfen, ob dieser Zugewinn noch dem nicht aufteilbaren geschenkten Vermögen zuzurechnen ist.

Nicht jede Wertsteigerung ist automatisch „ehelich“ — aber auch nicht automatisch geschützt

Das österreichische Aufteilungsrecht unterscheidet zwischen ehelichen Ersparnissen und Vermögen, das einem Ehegatten persönlich von dritter Seite zugewendet wurde. Schenkungen an nur einen Ehegatten gehören grundsätzlich nicht zur Aufteilungsmasse. Das ist der Ausgangspunkt.

Entscheidend ist aber die Nachvollziehbarkeit. Wird geschenktes Geld auf ein allgemeines Konto überwiesen, mit anderen Mitteln vermischt und später für verschiedene Anschaffungen verwendet, entsteht ein Beweisproblem. Das Gericht muss dann feststellen können, welcher Vermögenswert tatsächlich aus der Schenkung stammt.

Gerade bei Wertpapieren ist das heikel. Ein Depot entwickelt sich nicht „pauschal“ aus Familiengeld. Es braucht eine konkrete Zuordnung: Welche Aktien wurden wann gekauft? Von welchem Konto? Mit welchem Geldfluss? Und welcher Gewinn entfällt auf genau diese Positionen?

Fehlt diese Spur, darf ein Gericht Wertsteigerungen nicht einfach als geschenkt behandeln. Umgekehrt darf es sie aber auch nicht ohne saubere Feststellungen automatisch in die eheliche Aufteilung ziehen. Genau an dieser Trennlinie setzte der OGH an.

Was der OGH klargestellt hat

Der OGH hob einzelne Feststellungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zurück. Das Kernargument: Es müsse präzise geklärt werden, ob und in welchem Umfang Wertsteigerungen — etwa aus Aktien — tatsächlich auf nicht aufteilbaren Schenkungsmitteln beruhen. Eine bloß pauschale Betrachtung sei unzulässig.

Damit verlangt der Gerichtshof eine Art Herkunftsnachweis für den Vermögenszuwachs. Nicht nur das Grundkapital, sondern auch dessen „Fortsetzung“ im späteren Vermögen muss belegbar sein. Wer sich auf den Schutz einer Schenkung beruft, muss also mehr vorlegen als die Aussage, die Mittel seien „irgendwann von der Mutter gekommen“.

Ebenso wichtig: Der OGH stellte klar, dass eine Ausgleichszahlung als Geldbetrag auch dann noch eine Rolle spielen kann, wenn für die Geltendmachung einzelner Vermögensgegenstände bereits Fristen verstrichen sind. Die einjährige Frist schließt nicht automatisch jede geldmäßige Aufrechnung aus.

Die Entscheidung erging zu 1 Ob 236/04i vom 12.10.2004.

Warum dieser Punkt für Unternehmer deutlich brisanter ist als für reine Privathaushalte

Bei Unternehmern vermischen sich private und wirtschaftliche Geldströme wesentlich öfter. Familienzuwendungen fließen in GmbH-Anteile, in den Erwerb von Geschäftsliegenschaften, in Franchise-Standorte, in Maschinen oder in Wertpapierdepots als Liquiditätsreserve. Wenn später eine Trennung erfolgt, steht nicht nur ein Sparkonto im Raum, sondern oft ein ganzes Geflecht aus Einzahlungen, Entnahmen, Reinvestitionen und Wertzuwächsen.

Wer etwa mit Geld der Eltern Anteile an einer Gesellschaft erwirbt, muss die Finanzierungsquelle sauber dokumentieren. Sonst kann Jahre später Streit darüber entstehen, ob der Anteil selbst oder zumindest sein Wertzuwachs in die Aufteilung hineingezogen wird.

Ähnlich bei Immobilien: Wird ein Familienzuschuss für Eigenmittel verwendet, aber über ein Gemeinschaftskonto geleitet und mit Rücklagen, Krediten und laufenden Zahlungen vermengt, verliert die Schenkung in der Beweisführung schnell ihre Trennschärfe.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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