„Unabänderlich“ – bis sich das Umfeld ändert: OGH öffnet das Anpassungsventil bei dynamischen Verweisungen

Ein Wort in der Urkunde, ein neuer Gesellschafterkreis in der GmbH – und plötzlich steht die ganze Struktur still. Genau dort wird es für Familienunternehmen, Stiftungen und auch Vertriebsorganisationen heikel: Was passiert, wenn ein Vertrag oder eine Stiftungsurkunde bewusst an externe Regeln anknüpft, diese externen Regeln später aber geändert werden?

Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine für die Praxis äußerst relevante Linie gezogen: „Unabänderlich“ bedeutet nicht automatisch „für immer blockiert“. Wenn die ursprüngliche Gestaltung gerade auf eine Verbindung zu einem anderen Regelwerk aufgebaut war, kann eine spätere Anpassung zulässig sein. Das betrifft nicht nur Privatstiftungen in Beteiligungsstrukturen, sondern gedanklich auch Vertriebs- und Franchiseverträge mit dynamischen Verweisungen auf Handbücher, Policies oder Systemstandards.

Die Ausgangslage: Eine Stiftung sollte der GmbH-Struktur folgen – und blieb dann hinter ihr zurück

Eine Familien-Privatstiftung hielt einen wesentlichen Anteil an einer GmbH. In der Stiftungsurkunde war der Kreis der Begünstigten nicht frei formuliert, sondern bewusst an den Gesellschaftsvertrag der GmbH gekoppelt: Begünstigt sollten jene Personen sein, die nach dem GmbH-Vertrag Anteile ohne Beschränkung halten durften. Damals waren das nur Abkömmlinge der Gründerfamilie.

Die Regelung war zusätzlich als „unabänderlich“ ausgestaltet. Auf den ersten Blick also ein geschlossenes System. Jahre später änderte sich jedoch der Gesellschaftsvertrag der GmbH: Nun sollten auch Ehegatten von Abkömmlingen als zulässige Personen im Beteiligungsumfeld erfasst sein.

Genau damit entstand ein Spannungsfeld. Die GmbH-Struktur war geöffnet worden, die Stiftungssatzung blieb aber auf dem alten Stand. Der Stiftungsvorstand wollte diese Öffnung nachvollziehen und beantragte die gerichtliche Genehmigung zur Änderung der Stiftungsurkunde. Die Vorinstanzen lehnten ab. Der OGH gab dem Stiftungsvorstand schließlich Recht.

Warum dieser Fall für Unternehmer mehr ist als reines Stiftungsrecht

Auf den ersten Blick klingt das nach einem Spezialthema für Nachfolgeplanung. Wirtschaftlich geht es aber um ein Grundproblem vieler Vertrags- und Beteiligungsmodelle: Ein Dokument verweist auf ein anderes – und keiner regelt sauber, was bei späteren Änderungen passiert.

Das kennen Unternehmer nicht nur aus Stiftungsstrukturen. Dasselbe Muster findet sich in Franchiseverträgen mit Verweis auf das jeweilige Systemhandbuch, in Vertragshändlerverträgen mit dynamischen Qualitätsrichtlinien, in Gesellschaftervereinbarungen mit Bezug auf Satzungen oder in Investorenverträgen mit „No-Change“-Klauseln. Solange alle Dokumente zusammenpassen, funktioniert das System. Ändert sich ein Baustein, drohen Blockaden.

Gerade deshalb ist die Entscheidung wirtschaftlich interessant: Sie zeigt, dass eine bewusst gewählte Kopplung an externe Regeln nicht starr ausgelegt werden muss, wenn sich der Bezugsrahmen wesentlich verändert.

§ 33 Abs 2 PSG: Kein Katastrophenfall nötig

Rechtlich drehte sich alles um § 33 Abs 2 PSG. Diese Bestimmung erlaubt dem Stiftungsvorstand, eine Stiftungserklärung mit gerichtlicher Genehmigung zu ändern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Erstens dürfen die Stifter die betreffende Änderung nicht mehr selbst vornehmen können oder sich dafür kein Änderungsrecht vorbehalten haben. Zweitens müssen geänderte Verhältnisse vorliegen. Drittens muss der Stiftungszweck gewahrt bleiben.

