D&O aus Stiftungsmitteln bezahlt? Die Police bleibt – aber der Vorstand könnte die Prämie zurückzahlen müssen

Die Versicherung läuft, die Prämie ist bezahlt, der Schutz besteht – und trotzdem kann es intern teuer werden. Genau diese Konstellation beschäftigt viele Unternehmerfamilien und Stiftungsstrukturen: Eine Privatstiftung finanziert eine D&O-Polizze für den eigenen Vorstand und gleich auch für Geschäftsführer mehrerer Tochtergesellschaften. Klingt sauber organisiert. Rechtlich steckt der entscheidende Punkt aber nicht im Versicherungsvertrag, sondern in der Frage, wie diese Prämienzahlung innerhalb der Stiftung einzuordnen ist.

Für Vertriebsgruppen ist das besonders relevant. Wer Gesellschaften über eine Privatstiftung hält, bündelt Haftungsrisiken oft konzernweit: Geschäftsführung, Vertriebsleitung, Auslandstöchter, Franchise-Gesellschaften oder operative Vertriebsgesellschaften sollen über eine Gruppenpolizze abgesichert werden. Gerade dann stellt sich die Frage: Braucht es dafür eine gerichtliche Genehmigung, weil Organmitglieder mitversichert sind – oder ist das schlicht Teil ihrer Vergütung?

Die Ausgangslage: Eine Stiftung will den gesamten Führungskreis absichern

Ausgangspunkt war eine Privatstiftung, die für ihren Vorstand und zusätzlich für die Geschäftsführer von vier Tochtergesellschaften eine D&O-Versicherung abschließen wollte. Versicherungsnehmerin sollte die Stiftung selbst sein. Sie sollte auch die jährliche Prämie zahlen. Mitversichert wären die Organmitglieder, also jene Personen, die wegen Managemententscheidungen Haftungsrisiken tragen.

Der Vorstand wollte rechtlich auf Nummer sicher gehen und beantragte eine gerichtliche Genehmigung. Dahinter stand ein naheliegender Gedanke: Wenn die Stiftung eine Versicherung bezahlt, von der Vorstandsmitglieder persönlich profitieren, könnte das wie ein Geschäft mit sich selbst wirken. Genau solche Konstellationen kontrolliert das Privatstiftungsgesetz besonders streng.

Erstgericht und Rekursgericht sahen das anders. Ihre Linie war klar: Der Vertrag wird mit einer Versicherung abgeschlossen, nicht mit einem Vorstandsmitglied. Deshalb liege kein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft vor. Der Oberste Gerichtshof befasste sich in der Folge mit der Sache und stellte die Weichen für die Praxis deutlich.

Nicht § 17 PSG, sondern § 19 PSG: Dort liegt der eigentliche Hebel

Der OGH hat den Revisionsrekurs zwar als unzulässig zurückgewiesen, aber die rechtliche Einordnung ausführlich erläutert. Maßgeblich ist: Der Abschluss einer D&O-Versicherung auf Kosten der Privatstiftung ist kein genehmigungspflichtiges Insichgeschäft nach § 17 Abs 5 PSG, sondern über die Vergütungsschiene nach § 19 PSG zu beurteilen. Die Entscheidung erging zu 6 Ob 95/24w vom 18.12.2024.

§ 17 Abs 5 PSG soll Missbrauch verhindern, wenn die Stiftung mit einem Vorstandsmitglied selbst ein Geschäft abschließt oder wirtschaftlich ein gleichartiger Fall vorliegt. Typischerweise geht es um Konstellationen, in denen die Gefahr besteht, dass ein Organmitglied auf beiden Seiten des Geschäfts steht oder die Stiftung zu seinen Gunsten disponiert.

Genau das sah der OGH bei der D&O-Police nicht. Vertragspartner der Versicherung ist die Stiftung. Moderne D&O-Versicherungen decken zudem regelmäßig nicht nur Organmitglieder, sondern oft auch die Gesellschaft selbst mit ab, etwa über einen sogenannten Entity Cover. Dass Vorstandsmitglieder mittelbar von der Prämienzahlung profitieren, reicht nach dieser Sichtweise nicht aus, um daraus ein Geschäft „mit sich selbst“ zu machen.

