Gleicher Schreibtisch, gleicher Chef, trotzdem Neubeginn: Warum eine Eigenkündigung im Konzern „Abfertigung alt“ vernichten kann
Der Mitarbeiter sitzt am selben Platz, macht dieselbe Arbeit, bekommt dasselbe Gehalt – und verliert trotzdem jahrelang aufgebaute Ansprüche. Genau diese Konstellation ist in Konzernen häufiger, als viele Geschäftsführer glauben: Eine Eigenkündigung, ein schneller Wechsel in die Schwestergesellschaft, später eine Reorganisation oder Verschmelzung – und Jahre danach stellt sich die teure Frage, ob alte Dienstzeiten mitzählen oder nicht.
Für Unternehmer ist das keine akademische Feinheit. Es geht um Geld. Um „Abfertigung alt“, um längere Kündigungsfristen und um die Frage, ob ein konzerninterner Wechsel als Fortsetzung oder als echter Neustart behandelt wird. Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine klare Linie gezogen: Nicht der gemeinsame Standort und nicht die faktische Einheitsführung entscheiden, sondern der rechtliche Bruch.
Ein Mitarbeiter wollte zum Bundesheer – und verlor dabei seine Altansprüche
Die Geschichte begann mit einer Eigenkündigung. Ein langjähriger Speditionsmitarbeiter beendete 2004 sein Dienstverhältnis selbst, weil er einen Auslandseinsatz des Bundesheers antreten wollte. Dieser Einsatz kam dann aber nicht zustande. Noch während der Kündigungsfrist vereinbarte er mit demselben Geschäftsführer, ab 1.5.2004 bei einer Schwestergesellschaft weiterzuarbeiten.
Nach außen wirkte alles wie bisher: gleicher Arbeitsplatz, gleiche Tätigkeit, gleiches Entgelt. Rechtlich wurde aber sauber geschnitten. Das alte Dienstverhältnis wurde endabgerechnet, der Mitarbeiter bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet und bei der anderen Konzerngesellschaft neu aufgenommen.
Ein Jahr später wurden die beiden Gesellschaften verschmolzen. 2016 folgte die Kündigung. Jetzt wollte der Mitarbeiter die lange Vordienstzeit vor 2004 wieder aufleben lassen: für eine „Abfertigung alt“ – unter Anrechnung der MVK-Beiträge – und für eine längere Kündigungsfrist. Sein Argument: Wirtschaftlich sei das alles durchgehend ein einheitliches Arbeitsverhältnis gewesen.
Was rechtlich zählt: derselbe Arbeitgeber oder nur derselbe Konzern?
Hier liegt der entscheidende Punkt. Für Abfertigung und Kündigungsfrist zählt im Regelfall nicht, ob zwei Gesellschaften denselben Geschäftsführer haben, am selben Standort arbeiten oder nach außen wie „ein Betrieb“ auftreten. Maßgeblich ist, wer der rechtliche Vertragspartner ist.
§ 23 Abs 1 AngG knüpft die „Abfertigung alt“ an die Dauer des Dienstverhältnisses zum selben Arbeitgeber. Das bedeutet: Nicht die wirtschaftliche Gruppe zählt, sondern der konkrete Rechtsträger.
§ 20 Abs 2 AngG ist für die Kündigungsfrist ähnlich aufgebaut. Auch hier werden grundsätzlich die Zeiten beim selben Dienstgeber zusammengerechnet. Zeiten bei einer Schwester- oder Tochtergesellschaft fallen ohne besondere Vereinbarung nicht automatisch darunter.
Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 beginnen, gilt grundsätzlich das BMSVG. § 46 BMSVG regelt damit den Einstieg in die „Abfertigung neu“. Altverträge bleiben zwar im alten System, aber nur solange ihre Altanwartschaften nicht untergehen oder wirksam in das neue System übergeführt werden.
