Fixpreis trotz Totalschaden: Warum ein wertloser GmbH-Anteil trotzdem 4,515 Mio EUR kosten kann

Das Projekt ist gescheitert, der Geschäftsanteil wirtschaftlich praktisch null wert – und trotzdem soll der Käufer Millionen zahlen? Genau an dieser Stelle wird für Unternehmer interessant, was ein Fixpreis in einer Put/Call-Vereinbarung wirklich bedeutet: nicht bloß eine Exit-Regel, sondern oft eine knallharte Preiswette.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Logik in einer wirtschaftlich brisanten Konstellation bestätigt. Entscheidend war nicht, wie viel der Anteil am Ende noch wert war, sondern was die Parteien Jahre davor als Risikoaufteilung vereinbart hatten. Wer im B2B-Bereich mit Aufgriffsrechten, Rückkaufpflichten, Franchise-Exits, Joint Ventures oder Beteiligungsmodellen arbeitet, sollte dieses Signal sehr ernst nehmen.

Ein Hotelprojekt kippt – der Exit-Preis bleibt trotzdem stehen

Ausgangspunkt war ein Entwicklungsprojekt auf einer Liegenschaft: Eine Stiftung wollte dort ein Hotel errichten und holte dafür einen internationalen Betreiber sowie einen Investor ins Boot. Zur Umsetzung gründeten die Beteiligten eine Betreibergesellschaft. Die Klägerin brachte 3 Mio EUR als Gesellschafterzuschuss ein.

Parallel dazu regelten die Parteien ihren späteren Ausstieg über einen wechselseitigen Put/Call-Mechanismus. Der Preis stand bereits fest: Die Klägerin durfte ihren Geschäftsanteil zu einem fixen Kaufpreis verkaufen, nämlich zur Nominale plus 150 % des geleisteten Zuschusses. In Summe ergab das 4,515 Mio EUR. Für die Ausübung war ein Notariatsakt vorgesehen – also keine informelle Nebenabrede, sondern eine formal durchstrukturierte Exit-Mechanik.

Dann lief das Geschäft nicht wie geplant. Das Hotelprojekt scheiterte, die Gesellschaft erreichte ihren Zweck nicht, und der Anteil der Klägerin war im Jahr 2015 wirtschaftlich faktisch wertlos. Trotzdem zog die Klägerin ihre Put-Option fristgerecht. Die Gegenseite wollte nicht zahlen und berief sich unter anderem auf die laesio enormis, also auf eine Verkürzung über die Hälfte: Ein Preis von 4,515 Mio EUR für einen praktisch wertlosen Anteil sei grob unangemessen.

Die eigentliche Streitfrage: Darf man einen schlechten Fixpreis später mit „Verkürzung über die Hälfte“ kippen?

Genau das ist in der Praxis die heikle Frage. Solange ein Projekt läuft, wirken starre Preisformeln oft elegant. Wenn der Markt einbricht, die Expansion scheitert oder eine Gesellschaft wirtschaftlich ausblutet, wird derselbe Fixpreis plötzlich zum Prozessstoff.

Viele Unternehmer glauben dann, das ABGB liefere eine Rettungsleine: Wenn Leistung und Gegenleistung in einem groben Missverhältnis stehen, könne der Vertrag doch angefochten werden. Diese Überlegung greift im Unternehmergeschäft aber oft zu kurz – vor allem dann, wenn der Vertrag zeigt, dass beide Seiten bewusst ein Bewertungsrisiko übernommen haben.

Warum der OGH den Fixpreis hielt

Der OGH bestätigte die Zahlungspflicht. Die Beklagte konnte sich nicht mit laesio enormis vom vereinbarten Kaufpreis lösen. Maßgeblich war, dass die Parteien die wirtschaftlichen Unwägbarkeiten des Projekts erkennbar in ihre Vertragsstruktur eingebaut hatten. Die Entscheidung erging zu OGH 6 Ob 64/24i vom 18.12.2024.

