„Ohne diese Zahlung geht nichts“ – und trotzdem keine Bestechung? Der OGH zieht bei Beraterhonoraren, Treuhandkonten und Untreue eine scharfe Linie
Ein Millionenprojekt hängt am Netzanschluss, die Einspeiselizenz lässt auf sich warten, und irgendwo zwischen PR-Berater, ungarischer Tochtergesellschaft und Treuhandkonto fällt der Satz, den in regulierten Märkten viele kennen: „Ohne Zahlung bewegt sich hier nichts.“ Genau an dieser Stelle wird es strafrechtlich heikel – aber nicht automatisch so eindeutig, wie viele glauben.
Ein österreichischer Energiekonzern arbeitete über Jahre an einem Windpark in Ungarn. Für den Netzanschluss und die erforderliche Lizenz wurden eine PR-/Consultingfirma und deren ungarische Tochter eingeschaltet. Bezahlt wurden hohe Pauschalhonorare, ein Werklohn in Millionenhöhe und weitere Beträge über Treuhandkonten. Intern stand der Verdacht im Raum, dass ohne Vorteile für Mitarbeiter des Netzbetreibers und für Amtsträger weder Direkteinspeisung noch Einspeiselizenz erreichbar seien.
Das Erstgericht verurteilte mehrere Manager unter anderem wegen Untreue sowie wegen privater und öffentlicher Korruption. Der Oberste Gerichtshof hat zentrale Teile davon aber aufgehoben – mit einer Begründung, die für Unternehmen, Vertriebsorganisationen und alle Arten von Intermediären enorm wichtig ist: Ein moralisch fragwürdiges oder intern verbotenes Zahlungssystem reicht für einen Schuldspruch nicht automatisch aus.
Der eigentliche Knackpunkt war nicht die Zahlung – sondern die fehlende Feststellung zur Entscheidung dahinter
Der OGH hat in der Entscheidung 12 Os 117/23i vom 27.06.2024 klargestellt: Wer einem Bediensteten, Beauftragten oder Amtsträger einen Vorteil zukommen lässt, macht sich nicht schon deshalb strafbar, weil die Zahlung „schmutzig aussieht“ oder unternehmensintern verboten war.
Bei privater Bestechung nach § 309 StGB kommt es darauf an, ob der Vorteil dafür gegeben oder versprochen wurde, dass der Bedienstete oder Beauftragte eine pflichtwidrige Rechtshandlung setzt. Das bedeutet: Die konkrete Entscheidung selbst muss gegen Pflichten verstoßen. Nicht genug ist bloß, dass die Annahme des Vorteils intern untersagt war.
Bei öffentlicher Bestechung nach § 307 StGB gilt im Kern dasselbe. Auch dort reicht die bloße Vorstellung „ohne Geld geht nichts“ nicht aus. Es muss greifbar festgestellt werden können, welche Amtspflichten durch die angestrebte Entscheidung verletzt werden sollten und dass der Vorteil gerade darauf gerichtet war.
Genau daran fehlte es nach Ansicht des OGH. Die Feststellungen des Erstgerichts trugen nicht ausreichend, dass die durch Vorteile „erkauften“ Entscheidungen selbst pflichtwidrig gewesen wären. Der Verdacht eines korrupten Umfelds ersetzt nicht die genaue Feststellung der pflichtwidrigen Handlung.
Warum das für Berater, Handelsvertreter und „Local Partner“ im Vertrieb sofort relevant ist
Viele internationale Vertriebsmodelle arbeiten mit Intermediären. Mal heißt der Dritte Handelsvertreter, mal Consultant, mal Market-Access-Berater, mal Franchise- oder Master-Partner. Wirtschaftlich ist die Rolle oft dieselbe: Er soll Türen öffnen, Prozesse beschleunigen, Ansprechpartner finden, Hürden im Markt abbauen.
Rechtlich entscheidet aber nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern der tatsächliche Inhalt. Wer dafür bezahlt wird, einen legitimen Genehmigungsprozess zu begleiten, Unterlagen zu koordinieren, technische Anforderungen aufzubereiten oder zulässige Kommunikation mit Behörden und Netzbetreibern zu organisieren, bewegt sich in einer anderen Zone als jemand, dessen Geschäftsmodell faktisch darin besteht, fremde Entscheidungsträger pflichtwidrig zu beeinflussen.
Gerade im Vertriebsrecht zeigt sich hier ein klassisches Risiko: Der Vertrag klingt sauber, die Rechnung lautet auf „Pauschalhonorar“, und intern weiß jeder, dass eigentlich etwas ganz anderes erwartet wird. Wenn Leistungsbild, Vergütungslogik und tatsächliche Tätigkeit nicht zusammenpassen, entsteht ein Straf- und Haftungsproblem – und oft auch ein zivilrechtliches Problem bei Rückforderung, Kündigung oder Freistellung.
