„Schlafende“ Marke gekauft — darf Ihr Mitbewerber die Nutzung trotzdem nicht stoppen?
Sie lizenzieren eine ältere Marke, um rasch mit einer neuen Produktlinie oder einem Sender in den Markt zu gehen — und plötzlich behauptet der Mitbewerber, schon der Erwerb dieser Marke sei „sittenwidrig“ gewesen und deshalb müsse jede Nutzung sofort untersagt werden. Genau an dieser Stelle zieht der OGH eine für Unternehmer wichtige Grenze: Ein unsauberer Markenerwerb allein reicht noch nicht, um die Verwendung des Zeichens zu verbieten.
Der Streit kam aus dem Mode-TV-Segment. Zwei Anbieter kämpften um „Fashion“-Bezeichnungen. Zuerst wurde einer Partei per Einstweiliger Verfügung untersagt, „Fashion One“ zu verwenden. Die Gegenseite reagierte wirtschaftlich naheliegend: Sie sicherte sich eine Lizenz an „Fashion Television“ von einem kanadischen Markeninhaber. Parallel liefen Löschungsverfahren gegen mehrere Marken wegen behaupteter Nichtbenutzung. Die Verfahren wurden großteils ausgesetzt. Dazu kam ein zeitlich begrenztes Settlement mit wechselseitigen Lizenzen und einer Stillhalte-Komponente. Kurz gesagt: Markenstreit, Übergangslösungen, Prozessdruck und ein heiß umkämpfter Markt.
Die eigentliche Frage: Macht ein „unsauberer“ Erwerb jede spätere Nutzung rechtswidrig?
Die klagende Seite wollte der Gegnerin per EV verbieten lassen, die lizenzierten „Fashion“-Marken überhaupt zu benutzen. Das Argument: Die Marken seien in Kenntnis ihrer Nichtbenutzung nur gekauft oder lizenziert worden, um den Mitbewerber zu blockieren. Also sittenwidrig. Also Nutzungsverbot.
Genau diese Logik hat der OGH nicht mitgetragen. Seine Kernaussage ist für die Praxis klar: Allein der behauptet sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts begründet keinen eigenständigen Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung des Zeichens. Für ein Nutzungsverbot braucht es eine eigene tragfähige Grundlage — etwa im Markenrecht oder im Lauterkeitsrecht.
Der OGH hat diese Linie in der Entscheidung 4 Ob 4/24m vom 19.03.2024 deutlich herausgearbeitet. Besonders relevant: Das Gericht rückt damit von älteren Überlegungen ab, wonach aus dem sittenwidrigen Erwerb selbst schon ein Nutzungsverbot folgen könnte.
Warum diese Trennung für den Geschäftsalltag so wichtig ist
Juristisch klingt das technisch. Wirtschaftlich ist es hochpraktisch. Der Erwerb einer Marke und die Nutzung eines Zeichens sind zwei verschiedene Ebenen. Wer eine bestehende Marke kauft oder lizenziert, handelt nicht automatisch markenrechtlich „bösgläubig“. Und wenn die konkrete Verwendung des Zeichens keine Rechte des Gegners verletzt, wird sie nicht allein deshalb unzulässig, weil der Erwerbsvorgang verdächtig wirkt.
Das ist vor allem für Unternehmen relevant, die unter Zeitdruck Brand-Assets zukaufen: etwa für einen Markteintritt, eine Übergangsmarke, eine Relaunch-Phase oder zur Absicherung internationaler Vertriebsstrukturen. Wer hier mit älteren Marken arbeitet, bewegt sich oft in einem Graubereich zwischen legitimer Markenstrategie und dem Vorwurf, nur ein Sperrzeichen aufzubauen. Der OGH sagt nun: Diese Grauzone löst nicht automatisch ein allgemeines Nutzungsverbot aus.
