Nur die Leute übernommen – und plötzlich alle Altlasten mitgekauft? Betriebsübergang ohne Asset-Deal
Keine Maschinen, keine Fahrzeuge, kein Unternehmenskauf – und trotzdem kann rechtlich ein kompletter Betriebsübergang vorliegen. Genau das übersehen Unternehmer immer wieder, wenn sie in personalintensiven Bereichen ein Team „neu aufsetzen“, einen Dienstleister austauschen oder eine Schwesterfirma mit denselben Leuten starten.
Besonders heikel wird es dort, wo der wirtschaftliche Wert kaum in Anlagen steckt, sondern in eingespielten Teams, Abläufen und Kundenbeziehungen: Reinigung, Security, Callcenter, Field Service, Außendienst oder Kundenservice. Wer hier glaubt, ohne Kaufvertrag und ohne Übernahme von Sachmitteln sauber aus der alten Struktur herauszukommen, landet schnell bei § 3 AVRAG – mit Gehältern, Dienstzeiten, Urlaubssalden und sonstigen Verpflichtungen im Gepäck.
Ein Familienwechsel im Reinigungsbereich – und die alte Belegschaft war fast geschlossen wieder da
Ein Reinigungsunternehmen geriet unter Spardruck und kündigte Mitarbeitern. Kurz davor hatte der Bruder des Inhabers ein eigenes Reinigungsunternehmen gegründet. Den gekündigten Leuten wurde signalisiert: In zwei Wochen könnt ihr dort anfangen.
Das war nicht bloß eine lose Perspektive. Rund die Hälfte der Belegschaft wechselte tatsächlich zum neuen Unternehmen. Fahrzeuge oder sonstige Betriebsmittel gingen so gut wie keine mit. Auf den ersten Blick sah das daher nicht nach klassischer Übernahme aus, sondern nach einem Neustart mit neuer Gesellschaft.
Wirtschaftlich war das Bild aber ein anderes: Das neue Unternehmen setzte die Reinigungsleistungen fort und versuchte gezielt, die bisherigen Kunden des alten Anbieters zu gewinnen – teilweise mit Unterstützung aus der Familie. Genau diese Kombination war entscheidend: eingespieltes Personal, gleiche Tätigkeit, identische Marktseite.
Warum „kein Kaufvertrag“ hier nicht geholfen hat
§ 3 AVRAG regelt den Betriebsübergang. Die Vorschrift schützt Arbeitnehmer, wenn ein Betrieb, Betriebsteil oder eine wirtschaftliche Einheit auf einen anderen Inhaber übergeht. Der springende Punkt: Das Gesetz verlangt keinen Unternehmenskauf, keinen Asset-Deal und auch keinen Eigentumswechsel an Betriebsmitteln.
Entscheidend ist, ob eine organisierte wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Das klingt technisch, ist aber in der Praxis gut greifbar: Gibt es weiterhin dieselbe Tätigkeit, mit denselben oder sehr ähnlichen Abläufen, mit einem wesentlichen Teil des bisherigen Teams und oft auch mit derselben Kundschaft?
In kapitalintensiven Branchen liegt der Fokus oft auf Maschinen, Standorten oder Anlagen. In personalintensiven Dienstleistungen ist das anders. Dort steckt der Kern des Betriebs häufig in den Menschen selbst – in ihrer Organisation, ihrer Erfahrung und ihrer Fähigkeit, Leistungen nahtlos weiter zu erbringen. Genau deshalb kann die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft bereits genügen.
Der OGH zieht die Grenze dort, wo die wirtschaftliche Einheit faktisch weiterlebt
Der Oberste Gerichtshof hat genau diese Linie bestätigt: In einer personalintensiven Branche kann schon die Übernahme eines nach Zahl und Qualifikation wesentlichen Teils der Mitarbeiter einen Betriebsübergang auslösen, wenn die Tätigkeit fortgeführt wird – auch dann, wenn praktisch keine Vermögenswerte mitübernommen wurden.
Die Entscheidung macht klar, dass formale Konstruktionen wenig helfen, wenn das Geschäft tatsächlich weiterläuft. Wer die Mannschaft übernimmt, die Leistung fortsetzt und dieselben Kunden bearbeitet, kann rechtlich als neuer Betriebsinhaber gelten. Dass nicht alle Mitarbeiter wechselten, war dabei nicht ausschlaggebend. Ebenso wenig, dass Fahrzeuge und sonstige Sachmittel weitgehend zurückblieben.
Der OGH stellte damit auf die wirtschaftliche Realität ab, nicht auf die Verpackung. Maßgeblich war, dass die neue Gesellschaft nicht bloß am selben Markt aktiv wurde, sondern einen funktionierenden Teil der bisherigen betrieblichen Organisation aufnahm und verwertete. Die Entscheidung erging zu OGH 8 ObA 46/23z vom 23.11.2023.
Was ein Betriebsübergang für den „neuen“ Inhaber wirklich kostet
Wer von einem Betriebsübergang betroffen ist, übernimmt nicht nur Arbeitskraft, sondern auch arbeitsrechtliche Geschichte. Der neue Inhaber tritt mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Dazu gehören insbesondere:
- Entgelt und Einstufung: Löhne, Gehälter und kollektivvertragliche Einordnungen laufen nicht einfach bei null neu an.