Entscheidend ist die Schwelle für diese „geänderten Verhältnisse“. Der OGH stellt klar: Es braucht nicht erst einen völligen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder eine Art rechtliche Ausnahmesituation. Es genügt, dass die Veränderung für die Stiftung wesentlich ist und vernünftigerweise anzunehmen ist, dass die Stifter unter den neuen Bedingungen schon bei Errichtung eine andere, passende Regel getroffen hätten.

Das ist für die Praxis ein wichtiger Maßstab. Die Hürde liegt damit nicht bei der Katastrophe, sondern bei der wesentlichen Veränderung des Rahmens.

Der Kern der Entscheidung: Wer dynamisch verweist, schafft ein späteres Anpassungsthema mit

Der OGH stellte auf die Konstruktion der Stiftungsurkunde ab. Die Begünstigtenregelung war nicht zufällig so formuliert worden, sondern bewusst an den GmbH-Gesellschaftsvertrag angelehnt. Diese Anbindung war also Teil des ursprünglichen Konzepts.

Wenn sich dann gerade dieses externe Regelwerk ändert, ist das keine nebensächliche Entwicklung. Es betrifft den Kern des gewählten Modells. Die spätere Öffnung des GmbH-Vertrags für Ehegatten war daher ein wesentlicher geänderter Umstand.

Der OGH prüfte dabei den hypothetischen Stifterwillen am Zeitpunkt der Errichtung. Die Frage lautete nicht, was die Stifter heute vielleicht wünschen würden, sondern was sie damals geregelt hätten, wenn sie die spätere Änderung des GmbH-Vertrags vorausgesehen hätten. Die Antwort fiel hier klar aus: Hätten die Stifter die spätere Öffnung gekannt, hätten sie die Stiftung parallel dazu ausgestaltet.

Genau darin liegt die Tragweite der Entscheidung. Eine dynamische Verweisung ist nicht bloß ein redaktioneller Verweis. Sie kann zum Argument dafür werden, dass eine spätere Anpassung gerade dem ursprünglichen Konzept entspricht.

„Unabänderlich“ schützt nicht vor dem Gesetz

Besonders interessant ist ein weiterer Punkt: Die Stiftungsurkunde sprach von „Unabänderlichkeit“. Trotzdem war die Anpassung möglich.

Der OGH macht deutlich, dass eine solche Formulierung nicht jede spätere Änderung absolut ausschließt. Wenn sich die Stifter ein Änderungsrecht nur teilweise vorbehalten haben, bleibt das gesetzliche, subsidiäre Änderungsrecht des Stiftungsvorstands für jene Bereiche bestehen, die von diesem Vorbehalt nicht erfasst sind. Die rechtliche Schranke ist also nicht das Etikett „unabänderlich“, sondern § 33 Abs 2 PSG samt gerichtlicher Kontrolle.

Für Vertragsgestalter ist das eine klare Warnung: Wer „unabänderlich“ schreibt, hat noch keine unangreifbare Ewigkeit geschaffen. Vor allem dann nicht, wenn die Regelung gleichzeitig von einem externen Regelwerk abhängt, das selbst veränderlich ist.

Die Entscheidung des OGH erging zu 6 Ob 195/24m vom 18.12.2024.

Wo Unternehmer jetzt genau hinschauen sollten

Wenn Sie eine Privatstiftung als Gesellschafterin in einer Holding- oder Nachfolgestruktur einsetzen, sollten Sie prüfen, ob Stiftungserklärung und Gesellschaftsvertrag noch deckungsgleich sind. Besonders sensibel sind Regelungen zum Gesellschafterkreis, zu Übertragungsbeschränkungen und zu Zustimmungserfordernissen.