Bösgläubigkeit, Nichtbenutzung, UWG: Was rechtlich tatsächlich zählt
Das Markenschutzgesetz erfasst Bösgläubigkeit bei der Anmeldung einer Marke. Gemeint ist also die Situation, dass jemand schon bei der Registrierung unlauter handelt. Der spätere Erwerb oder die spätere Lizenzierung einer bereits existierenden Marke fällt nicht automatisch darunter. Wer eine ältere Marke übernimmt, ist deshalb nicht schon wegen dieses Schritts markenrechtlich bösgläubig.
Die Nichtbenutzung ist ein anderes Thema. Marken können verfallen oder gelöscht werden, wenn sie über einen relevanten Zeitraum nicht ernsthaft benutzt wurden. Für Käufer oder Lizenznehmer alter Marken ist das ein echtes wirtschaftliches Risiko. Aber auch dieses Risiko führt nicht automatisch dazu, dass jede Verwendung des Zeichens gegenüber Mitbewerbern verboten werden kann.
§ 1 UWG ist die Generalklausel gegen unlautere Geschäftspraktiken. Darüber kann ein unlauterer Behinderungswettbewerb relevant werden, wenn Marken nur als Sperrzeichen eingesetzt werden, um Wettbewerber zu blockieren. Die Rechtsfolge ist nach der nun klaren Linie des OGH aber typischerweise nicht: „Du darfst das Zeichen überhaupt nicht nutzen.“ Eher geht es um Abwehrrechte gegen die Durchsetzung solcher Marken, um Einwendungen gegen markenrechtliche Ansprüche oder um Ansprüche wie Einwilligung in die Löschung beziehungsweise Rücknahme bestimmter Schritte.
Der OGH verschiebt den Fokus: Nicht der Kauf ist entscheidend, sondern wie Sie die Marke einsetzen
Für Unternehmer ist das der eigentliche Kern der Entscheidung. Kritisch wird es vor allem dann, wenn sich jemand aktiv auf die Marke stützt, um andere aus dem Markt zu drängen. Wer mit schwachen oder lange unbenutzten Marken flächendeckend droht, EV-Anträge als Blockadeinstrument einsetzt oder Serien-Abmahnungen ohne saubere Anspruchsgrundlage verschickt, produziert einen Sperrzeichen-Eindruck. Dann kann die Gegenseite lauterkeitsrechtlich oder markenrechtlich zurückschlagen.
Umgekehrt bedeutet die Entscheidung auch: Wenn Ihr Mitbewerber behauptet, Ihre Marke oder Lizenz sei nur „schmutzig“ erworben worden, reicht das für sich genommen noch nicht, um Ihre Nutzung zu stoppen. Er braucht harte eigene Ansprüche. Etwa eine tatsächliche Zeichenrechtsverletzung, Irreführung, unlautere Anlehnung oder andere konkret fassbare Eingriffstatbestände.
Wo das Urteil im Vertrieb, Franchise und Händlernetz sofort relevant wird
Wenn Sie als Hersteller oder Franchisegeber ältere Marken zukaufen, um Regionen, Segmente oder Produktlinien abzusichern, sollten Sie diese Entscheidung kennen. Defensive Markenstrategien sind nicht per se unzulässig. Riskant wird es erst, wenn die Marke bloß als Waffe geführt wird, ohne tragfähige Benutzung oder ohne sachliche Marktstrategie.
Wenn Sie als Vertragshändler oder lokaler Vertriebspartner mit einer „Altmarke“ arbeiten, ist vor Kampagnenstart zu prüfen, ob Benutzungsnachweise, Lizenzketten, Territorien und Klassen sauber dokumentiert sind. Gerade bei grenzüberschreitenden Vertriebssystemen scheitert die Praxis oft nicht am großen Rechtsprinzip, sondern an fehlenden Rechnungen, lückenhaften Media-Plänen oder unklaren Unterlizenzrechten.