- Dienstzeiten: Frühere Beschäftigungszeiten bleiben für Ansprüche relevant, etwa für Vorrückungen oder Kündigungsfristen.
- Urlaub und offene Zeitguthaben: Nicht konsumierte Ansprüche verschwinden nicht mit dem Firmenwechsel.
- Abfertigungs- und Vorsorgeanwartschaften: Auch diese Themen sind Teil der arbeitsrechtlichen Kontinuität.
- Nebenleistungen und betriebliche Regelungen: Je nach Konstellation können auch bestehende Zusagen und Betriebsvereinbarungen weiterwirken.
Für Unternehmer ist das oft der eigentliche wirtschaftliche Knackpunkt. Wer glaubt, er stelle „nur ein paar gute Leute“ ein, kalkuliert häufig mit frischen Verträgen und berechenbaren Personalkosten. Wenn rechtlich aber ein Betriebsübergang vorliegt, können plötzlich Altansprüche, höhere Entgeltstrukturen und lange Vordienstzeiten auf dem Tisch liegen.
Diese vier Konstellationen sind im Vertriebs- und Dienstleistungsalltag besonders riskant
1. Anbieterwechsel bei personalintensiven Services
Wenn ein neuer Reinigungs-, Sicherheits- oder Servicedienstleister weite Teile des bisherigen Teams übernimmt, reicht ein „wir haben nur Personal eingestellt“ oft nicht als Schutzschild.
2. Neustart mit Schwestergesellschaft oder Familiengesellschaft
Wird eine neue GmbH gegründet, die faktisch mit demselben Team und ähnlicher Kundenansprache weitermacht, prüft das Gericht die wirtschaftliche Kontinuität – nicht die neue Firmenbuchnummer.
3. Wechsel von Vertriebspartnern
Auch im Vertriebsumfeld kann das Thema relevant werden, etwa wenn ein neuer Vertragshändler, Distributor oder Franchisenehmer gezielt das Außendienst- oder Key-Account-Team des bisherigen Partners übernimmt und dieselben Kunden weiterbetreut.
4. Übernahme einer Sparte ohne Assets
Wer meint, durch Verzicht auf Lager, Fahrzeuge oder Infrastruktur den Betriebsübergang zu vermeiden, übersieht in personallastigen Modellen oft den entscheidenden Vermögenswert: das funktionierende Team.
Worauf Sie vor der Übernahme eines Teams prüfen sollten
- Wie viele Mitarbeiter wechseln tatsächlich – und welche Funktionen haben sie?
- Handelt es sich um ein eingespieltes Team oder nur um einzelne, austauschbare Personen?
- Wird dieselbe oder eine sehr ähnliche Leistung fortgeführt?
- Werden bestehende Kunden aktiv angesprochen oder nahtlos weiterbedient?
- Gibt es Kommunikationsmaßnahmen, die Kontinuität nach außen dokumentieren?
- Sind Gehälter, Urlaub, Einstufungen und Dienstzeiten vorab wirtschaftlich sauber bewertet?
- Wurden Informations- und Konsultationspflichten gegenüber Mitarbeitern oder Betriebsrat mitgedacht?
- Ist im Vertrag zwischen altem und neuem Anbieter geregelt, wer welches Risiko und welche Kosten trägt?
Gerade bei Outsourcing, Insourcing und Anbieterwechseln entscheidet oft nicht erst die Umsetzung, sondern schon das Ausschreibungs- oder Transaktionsdesign darüber, ob ein Betriebsübergang später bejaht wird.
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googlen
Reicht es für einen Betriebsübergang, wenn ich nur Mitarbeiter übernehme?
Ja, in personalintensiven Branchen kann das genügen. Wenn ein wesentlicher Teil der Belegschaft wechselt und die Tätigkeit im Kern fortgesetzt wird, braucht es keine Maschinen und keinen Kaufvertrag. Genau das zeigt die OGH-Entscheidung 8 ObA 46/23z vom 23.11.2023.
Kann ich § 3 AVRAG umgehen, wenn ich eine neue GmbH gründe?
Eine Neugründung allein schützt nicht. Wenn die neue Gesellschaft wirtschaftlich dieselbe Einheit weiterführt – vor allem mit dem bisherigen Team und ähnlicher Kundenstruktur –, wird auf die tatsächlichen Verhältnisse geschaut. Die rechtliche Hülle ist dann zweitrangig.
Was übernimmt der neue Inhaber bei einem Betriebsübergang genau?
Er tritt in bestehende Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein. Dazu zählen insbesondere Entgelt, Einstufung, Dienstzeiten, Urlaub, Anwartschaften und weitere arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen. Das kann die Kalkulation eines Projekts oder Anbieterwechsels massiv verändern.
Ist die Übernahme von nur 50 % der Belegschaft schon kritisch?
Ja. Es gibt keine starre Prozentgrenze, die automatisch entscheidet. Wenn die übernommenen Mitarbeiter nach Zahl und Qualifikation für die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit wesentlich sind, kann bereits etwa die Hälfte der Belegschaft ausreichen – vor allem in Branchen, in denen Personal der Hauptwert ist.
Wer in einer personalgetriebenen Organisation „nur die Leute“ übernimmt, übernimmt oft weit mehr als Lebensläufe und Arbeitskraft. Übernommen wird unter Umständen eine gesamte wirtschaftliche Einheit – samt arbeitsrechtlicher Vergangenheit.
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