Leiharbeiter 8 Monate im Betrieb – bekommen sie dann automatisch Ihre BV-Zulagen?
Die teuerste Fehlannahme bei Leiharbeit beginnt oft mit einem harmlosen Satz: „Der ist eh schon fast wie einer von uns.“ Genau dort wird es wirtschaftlich heikel. Denn wer externe Arbeitskräfte monatelang im eigenen Betrieb einsetzt, sie in Schichtmodelle einbindet und neben der Stammbelegschaft arbeiten lässt, verwechselt schnell betriebliche Realität mit rechtlichem Entgeltanspruch.
Besonders heikel wird es, wenn im Einsatzbetrieb Betriebsvereinbarungen über Erschwerniszulagen, Flexibilitätszuschläge oder Leistungsprämien bestehen. Viele Unternehmen gehen dann davon aus, dass diese Zahlungen nach längerer Einsatzdauer auch Leiharbeitnehmern zustehen. Genau das stimmt aber nicht automatisch.
Ein Jahr im Einsatz – und trotzdem kein Anspruch auf die Zulagen der Stammbelegschaft
Ein Maschinenschlosser war knapp ein Jahr bei einem Personaldienstleister angestellt und über längere Zeit an ein Eisenbahnunternehmen überlassen. Dort arbeitete er im selben betrieblichen Umfeld wie die Stammbelegschaft. Im Beschäftigerbetrieb galten Betriebsvereinbarungen, die für eigene Arbeitnehmer Erschwerniszulagen, Zuschläge für flexiblen Einsatz und Leistungsprämien vorsahen.
Der überlassene Arbeitnehmer forderte diese Beträge nachträglich ein. Seine Überlegung: Wer so lange im Betrieb mitarbeitet, organisatorisch eingegliedert ist und ähnliche Tätigkeiten verrichtet, müsse auch entgeltmäßig wie die Arbeitnehmer des Beschäftigers behandelt werden. Außerdem berief er sich auf das „kollektivvertragliche Entgelt“ des Einsatzbetriebs.
Der Personaldienstleister hielt dagegen, dass für Leiharbeitnehmer zwar das Mindestentgelt des Beschäftiger-Kollektivvertrags relevant sei, nicht aber alle betrieblichen Extras der Stammbelegschaft. Die Zulagen beruhten auf Betriebsvereinbarungen und nicht unmittelbar auf dem Kollektivvertrag.
Die Klage scheiterte bereits in erster und zweiter Instanz. Der OGH ließ die Revision nicht zu. Maßgeblich war die Entscheidung zu 8 ObA 46/24w vom 23.10.2024.
Worauf Leiharbeiter bei der Bezahlung wirklich Anspruch haben
Das österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz arbeitet beim Entgelt mit einem zweistufigen System. Ausgangspunkt ist zunächst der Kollektivvertrag des Überlassers. Für die Zeit der Überlassung ist zusätzlich auf das Mindestentgelt des Kollektivvertrags im Beschäftigerbetrieb Bedacht zu nehmen.
Der entscheidende Punkt liegt im Wort „Mindestentgelt“. Gemeint ist nicht alles, was im Einsatzbetrieb faktisch bezahlt wird. Gemeint sind auch nicht automatisch betriebliche Zulagen, Ist-Löhne oder freiwillige Zusatzleistungen. Entscheidend ist die kollektivvertragliche Untergrenze.
Genau hier scheitern viele Nachforderungen. Wer im Beschäftigerbetrieb mehr bezahlt als der Kollektivvertrag zwingend vorgibt, hebt damit nicht automatisch auch die Ansprüche überlassener Arbeitskräfte an. Das gilt selbst dann, wenn die Zusatzleistungen in einer sauber abgeschlossenen Betriebsvereinbarung geregelt sind.
Warum eine Betriebsvereinbarung nicht plötzlich zum Kollektivvertrag wird
Der spannendste Teil der Entscheidung betrifft die rechtliche Natur von Betriebsvereinbarungen. Im Einsatzbetrieb können Zulagen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden, etwa für Schichtarbeit, Erschwernis, flexible Einsetzbarkeit oder Leistung. Solche Regelungen gelten zunächst für jene Personen, die vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erfasst sind.
Dass eine Betriebsvereinbarung auf einer kollektivvertraglichen Ermächtigung beruht, ändert daran nichts. Sie bleibt eine betriebliche Regelung. Ihre Zulagen „verwandeln“ sich dadurch nicht in kollektivvertragliches Entgelt, das jeder Leiharbeitnehmer automatisch verlangen könnte.
Ein Anspruch entsteht nur dann, wenn die Betriebsvereinbarung selbst überlassene Arbeitskräfte ausdrücklich einbezieht. Fehlt eine solche Formulierung, bleiben diese Zahlungen Extras der Stammbelegschaft. Für Unternehmen ist das ein zentraler Unterschied mit unmittelbarer Budgetwirkung.
Die oft missverstandene 6-Monats-Regel hilft bei Geldfragen nicht
In der Praxis taucht bei längeren Einsätzen regelmäßig das Argument auf, Leiharbeitnehmer seien nach sechs Monaten „eingegliedert“ und müssten daher auch entgeltmäßig gleichgestellt werden. Diese Schlussfolgerung ist falsch.
§ 36 ArbVG regelt die Eingliederung überlassener Arbeitskräfte in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht. Vereinfacht gesagt geht es um Mitbestimmung und die Einordnung im System der Betriebsverfassung, also etwa um die Stellung gegenüber dem Betriebsrat. Daraus folgt aber kein Anspruch auf zusätzliche Entgeltbestandteile.
Die Sechs-Monate-Eingliederung ist daher kein Türöffner für Erschwerniszulagen, Flexi-Zuschläge oder Leistungsprämien. Wer aus § 36 ArbVG einen Zahlungsanspruch ableiten will, vermischt Betriebsverfassungsrecht mit Entgeltrecht.
Warum diese Linie für Unternehmen im Alltag bares Geld bedeutet
Die Entscheidung ist nicht nur für Industrie- oder Bahnunternehmen relevant. Sie betrifft jede Struktur, in der externe Kräfte über Personaldienstleister eingesetzt werden: Produktion, Logistik, Service, Promotion, Filialbetrieb, Shop-in-Shop-Systeme oder saisonale Vertriebsteams.
Wenn Sie als Unternehmer mit knappen Personalkosten kalkulieren, kann ein unklar formulierter Zulagenmechanismus schnell teuer werden. Schon wenige Euro Zuschlag pro Stunde summieren sich bei mehreren überlassenen Kräften und langen Einsatzzeiträumen zu erheblichen Beträgen.
Umgekehrt liegt auch Risiko in der Kommunikation. Wenn Führungskräfte oder Recruiter Leiharbeitnehmern zusagen, sie bekämen „alles wie die Stammbelegschaft“, entsteht zwar nicht automatisch ein gesetzlicher Anspruch aus der Betriebsvereinbarung. Solche Aussagen schaffen aber Konfliktstoff, Nachforderungsdruck und unter Umständen zusätzliche vertragliche Streitpunkte.
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