Wenn gerade Settlement-Verhandlungen laufen, sollten Stillhalte-Klauseln exakt zwischen markenrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen unterscheiden. Sonst glaubt eine Seite, es sei nur die Markenklage „eingefroren“, während die andere daraus ein weitergehendes Nutzungsrecht oder einen Verzicht auf EV-Schritte ableiten will.
Wenn Ihr Naming stark auf beschreibende Begriffe setzt — etwa „Fashion“, „Tech“, „Green“, „Premium“ — steigt das Konfliktpotenzial. Solche Begriffe haben schwächere Kennzeichnungskraft. Wer hier ohne klare Unterscheidungsmerkmale arbeitet, lädt Streit geradezu ein.
Fünf Punkte, die Sie vor Kauf oder Lizenz einer älteren Marke abklären sollten
- Benutzung der letzten fünf Jahre prüfen: Gibt es belastbare Nachweise für echte Marktnutzung oder nur Registereinträge?
- Löschungs- und Verfallsrisiken bewerten: Laufen Verfahren oder drohen Angriffe wegen Nichtbenutzung?
- Lizenzkette sauber dokumentieren: Darf der Lizenzgeber die Rechte tatsächlich vergeben? Gibt es territoriale oder mediale Beschränkungen?
- Use-Plan erstellen: Wie wird die Marke konkret genutzt, damit sie nicht weiter „schläft“?
- Enforcement zurückhaltend planen: Keine aggressiven Drohkulissen ohne stabile Anspruchsgrundlage.
FAQ: Typische Fragen aus der Praxis
Kann ich eine alte Marke kaufen, auch wenn ich weiß, dass sie bisher kaum benutzt wurde?
Ja. Der Kauf oder die Lizenzierung einer solchen Marke ist nicht automatisch rechtswidrig. Das Problem liegt eher im wirtschaftlichen und prozessualen Risiko: Die Marke könnte wegen Nichtbenutzung angreifbar sein. Vor dem Erwerb sollten deshalb Benutzungsnachweise, anhängige Verfahren und die geplante künftige Nutzung genau geprüft werden.
Kann mein Mitbewerber mir die Nutzung verbieten, nur weil er den Erwerb meiner Marke für sittenwidrig hält?
Nach der Linie des OGH reicht dieser Vorwurf allein nicht. Für ein Nutzungsverbot braucht der Gegner eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Ohne konkrete Markenverletzung, UWG-Verstoß oder vergleichbaren Tatbestand bleibt der bloße Hinweis auf einen „unsaubereren“ Erwerb zu wenig.
Was ist gefährlicher: die Nutzung einer schwachen Marke oder ihre aggressive Durchsetzung?
Meist die aggressive Durchsetzung. Der OGH macht deutlich, dass die rechtliche Brisanz vor allem steigt, wenn jemand aus einer schwachen oder problematischen Marke heraus andere blockieren will. Wer hingegen eine Marke sachlich nutzt und seine Position nicht künstlich überzieht, steht regelmäßig besser da.
Was sollte in einem Settlement oder Standstill unbedingt geregelt sein?
Wichtig sind Reichweite, Dauer und genaue Anspruchsarten. Also: Gilt die Stillhaltepflicht nur für Markenansprüche oder auch für UWG-Ansprüche? Welche Gebiete, Medien und Zeichen sind erfasst? Gibt es wechselseitige Lizenzen, EV-Verzicht, No-challenge-Klauseln oder Zustimmungspflichten für neue Kampagnen?
Für Unternehmer ist die Botschaft dieser Entscheidung angenehm nüchtern: Wer eine „schlafende“ Marke kauft, sperrt den Markt nicht automatisch ab — aber der Mitbewerber kann die Nutzung auch nicht allein mit dem Hinweis auf einen sittenwidrigen Erwerb stoppen. Entscheidend ist, ob ein eigenständiger Rechtsverstoß vorliegt und wie die Marke tatsächlich benutzt und durchgesetzt wird.
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