Der Gerichtshof stellte auf zwei rechtliche Linien ab.

Erstens: § 351 UGB erlaubt unter Unternehmern den Ausschluss der laesio enormis. Das muss nicht zwingend mit der wörtlichen Formulierung „laesio enormis wird ausgeschlossen“ geschehen. Es reicht, wenn der Vertrag klar zeigt, dass die Parteien erhebliche und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht verlässlich vorhersehbare Wertschwankungen bewusst übernehmen wollten.

Genau das sah der OGH hier als erfüllt an. Die Parteien hatten wechselseitige Put/Call-Rechte mit einem fixen Preis vereinbart. Dazu kam die erkennbare Risikoübernahme ohne Gewähr für die spätere wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft. Wer eine solche Struktur wählt, dokumentiert damit regelmäßig: Der spätere Unternehmenswert soll gerade nicht nachträglich neu verhandelt werden.

Zweitens: § 1268 ABGB nimmt Glücksverträge beziehungsweise aleatorische Geschäfte von der laesio enormis aus. Gemeint sind Geschäfte, bei denen beide Seiten bewusst auf ein ungewisses künftiges Ereignis „setzen“. Nicht der sichere Gegenwert steht im Vordergrund, sondern die eingepreiste Unsicherheit. Ob sich der festgelegte Preis später als viel zu hoch oder als besonders günstig erweist, ist dann Teil des übernommenen Risikos.

Nach Ansicht des OGH hatte die Exit-Mechanik genau diesen Charakter. Der Fixpreis war nicht zufällig starr, sondern Ausdruck einer bewussten Wette auf die Entwicklung des Projekts.

Besonders wichtig: Kein ausdrücklicher Verzicht – und trotzdem wirksam ausgeschlossen

Für die Vertragsgestaltung ist das der spannendste Punkt der Entscheidung. Der OGH akzeptierte den Ausschluss der laesio enormis nicht nur bei einer glasklaren Verzichtsklausel, sondern auch aufgrund von Struktur und Wortlaut des Deals. Mit anderen Worten: Der Verzicht kann konkludent vorliegen.

Das ist für Joint Ventures, Beteiligungsmodelle, Aufgriffsrechte und Rückkaufpflichten hochrelevant. Denn viele Verträge enthalten zwar Preisformeln, Trigger, Fristen und notarielle Formerfordernisse, aber keine sauber ausformulierte Passage zum Ausschluss bestimmter Anfechtungsrechte. Wer bisher glaubte, ohne „Zauberformel“ sei noch Raum für spätere Billigkeitsargumente, bekommt hier eine klare Warnung.

Der OGH musste deshalb auch nicht mehr entscheiden, auf welchen Zeitpunkt ein allfälliges Wertmissverhältnis bei Optionsgeschäften überhaupt zu beziehen wäre – auf die Einräumung der Option oder auf ihre spätere Ausübung. Wenn die laesio enormis bereits auf Ebene des Optionsvertrags ausgeschlossen ist, erledigt sich diese Diskussion für den anschließenden Anteilskauf.

Wo diese Entscheidung Ihren Vertrieb oder Ihr Beteiligungsmodell trifft

Das Thema ist nicht auf Hotelprojekte oder klassische M&A-Transaktionen beschränkt.

  • Gesellschaftervereinbarungen und Joint Ventures: Wenn Sie Put/Call-Optionen, Aufgriffsrechte oder Exit-Preise mit fixer Formel vereinbaren, kann ein späterer Marktverfall den Preis nicht automatisch zu Fall bringen.
  • Franchise und Vertragshandel: Rückkaufrechte für Standorte, Betriebe, Beteiligungen oder Lagerbestände sind oft ähnlich konstruiert. Eine starre Formel kann auch dann halten, wenn der wirtschaftliche Restwert massiv gefallen ist.
  • Earn-out- und Finanzierungsstrukturen: Vendor Loans, Beteiligungsoptionen und Austrittsmechaniken mit Hartpreislogik sind besonders streitanfällig, wenn das operative Geschäft kippt.
  • Projektentwicklungen: Wenn der Exit-Preis das Entwicklungsrisiko „vorweg“ verteilt, wird die nachträgliche Flucht in die Unangemessenheitseinrede im B2B-Bereich schwierig.