Untreue fällt nicht automatisch mit der Korruptionsannahme zusammen
Besonders praxisrelevant ist der zweite Teil der OGH-Linie: „Aktive Korruption“ ist für sich allein noch keine Untreue nach § 153 StGB.
§ 153 StGB erfasst den Missbrauch einer Vermögensbetreuungspflicht. Vereinfacht gesagt: Wer über fremdes Vermögen verfügen darf, macht sich strafbar, wenn er diese Befugnis in unvertretbarer Weise missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht.
Der OGH betont hier den wirtschaftlichen Kern: Gibt es für einen Vermögensabfluss eine unmittelbare, werthaltige Gegenleistung, kann ein Schaden nicht einfach unterstellt werden. Auch wenn das Gesamtbild anrüchig wirkt, braucht es Feststellungen dazu, dass den Zahlungen kein echter Gegenwert gegenüberstand.
Das ist für Unternehmen entscheidend. Ein Beratervertrag wird nicht schon deshalb wertlos, weil rund um ihn ein Korruptionsverdacht steht. Strafrechtlich muss geprüft werden, ob es ex ante eine reale, wirtschaftlich fassbare Leistung gab: etwa Projektkoordination, Genehmigungsmanagement, technische Aufbereitung, Marktzugangsdokumentation oder andere rechtmäßige Deliverables. Fehlt diese Prüfung, trägt auch der Untreuevorwurf nicht ohne Weiteres.
Ebenso wichtig: Interne Weisungen, Compliance-Regeln und Freigabeprozesse können den Maßstab für den Missbrauch konkretisieren. Gerade wenn Konzernrichtlinien Zahlungen dieser Art untersagen oder nur unter engen Voraussetzungen erlauben, werden sie im Verfahren relevant. Im Anlassfall fehlten dazu nach Ansicht des OGH tragfähige Feststellungen.
Vier typische Warnsignale, die im Vertrieb sofort auf den Tisch gehören
Wenn Sie als Unternehmer oder Vertriebsleiter in einem regulierten Markt arbeiten, sollten bei folgenden Konstellationen die Alarmglocken angehen:
- „Pauschalhonorar“ ohne klaren Leistungsplan: Der Vertrag nennt allgemeine Begriffe wie „Unterstützung“, „Kommunikation“, „Projektbegleitung“, aber keine überprüfbaren Einzelleistungen.
- Treuhand- oder Escrow-Modelle ohne saubere Abruflogik: Geld wird geparkt, obwohl unklar ist, welche konkrete Leistung wann und von wem erbracht werden muss.
- Erfolgshonorare für fremde Entscheidungen: Bezahlt wird nicht für eigene Leistungen des Beraters, sondern faktisch dafür, dass ein Dritter eine Genehmigung, Listung, Freigabe oder Einspeisung erteilt.
- „Local Partner“ mit Unterbeauftragten im Dunkeln: Niemand weiß genau, wer vor Ort tatsächlich tätig wird und welche Kontakte dafür genutzt werden.
Solche Konstruktionen finden sich nicht nur in Energieprojekten. Sie tauchen auch bei Pharma- und MedTech-Zulassungen, Telekom-Infrastruktur, öffentlichen Nahversorgungsprojekten, Zertifizierungen und selbst bei B2B-Listungen im Einkauf größerer Unternehmen auf.
Was Unternehmer jetzt vertraglich und organisatorisch prüfen sollten
Wer Intermediäre einsetzt, sollte nicht nur den Vertrag „juristisch schön“ formulieren, sondern die wirtschaftliche Plausibilität dokumentieren.
- Leistungsbild schärfen: Der Vertrag muss klar sagen, welche rechtmäßigen Leistungen geschuldet sind. Keine weichen Formulierungen, die verdeckte Einflussnahme offenlassen.
- Vergütung an prüfbare Deliverables knüpfen: Zahlen Sie für Berichte, technische Abstimmungen, Unterlagen, zulässige Meetings oder Projektmeilensteine – nicht für bloße Ergebniseintritte auf fremder Entscheidungsebene.
- Unterbeauftragungen zustimmungspflichtig machen: Wer vor Ort weitere Personen einsetzt, muss diese offenlegen. Sonst verlieren Sie die Kontrolle über das eigentliche Risiko.
- Anti-Korruptionsklauseln aufnehmen: Zusicherungen, Audit-Rechte, Sonderkündigung, Rückforderung und Freistellung gehören in Berater-, Agentur-, Händler- und Franchiseverträge.
- Treuhand nur mit enger Abrufkontrolle: Auszahlungen dürfen nur gegen dokumentierten Leistungsnachweis möglich sein.
- Freigaben intern sauber aufsetzen: Vier-Augen-Prinzip, Schwellenwerte und Legal-/Compliance-Freigabe bei auffälligen Honorarmodellen sind kein Formalismus, sondern Verteidigungslinie.
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