Wenn Sie mit Investoren, Mitgesellschaftern oder Familienmitgliedern „No-Change“- oder Unabänderlichkeitsklauseln vereinbart haben, lohnt sich ein zweiter Blick auf jede dynamische Verweisung. Denn je stärker ein Dokument auf ein anderes Bezug nimmt, desto eher stellt sich später die Frage nach einem rechtssicheren Anpassungsmechanismus.

Wenn Sie Franchisegeber, Vertragshändler oder Systempartner sind, ist die Parallele besonders greifbar: Viele Verträge verweisen auf Handbücher, Markenrichtlinien, Compliance-Regeln oder Qualitätsstandards „in der jeweils geltenden Fassung“. Das schafft Flexibilität, kann aber auch Streit auslösen, wenn der wirtschaftliche Inhalt des Vertrags nachträglich verschoben wird. Dann ist vorab zu regeln, welche Änderungen einseitig nachgezogen werden dürfen und wo Zustimmung oder Ausgleich nötig sind.

Wenn gerade eine Anteilsübertragung, die Erweiterung des Begünstigtenkreises oder eine Öffnung für Ehegatten, Management oder die Next Generation geplant ist, sollte die gesamte Dokumentenkette geprüft werden. Nicht nur die Satzung. Auch Syndikatsvertrag, Stiftungserklärung, Beiratsregeln und flankierende Verträge müssen zusammenpassen.

Diese Checkliste verhindert spätere Blockaden

  • Dynamische Verweisungen identifizieren: Wo verweisen Verträge oder Urkunden auf „die jeweilige Fassung“ anderer Dokumente?
  • Änderungsmechanismen prüfen: Ist geregelt, wer Änderungen beschließt, ob eine Genehmigung nötig ist und wie Betroffene informiert werden?
  • Unabänderlichkeitsklauseln hinterfragen: Halten sie auch dann, wenn sich der externe Bezugsrahmen wesentlich ändert?
  • Gründer- oder Stifterwillen dokumentieren: Warum wurde an externe Regeln angeknüpft? Diese Motive sind später für die Auslegung entscheidend.
  • Konsistenz aller Dokumente sicherstellen: Stiftung, Gesellschaftsvertrag, Syndikat und Verträge im Vertriebssystem dürfen sich nicht widersprechen.

FAQ: Was Unternehmer dazu tatsächlich googeln

Kann eine „unabänderliche“ Stiftungserklärung überhaupt noch geändert werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 33 Abs 2 PSG kann der Stiftungsvorstand mit gerichtlicher Genehmigung Änderungen vornehmen, wenn geänderte Verhältnisse vorliegen und der Stiftungszweck gewahrt bleibt. Die bloße Formulierung „unabänderlich“ sperrt diesen gesetzlichen Anpassungskanal nicht automatisch.

Reicht es für eine Änderung, dass sich ein externer Vertrag oder Gesellschaftsvertrag geändert hat?

Nicht jede Änderung genügt. Sie muss für die Stiftung oder das betroffene Modell wesentlich sein. Wenn die ursprüngliche Regelung aber bewusst an dieses externe Regelwerk angeknüpft war, spricht viel dafür, dass eine spätere Änderung gerade relevant ist.

Was bedeutet „hypothetischer Stifterwille“ in der Praxis?

Das Gericht fragt, was die Stifter bei Errichtung geregelt hätten, wenn sie die spätere Entwicklung vorausgesehen hätten. Maßgeblich ist also nicht eine freie Neubewertung Jahre später. Entscheidend sind die ursprüngliche Konzeption, der Zweck der Regelung und die dokumentierten Motive.

Ist das auch für Franchise- und Vertriebsverträge wichtig?

Ja, vor allem bei dynamischen Verweisungen auf Handbücher, Policies oder Systemstandards. Solche Klauseln schaffen Flexibilität, können aber bei späteren Änderungen rechtlich und wirtschaftlich kippen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien im Vertriebsrecht zeigt sich immer wieder: Je dynamischer der Verweis, desto wichtiger ist ein sauberer Anpassungsmechanismus.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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