Besonders heikel ist § 23 Abs 7 AngG: Wer selbst kündigt, verliert den Anspruch auf „Abfertigung alt“. Genau diese Eigenkündigung war hier der Bruch, an dem der spätere Anspruch scheiterte.
Die Brücke zwischen Konzerngesellschaften hält nicht immer
Viele Unternehmen kennen die Konzernwechsel-Regel des § 46 Abs 3 Z 2 BMSVG. Sie kann dafür sorgen, dass Altanwartschaften bei einem Wechsel innerhalb des Konzerns weiterlaufen. Diese Brücke ist aber nicht immer begehbar.
Sie hilft nur dann, wenn der Altanspruch nicht bereits verloren gegangen ist. Wer durch eigene Kündigung seine „Abfertigung alt“ abgeschnitten hat, kann diese Altanwartschaft nicht über den Konzernwechsel retten. Genau das war die juristische Schlüsselfrage in diesem Fall.
Mit anderen Worten: Die Norm schützt den konzerninternen Übergang bestehender Altansprüche. Sie repariert aber keinen Anspruch, der vorher schon weggefallen ist.
OGH: Eigenkündigung kappt die Vergangenheit – auch bei späterer Verschmelzung
Der OGH entschied, dass die Dienstzeiten vor und nach 2004 nicht zusammenzurechnen sind. Der Mitarbeiter hatte sein ursprüngliches Dienstverhältnis eigeninitiativ beendet. Damit war sein Anspruch auf „Abfertigung alt“ verloren. Das neue Arbeitsverhältnis ab 1.5.2004 unterlag dem System „Abfertigung neu“.
Ebenso lehnte der Gerichtshof eine längere Kündigungsfrist unter Einrechnung der früheren Jahre ab. Für diese Berechnung fehlte es an Beschäftigungszeiten beim selben Rechtsträger oder an einer besonderen Anrechnungsvereinbarung.
Besonders bemerkenswert: Auch die spätere Verschmelzung der beiden Gesellschaften änderte daran nichts. Die frühere Eigenkündigung blieb rechtlich wirksam. Die alte Anspruchsschiene wurde durch die spätere gesellschaftsrechtliche Zusammenführung nicht wiederhergestellt.
Der OGH sah darin auch kein Umgehungsgeschäft. Eine unzulässige Umgehung liegt nur vor, wenn der Zweck einer gesetzlichen Regel gezielt ausgetrickst wird. Hier beruhte der Bruch auf der Eigenkündigung des Mitarbeiters. Dass danach ein neues Arbeitsverhältnis mit einer anderen Konzerngesellschaft begründet wurde, widersprach dem Gesetzeszweck nicht.
Die Entscheidung erging zu 8 ObA 48/22p vom 24.11.2022.
Warum diese Entscheidung auch für Vertriebsunternehmen wichtig ist
Das Thema wirkt arbeitsrechtlich – die wirtschaftliche Logik dahinter ist aber für Vertriebsorganisationen unmittelbar relevant. Denn auch im Vertrieb zählt oft nicht, wie „einheitlich“ ein Konzern faktisch auftritt, sondern welche Gesellschaft tatsächlich Vertragspartner ist.
Wenn Sie Vertriebsmitarbeiter, Key-Account-Funktionen oder Backoffice-Leistungen zwischen Schwestergesellschaften verschieben, kann ein formal sauberer oder unsauberer Wechsel erhebliche Folgen auslösen. Das betrifft nicht nur Personal, sondern auch Handelsvertreter-, Vertragshändler- und Franchiseverträge.
Wechselt im Konzern die Vertragsgesellschaft, ohne dass die Überleitung sauber geregelt ist, können Laufzeiten neu starten, Kündigungsfristen falsch berechnet werden oder Ausgleichsansprüche in eine unerwartete Richtung kippen. Der wirtschaftliche Alltag sagt oft: „Es ist doch dieselbe Gruppe.“ Das Recht fragt nüchterner: „Wer ist Vertragspartner?“
Vier Situationen, in denen Sie jetzt genauer hinschauen sollten
- Rückholung während der Kündigungsfrist: Ein Mitarbeiter kündigt selbst, soll aber kurzfristig in einer anderen Konzerngesellschaft weiterarbeiten. Dann entscheidet die Gestaltung, ob Altansprüche erhalten bleiben oder endgültig abgeschnitten sind.
