Ein Foto, eine zugespitzte Headline, ein teurer Fehler: Warum versteckte Korrekturen bei Bildnissen Verstorbener nicht reichen
Ein einziger Post kann reichen: Foto online, drastische Überschrift dazu, dazu ein angeblicher „Insider“-Hinweis – und plötzlich geht es nicht mehr um Reichweite, sondern um Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Reputationsschaden.
Gerade Unternehmen im Vertrieb, Franchise-Systeme, Agenturnetzwerke und marketinggetriebene Organisationen arbeiten täglich mit Bildern, Stories und zugespitzten Botschaften. Was dabei oft unterschätzt wird: Das Persönlichkeitsrecht endet nicht einfach mit dem Tod. Wer das Bild eines Verstorbenen in einen ehrverletzenden Kontext setzt, kann auch Jahre später noch mit Ansprüchen naher Angehöriger konfrontiert sein.
Was passiert war: Aus einem Vermisstenfall wurde eine Rotlicht-Geschichte
Ausgangspunkt war die Berichterstattung eines großen News-Portals über einen damals vermissten Wiener Anwalt. Das Portal veröffentlichte 2012 eine Fotomontage: das Porträt des Anwalts, kombiniert mit halbnackten Frauen. Dazu die Schlagzeile: „Spur ins Rotlicht“.
Der begleitende Text legte nahe, der Anwalt oder seine Firmen könnten Verbindungen in die Rotlichtszene gehabt haben. Als Quelle dienten angeblich „Insider“ aus der Polizei. Das Problem: Einen solchen belastbaren Verdacht gab es nicht. Die Polizei stellte das kurz nach der Veröffentlichung sogar öffentlich klar.
Besonders heikel war nicht nur die Bildsprache, sondern die Verdichtung aus Montage, Überschrift und Text. Genau diese Kombination erzeugte beim Leser einen Eindruck, der mit Tatsachen nicht gedeckt war. Die Familie wurde vor Veröffentlichung nicht kontaktiert. Eine spätere „Richtigstellung“ erschien erst Monate später – und auch noch so platziert, dass man sie nur über einen Link finden konnte.
Der Vater des Verstorbenen klagte. Er verlangte Unterlassung, die Veröffentlichung des Urteils und Schadenersatz. Er war nicht Erbe. Genau das machte den Fall für die Praxis besonders interessant.
Die entscheidende Frage für Unternehmen: Dürfen Angehörige auch ohne Erbenstellung vorgehen?
Ja – jedenfalls beim Bildnisschutz nach § 78 UrhG. Diese Bestimmung verbietet die Veröffentlichung von Bildern, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Nach dem Tod schützt die Norm auch die Interessen naher Angehöriger.
Der springende Punkt: Diese Angehörigen müssen keinen eigenen Sondernachteil beweisen. Es reicht im Kern, dass das Ansehen des Verstorbenen durch die Veröffentlichung verletzt wird und sich die Interessen der nahen Angehörigen typischerweise damit decken. Das senkt die praktische Hürde für Klagen deutlich.
Für Unternehmen ist das relevant, weil intern oft noch immer die Vorstellung herrscht: „Wenn die Person verstorben ist, kann nur der Nachlass oder der Erbe etwas tun.“ Genau das greift zu kurz. Bei ehrverletzender Bildverwendung können nahe Angehörige selbst aktiv werden.
OGH: Sorgfältig recherchiert? Das schützt nicht automatisch
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass „journalistische Sorgfalt“ bei § 78 UrhG keine eigenständige Rechtfertigung bietet. Das ist für die Praxis ein harter Punkt. Viele Kommunikationsverantwortliche glauben, ein sauberer Rechercheprozess sei schon die halbe Verteidigung. Beim Bildnisschutz stimmt das so nicht.
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird zwar berücksichtigt, aber nur im Rahmen einer Interessenabwägung. Wenn Bild, Überschrift und Text ohne belastbare Grundlage eine anrüchige Verbindung suggerieren, kippt diese Abwägung schnell zulasten des Veröffentlichenden.
Mit anderen Worten: Selbst wenn jemand behauptet, man habe sich auf Quellen gestützt, heilt das keine Darstellung, die in ihrer Gesamtwirkung das Ansehen des Betroffenen verletzt. Genau darin liegt die wirtschaftliche Brisanz für Marketing, PR und Corporate Publishing.
Warum die späte Korrektur den Schaden nicht beseitigte
Viele Unternehmen reagieren im Krisenmodus ähnlich: Beitrag offline nehmen, einen kurzen Hinweis online stellen, erledigt. Der OGH sieht das deutlich strenger. Eine späte und schlecht auffindbare Richtigstellung ist keine gleichwertige Wiedergutmachung.
Auch ein bloßes Unterlassungsangebot reicht oft nicht aus, wenn es die Wiederholungsgefahr nicht wirklich beseitigt. Wer nur verspricht, etwas künftig zu unterlassen, aber keine taugliche Lösung für die bereits eingetretene Rufschädigung anbietet, steht prozessual auf dünnem Eis.
Dazu kommt § 85 UrhG: Diese Bestimmung ermöglicht die Urteilsveröffentlichung. Sie dient dazu, das verletzte Persönlichkeitsbild wiederherzustellen. Der OGH bejahte, dass dieser Anspruch auch nach dem Tod des Abgebildeten greifen kann. Für Medienhäuser, Unternehmen und Betreiber von Portalen ist das unangenehm, weil eine Urteilsveröffentlichung öffentlich sichtbar macht, dass rechtswidrig gehandelt wurde.
