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Beschädigte Geschäftsräume nach Umbau: Warum Sie die Reparaturkosten nicht einfach vorab im Mietrecht holen können

Startseite  •  Aktuelles  •  14.08.2026

Die Werkstatt ist beschädigt, der Betrieb muss weiterlaufen, und die Reparatur kostet sofort Geld. Genau in diesem Moment denken viele Unternehmer: Dann soll der Vermieter die voraussichtlichen Kosten eben vorab zahlen. So einfach ist es aber nicht. Gerade wenn es schnell gehen muss, scheitert der gewünschte Vorschuss oft nicht an der Haftungsfrage, sondern am falschen Verfahrensweg.

Für gewerbliche Mieter ist das heikel. Denn wenn Umbauarbeiten im Haus eine Wohnung, ein Lager, ein Studio, ein Geschäftslokal oder eine Werkstatt treffen, entsteht neben dem Sachschaden fast immer auch ein Liquiditätsproblem. Wer reparieren will, muss vorfinanzieren. Wer auf eine rasche gerichtliche Vorauszahlung setzt, erlebt häufig eine unangenehme Überraschung.

Der eigentliche Streitpunkt: nicht der Schaden, sondern der Weg zum Geld

In der entschiedenen Konstellation nutzten Mieter in einem Haus eine Wohnung samt angeschlossener Werkstatt. Während Umbauarbeiten am Gebäude wurden diese Bestandobjekte beschädigt. Die Mieter wollten die Schäden selbst beheben lassen und verlangten vom Eigentümer schon vor Durchführung der Arbeiten eine Kostenvorauszahlung, reduziert um einen „neu für alt“-Abzug.

Wirtschaftlich ist dieser Wunsch nachvollziehbar: Der Schaden ist da, die Handwerker wollen bezahlt werden, und der Betrieb kann nicht warten, bis ein langes Verfahren abgeschlossen ist. Juristisch stellte sich aber eine andere Frage: Kann eine solche Vorauszahlung im mietrechtlichen Außerstreitverfahren durchgesetzt werden, also im vereinfachten Verfahren?

Die Antwort fiel negativ aus. Schon die Vorinstanzen verwiesen die Mieter auf den ordentlichen streitigen Rechtsweg. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Linie und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs ab.

Was § 8 Abs 3 MRG wirklich schützt — und was gerade nicht

§: Wer Bauarbeiten dulden muss und dadurch spürbare Nachteile erleidet, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich verlangen.

Dieser Anspruch ist aber nicht als allgemeiner Reparaturvorschuss konstruiert. Er soll Beeinträchtigungen abfedern, etwa Nutzungseinschränkungen, Erschwernisse oder sonstige Nachteile aus den Arbeiten. Er ist nicht dazu gedacht, künftige, vom Mieter selbst geplante Instandsetzungsmaßnahmen vorab zu finanzieren.

Genau hier liegt die juristische Trennlinie. Wer sagt: „Meine Räume wurden beschädigt, ich werde die Sanierung selbst veranlassen, und dafür will ich jetzt schon Geld“, bewegt sich nicht mehr im typischen Anwendungsbereich dieses mietrechtlichen Sonderinstruments.

Neben dem Mietrecht bleibt das allgemeine Schadenersatzrecht relevant. Das bedeutet: Wenn Schäden durch unsachgemäße Bauausführung oder sonst rechtswidriges Verhalten verursacht wurden, kommen Ansprüche nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln in Betracht. Die Spezialbestimmung des MRG verdrängt diese Ansprüche nicht, ersetzt sie aber auch nicht durch einen automatischen Vorschussanspruch.

Schnelles Verfahren? Gerade der Vorschuss fällt oft heraus

Der OGH stellte klar, dass ein Anspruch auf Bevorschussung künftiger Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter selbst durchführen will, nicht im Außerstreitverfahren durchsetzbar ist. Wer eine solche Zahlung verlangt, muss grundsätzlich den streitigen Rechtsweg beschreiten.

Das ist der wirtschaftlich unangenehme Kern der Entscheidung: Selbst wenn vieles dafür spricht, dass der Schaden aus den Bauarbeiten stammt, bekommen betroffene Mieter die gewünschte Vorfinanzierung nicht einfach über das „schnellere“ mietrechtliche Verfahren zugesprochen.

Die Entscheidung knüpft an die bestehende Rechtsprechung an und zieht die Grenze sauber nach Verfahrensart. Nicht jede mietrechtlich geprägte Auseinandersetzung gehört automatisch ins Außerstreitverfahren. Sobald es um einen Deckungsvorschuss für erst künftige, eigenständig organisierte Reparaturen geht, ist regelmäßig Klage zu erheben.

Die maßgebliche Entscheidung des OGH erging am 28.05.2024 zu 5 Ob 66/24p.

Warum das für Unternehmer teurer werden kann als der Schaden selbst

Für Unternehmer liegt das Problem selten nur im Mauerwerk. Wenn die Werkstatt, das Studio oder der Schauraum beschädigt ist, hängt oft ein ganzer Betriebsablauf daran: Termine, Lieferfristen, Kundenverkehr, Lagerzugang, Geräteeinsatz. Eine verzögerte Reparatur kostet dann nicht nur Sanierungsaufwand, sondern Umsatz.

Besonders kritisch wird es in vier typischen Situationen:

  • Wenn Sie als Werkstättenbetreiber beschädigte Räume sofort wieder nutzbar machen müssen, um laufende Aufträge nicht zu verlieren.
  • Wenn Sie als Händler oder Franchisenehmer ein Geschäftslokal reparieren müssen, bevor Saisonware eintrifft oder eine Werbeaktion startet.
  • Wenn Sie als Mieter zwar gute Schadenersatzargumente haben, aber keine Reserven für die Vorfinanzierung der Sanierung.
  • Wenn der Vermieter, Bauherr oder ausführende Unternehmer die Verantwortung hin- und herschiebt und dadurch wertvolle Zeit verloren geht.

Dann zeigt sich, worum es in Wahrheit geht: um Zuständigkeit, Verfahrensstrategie und Liquidität. Wer den falschen Weg wählt, verliert oft Wochen oder Monate.

Welche Verträge und Sicherheiten Sie vor dem nächsten Umbau prüfen sollten


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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