Der Vorteil für den Vorstand entsteht vielmehr ausschließlich wegen seiner Organfunktion. Und damit gehört die Frage, ob die Stiftung die Prämie tragen darf, in den Bereich der Vorstandsvergütung. Genau dafür ist § 19 PSG da. Diese Bestimmung regelt die Vergütung des Stiftungsvorstands und erlaubt, solche Leistungen in der Stiftungserklärung vorzusehen oder – wenn dort nichts geregelt ist – gerichtlich festsetzen zu lassen.

Warum diese Unterscheidung wirtschaftlich mehr bedeutet als nur eine Paragraphenfrage

Die juristische Einordnung hat eine sehr praktische Folge: Die Police ist nach außen grundsätzlich wirksam, auch wenn intern nicht alles sauber geregelt wurde. Die Versicherung muss also nicht schon deshalb scheitern, weil keine gerichtliche Genehmigung nach § 17 PSG vorliegt.

Das Problem verlagert sich nach innen. Fehlt eine tragfähige Grundlage dafür, dass die Stiftung die D&O-Prämie als Vergütungsbestandteil übernimmt, kann die Stiftung Rückforderungsansprüche gegen Organmitglieder haben. Anders gesagt: Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, aber der Vorstand könnte verpflichtet sein, die bezahlten Prämien der Stiftung zu erstatten.

Gerade in größeren Vertriebsstrukturen ist das kein Nebenthema. Wenn eine Stiftung für mehrere Gesellschaften eine Gruppenpolizze finanziert, können rasch fünfstellige oder höhere Jahresprämien zusammenkommen. Wird das über Jahre ohne klare Vergütungsregelung praktiziert, entsteht ein reales finanzielles Konfliktpotenzial – oft erst dann sichtbar, wenn es personelle Wechsel, interne Streitigkeiten oder eine spätere Prüfung gibt.

Was Unternehmer in Vertriebsgruppen jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Ihre Vertriebs-GmbHs über eine Privatstiftung gehalten werden und eine einheitliche D&O-Struktur geplant ist, sollte die Prämientragung nicht bloß „mitlaufen“. Sie braucht eine saubere interne Grundlage.

Wenn Sie als Stiftungsvorstand, Geschäftsführer oder Stifter eine D&O aus Stiftungsmitteln finanzieren wollen, muss klar dokumentiert sein, warum die Übernahme der Prämie als Bestandteil der Organvergütung zulässig ist. Das betrifft nicht nur den Stiftungsvorstand selbst, sondern besonders auch Geschäftsführer von Tochtergesellschaften, Vertriebsleiter mit Organfunktion oder Managementteams in Auslandseinheiten.

Wenn konzernweit Vertriebsrisiken abgesichert werden sollen – etwa an der Schnittstelle zu Kartellrecht, Exportkontrolle oder Produkthaftungsrisiken –, kommt ein weiterer Punkt dazu: Es muss transparent geregelt sein, welche Gesellschaften und Organfunktionen überhaupt mitversichert sind und wer die Kosten wirtschaftlich trägt. Ohne interne Umlagen oder Recharge-Regeln zahlt sonst womöglich die Stiftung dauerhaft Risiken operativer Einheiten, ohne dass dies intern sauber abgebildet ist.

Vier Punkte, die vor Abschluss oder Verlängerung der D&O-Police auf den Tisch gehören

  • Vergütungsgrundlage prüfen: Steht in der Stiftungserklärung, in einer Vergütungsrichtlinie oder in sonstigen internen Regelungen, dass D&O-Prämien übernommen werden dürfen?
  • Deckung klar definieren: Welche Organe sind umfasst, welche Tochtergesellschaften eingeschlossen, welche Limits gelten, gibt es einen Selbstbehalt?
  • Kosten intern zuordnen: Wird die Prämie nur von der Stiftung getragen oder an operative Gesellschaften weiterverrechnet?
  • Beschlüsse sauber protokollieren: Nutzen, Kosten, Risikolage und Entscheidungsweg sollten in Organprotokollen nachvollziehbar festgehalten werden.