Vier Punkte, die Sie vor der Unterschrift prüfen sollten

  • Preislogik: Ist wirklich ein Fixpreis gewollt oder doch ein Bewertungsmechanismus? Ein EBITDA-Multiple, eine Fairness Opinion oder ein klarer Stichtag reduzieren spätere Überraschungen.
  • Risikoallokation: Der Vertrag sollte offenlegen, wer das Downside-Risiko trägt. Wenn wirtschaftliche Entwicklungen ausdrücklich „eingepreist“ sind, steigt die Durchsetzbarkeit des Fixpreises.
  • Symmetrie der Rechte: Wechselseitige Put/Call-Rechte stützen das Argument, dass keine Seite einseitig überrumpelt wurde, sondern beide dieselbe Risikologik akzeptiert haben.
  • Abwicklung und Sicherheit: Bei GmbH-Anteilen sind Formvorschriften wie der Notariatsakt zentral. Dazu kommen Zahlungsfragen: Escrow, Bankgarantie, Zug-um-Zug-Regelung, Verrechnung von Darlehen, Fristen und Trigger.

Gerade bei Vertriebsstrukturen mit Beteiligungselementen zeigt sich immer wieder dasselbe Muster: Über die Exit-Klausel wird am Anfang zu schnell hinwegverhandelt, obwohl dort später oft die größte wirtschaftliche Sprengkraft liegt.

FAQ: Was Unternehmer jetzt typischerweise fragen

Kann ich einen viel zu hohen Rückkaufpreis später mit laesio enormis anfechten?

Nicht automatisch. Zwischen Unternehmern kann die laesio enormis nach § 351 UGB ausgeschlossen werden. Nach der OGH-Linie reicht dafür unter Umständen schon eine Vertragsstruktur, aus der klar hervorgeht, dass beide Seiten bewusste Wertschwankungen akzeptieren. Ein starrer Put/Call-Mechanismus ist dafür ein starkes Indiz.

Gilt das auch, wenn der Geschäftsanteil am Ende praktisch wertlos ist?

Ja. Genau das war hier wirtschaftlich der springende Punkt. Der OGH hielt den Fixpreis trotz faktischer Wertlosigkeit des Anteils für durchsetzbar, weil die Parteien dieses Risiko vorab übernommen hatten. Der spätere Wertverfall machte die Preisvereinbarung nicht automatisch unwirksam.

Reicht eine fixe Preisformel schon aus, um laesio enormis auszuschließen?

Eine Preisformel allein ist nicht immer genug, aber sie kann in Verbindung mit der gesamten Vertragsarchitektur entscheidend sein. Besonders wichtig sind symmetrische Rechte, die erkennbare Übernahme von Entwicklungs- und Bewertungsrisiken sowie Formulierungen, dass keine Gewähr für die wirtschaftliche Lage übernommen wird. Je klarer die Risikoallokation, desto schwerer wird eine spätere Anfechtung.

Was sollte ich in Franchise-, Händler- oder JV-Verträgen jetzt anpassen?

Prüfen Sie Exit-Klauseln, Rückkaufrechte, Bewertungsstichtage und Formvorschriften. Wenn ein Fixpreis gewollt ist, sollte die Risikoverteilung ausdrücklich und widerspruchsfrei geregelt sein. Wenn gerade kein Preisrisiko übernommen werden soll, braucht es stattdessen einen belastbaren Bewertungsmechanismus und saubere Downside-Schutzklauseln wie Bedingungen, Long-Stop-Dates oder Rückabwicklungsregeln.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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