- Ausgliederung von Funktionen: Logistik, Zoll, Vertriebssupport oder Innendienst werden in eine Schwesterfirma verlagert. Ohne saubere Transferstruktur entstehen später Streitigkeiten über Abfertigung, Kündigungsfrist und Vordienstzeiten.
- Spätere Verschmelzung nach internem Wechsel: Viele glauben, eine spätere Fusion „heile“ frühere Brüche. Genau das stimmt nicht automatisch.
- Wechsel der Vertragspartei im Vertrieb: Wenn Handelsvertreter oder Vertragshändler künftig mit einer anderen Konzerngesellschaft kontrahieren, braucht es klare Übernahme-, Abtretungs- oder Neustart-Regelungen.
So steuern Unternehmen den Unterschied zwischen Fortsetzung und Neubeginn
- Wenn Altansprüche erhalten bleiben sollen: Keine Eigenkündigung als Zwischenschritt verwenden. Stattdessen den konzerninternen Wechsel ohne Unterbrechung und mit klarer Dokumentation gestalten.
- Wenn ein echter Neustart gewollt ist: Eigenkündigung, Endabrechnung, Abmeldung, neuer Dienstvertrag und Zuordnung zum BMSVG lückenlos dokumentieren.
- Vordienstzeiten nicht „hineinphantasieren“: Wenn frühere Zeiten für Kündigungsfrist, Urlaub oder andere Ansprüche zählen sollen, braucht es eine ausdrückliche Vereinbarung.
- Kommunikation sauber halten: Widersprüchliche Zusagen zu Abfertigungssystem, Anrechnung oder „durchlaufender Beschäftigung“ schaffen später vermeidbare Prozesse.
FAQ: Was Unternehmen und Mitarbeiter dazu tatsächlich googlen
Zählt meine frühere Zeit mit, wenn ich im Konzern nur die Gesellschaft gewechselt habe?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Sie beim selben Rechtsträger beschäftigt geblieben sind oder ob ein neues Dienstverhältnis mit einer anderen Gesellschaft begonnen hat. Ohne besondere gesetzliche Brücke oder ausdrückliche Anrechnungsvereinbarung werden Zeiten bei verschiedenen Konzerngesellschaften grundsätzlich nicht zusammengerechnet.
Verliere ich „Abfertigung alt“, wenn ich selbst kündige und gleich bei der Schwesterfirma anfange?
Ja, genau das kann passieren. Die Eigenkündigung lässt den Anspruch auf „Abfertigung alt“ nach § 23 Abs 7 AngG grundsätzlich wegfallen. Ein nahtloser Start bei der Schwestergesellschaft rettet diesen Anspruch nicht automatisch.
Kann eine spätere Verschmelzung im Konzern den alten Status wiederherstellen?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Eine spätere Verschmelzung macht aus einem früher beendeten Alt-Dienstverhältnis nicht automatisch wieder eine durchgehende Beschäftigung. Wenn der Anspruch einmal durch Eigenkündigung abgeschnitten wurde, bleibt dieser Bruch in der Regel bestehen.
Was bedeutet das für Handelsvertreter- oder Vertragshändlerverträge im Konzern?
Die Grundidee ist dieselbe: Maßgeblich ist der konkrete Vertragspartner. Wenn im Konzern die Vertragsgesellschaft wechselt, können Laufzeit, Kündigungsregeln und wirtschaftliche Folgeansprüche davon abhängen, ob der Vertrag übergeleitet, neu abgeschlossen oder stillschweigend falsch weitergeführt wurde. Gerade im Vertrieb sollte dieser Wechsel vertraglich glasklar geregelt sein.
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