Ein Selbstbehalt ist dabei nicht nur versicherungstechnisch interessant. Er kann auch Governance-Bedenken entschärfen. Der OGH hat zwar klargestellt, dass sogenannte Moral-Hazard-Überlegungen die Einordnung nicht ändern. Praktisch bleibt aber richtig: Wer Organhaftung vollständig „wegversichert“, ohne eigene Verantwortungsanteile sichtbar zu belassen, lädt spätere Diskussionen geradezu ein.

Typische Fehler in der Praxis

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass mit Abschluss der Polizze alles erledigt sei. Das stimmt nur auf der Außenseite des Vertragsverhältnisses mit dem Versicherer. Die Innenseite – also die Frage, wer die Prämie letztlich tragen darf – wird oft erst bei Konflikten relevant.

Ebenso kritisch ist eine zu allgemeine Gestaltung. Wenn bloß „das Management“ versichert werden soll, aber weder Organfunktion noch Tochtergesellschaften präzise bezeichnet sind, entstehen Auslegungsprobleme. Das wird besonders heikel, wenn sich die Konzernstruktur ändert, neue Vertriebsgesellschaften hinzukommen oder Organfunktionen zwischen Personen verschoben werden.

Auch alte Polizzen verdienen einen zweiten Blick. Viele D&O-Verträge wurden vor Jahren abgeschlossen und seither nur verlängert. Wenn die Stiftung damals keine klare interne Vergütungsregel geschaffen hat, bleibt dieses Thema bei jeder Erneuerung auf dem Tisch.

FAQ: Was Unternehmen und Organmitglieder jetzt oft googlen

Muss eine Privatstiftung für eine D&O-Versicherung immer eine gerichtliche Genehmigung einholen?

Nein, nicht schon deshalb, weil Vorstandsmitglieder mitversichert sind. Nach der Entscheidung 6 Ob 95/24w vom 18.12.2024 ist die D&O-Prämie regelmäßig nicht als genehmigungspflichtiges Insichgeschäft nach § 17 Abs 5 PSG zu behandeln. Entscheidend ist vielmehr, ob die Übernahme der Prämie intern als Vergütungsbestandteil nach § 19 PSG gedeckt ist.

Bleibt die Versicherung wirksam, wenn die Stiftung intern keine saubere Grundlage für die Prämienzahlung hatte?

Grundsätzlich ja. Der OGH trennt klar zwischen der externen Wirksamkeit der Police und der internen Kostentragung. Das bedeutet aber nicht, dass alles folgenlos bleibt: Intern können Rückforderungsansprüche gegen Organmitglieder entstehen.

Kann der Stiftungsvorstand bezahlte D&O-Prämien zurückzahlen müssen?

Ja, dieses Risiko besteht. Wenn die Stiftung die Prämien ohne ausreichende Grundlage aus Stiftungsmitteln übernommen hat, kann die Frage einer Rückerstattung aufkommen. Besonders relevant wird das bei fehlender Regelung in der Stiftungserklärung, bei unklarer Vergütungsordnung oder bei späteren internen Auseinandersetzungen.

Was ist bei einer D&O-Gruppenpolizze für Tochtergesellschaften besonders wichtig?

Es sollte eindeutig festgelegt sein, welche Gesellschaften und Organfunktionen eingeschlossen sind und wer die Kosten wirtschaftlich trägt. Bei Vertriebsgruppen mit mehreren GmbHs, Auslandstöchtern oder Franchise-Strukturen braucht es zusätzlich klare Umlage- und Dokumentationsregeln. Sonst wird aus einer sinnvollen Konzernlösung rasch ein internes Haftungs- und Kostenthema.


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Dr. Clemens Pichler

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Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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