Die Entscheidung in einem Satz: Sichtbarkeit der Verletzung verlangt sichtbare Korrektur
Der OGH zog eine klare Linie: Wenn eine Veröffentlichung das Ansehen eines Verstorbenen verletzt, können nahe Angehörige dagegen nach § 78 UrhG vorgehen und auch eine Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG verlangen. Eine versteckte Korrektur oder der Hinweis auf journalistische Sorgfalt genügt nicht.
Die Entscheidung erging zu 6 Ob 256/12h vom 20.03.2013.
Offen blieb in diesem Zusammenhang die Frage des Geldersatzes für Nicht-Erben. Vermögensrechtliche Komponenten sind regelmäßig Sache der Erben. Für Unterlassung und Publikation war die fehlende Erbenstellung des klagenden Vaters aber gerade kein Hindernis.
Wo das im Geschäftsalltag schnell teuer wird
Der Fall spielt nicht nur im Medienrecht. Er betrifft ganz direkt Unternehmen mit dezentraler Kommunikation.
- Marketing und Unternehmensgeschichte: Sie nutzen Fotos verstorbener Gründer, ehemaliger Geschäftsführer oder prominenter Markenbotschafter in Kampagnen, Jubiläumsbeiträgen oder „In Memoriam“-Posts. Sobald Bildsprache oder Text einen ehrverletzenden Kontext schaffen, entsteht Risiko.
- Franchise- und Händlernetzwerke: Ein lokaler Partner postet auf Social Media über Gerüchte rund um einen früheren Mitarbeiter, Kunden oder Geschäftspartner – illustriert mit einer Montage oder reißerischen Überschrift. Der Franchisegeber oder Hersteller wird schnell mitbetroffen.
- Corporate Publishing und Branchenblogs: Ein Newsletter greift „Insider“-Informationen zu Korruption, Produktmängeln oder persönlichen Verstrickungen auf, ohne belastbare Tatsachenbasis und ohne Stellungnahmeeinholung.
- Krisenkommunikation: Nach einer Abmahnung wird nur still gelöscht. Das genügt oft nicht. Wer die ursprüngliche Reichweite hatte, muss über sichtbare Korrektur- oder Veröffentlichungsmaßnahmen nachdenken.
Diese Prozesse sollten Sie jetzt prüfen
- Rechtekette bei Bildern: Liegen Einwilligungen, Nutzungsrechte und interne Freigaben sauber dokumentiert vor – auch für historische Bilder und Inhalte mit Bezug zu Verstorbenen?
- Freigabe sensibler Inhalte: Gibt es bei Verdachtsberichten, heiklen Branchenbezügen oder personenbezogenen Vorwürfen einen verpflichtenden Faktencheck und eine juristische Endkontrolle?
- Stellungnahmeprozess: Ist festgelegt, wann Betroffene oder Angehörige vor Veröffentlichung kontaktiert werden müssen?
- Social-Media-Guidelines: Sind Händler, Franchisenehmer, Außendienst und Agenturen ausdrücklich angewiesen, keine suggestiven Fotomontagen und keine ungesicherten Verdachtsäußerungen zu veröffentlichen?
- Vertragsklauseln: Enthalten Vertriebs-, Franchise- oder Agenturverträge Freigaberechte, Content-Compliance-Pflichten, Freistellungen und klare Regeln für Korrekturen, Takedowns und Veröffentlichungen?
- Krisenprotokoll: Gibt es Vorlagen für sofortige Entfernung, prominente Richtigstellung und Vergleichsangebote, die notfalls auch eine Urteilsveröffentlichung mitdenken?
FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln
„Darf ich Fotos eines verstorbenen Gründers einfach in einer Kampagne verwenden?“
Nicht automatisch. Die reine Nutzung kann zulässig sein, aber entscheidend ist der Kontext. Wird das Bild in einer Weise verwendet, die das Ansehen des Verstorbenen beeinträchtigt, können nahe Angehörige Ansprüche geltend machen. Besonders riskant sind zugespitzte Storylines, Montagen und Tatsachenbehauptungen ohne belastbare Grundlage.
„Reicht es, wenn wir den Beitrag löschen und klein richtigstellen?“
Oft nein. Wenn die ursprüngliche Veröffentlichung deutlich sichtbar war, muss auch die Korrektur wirksam und auffindbar sein. Eine versteckte Richtigstellung über einen Link kann unzureichend sein. Zusätzlich kann eine gerichtliche Urteilsveröffentlichung verlangt werden.
„Wir haben uns auf Insider-Infos verlassen – schützt uns das?“
Nein, jedenfalls nicht automatisch. Beim Bildnisschutz nach § 78 UrhG gibt es keine eigenständige Rechtfertigung allein durch journalistische Sorgfalt. Das Informationsinteresse wird nur mitabgewogen. Wenn das Gesamtbild ehrverletzend ist und die Tatsachenbasis schwach, hilft der Hinweis auf Quellen wenig.
„Kann auch ein Angehöriger klagen, der gar nicht Erbe ist?“
Ja, für Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann das möglich sein. Nahe Angehörige müssen keinen eigenen besonderen Schaden nachweisen, wenn das Ansehen des Verstorbenen verletzt wird. Anders kann es bei vermögensrechtlichen Ansprüchen wie Geldersatz liegen; dort spielt die Erbenstellung regelmäßig eine größere Rolle.
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