Jahrelang weggeschaut – dann fristlos gekündigt? Warum gelebte Praxis die sofortige Trennung kippen kann

Ein paar Minuten hier, ein Kaffee dort, ein kurzer Stopp beim Wohnhaus – und plötzlich steht nicht nur ein Mitarbeiter, sondern die gesamte Kündigungsstrategie des Unternehmens auf dem Spiel.

Genau das passiert in der Praxis häufiger, als vielen Geschäftsführern lieb ist: Auf dem Papier gelten strenge Regeln. Im Alltag werden sie locker gehandhabt. Solange der Umsatz stimmt, stört das niemanden. Erst wenn das Verhältnis kippt, werden Verstöße gesammelt, dokumentiert und als Grund für eine fristlose Trennung herangezogen. Rechtlich ist das brandgefährlich.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu 8 ObA 42/18t vom 25.09.2018 eine klare Linie gezogen: Wer eine abweichende Praxis über längere Zeit duldet, kann nicht ohne vorherige klare Warnung plötzlich die schärfste arbeitsrechtliche Sanktion ziehen.

Der Monteur, das Kaffeehaus und die späte Strenge des Arbeitgebers

Ein langjähriger Elektromonteur war für ein Unternehmen im Außendienst tätig. Offiziell waren Pausen mit 15 Minuten geregelt. Tatsächlich lief der Betrieb anders: Pausen wurden flexibel gehandhabt, oft auch länger. Das war im Unternehmen bekannt. Die Zeiten wurden nicht konsequent erfasst, Verstöße nicht beanstandet, klare Stoppsignale gab es nicht.

Dann änderte sich der Umgang. Anfang 2016 begann der Arbeitgeber, den Monteur gezielt zu beobachten. Sein Dienstfahrzeug wurde bei Stopps fotografiert – unter anderem vor einem Kaffeehaus und beim Wohnhaus. Kurz darauf folgte die fristlose Entlassung. Der Vorwurf: wiederholt zu lange Pausen, unbefugtes Verlassen der Arbeit, erhebliche Pflichtverletzung.

Der Mitarbeiter akzeptierte das nicht und klagte auf seine Beendigungsansprüche. Wirtschaftlich geht es in solchen Fällen nicht nur um das Monatsentgelt. Dazu kommen offene Ansprüche aus der Beendigung, Verfahrskosten und oft eine empfindliche Verzögerung bei der Nachbesetzung oder Neuorganisation des Teams.

Warum Fotos allein keine wirksame Entlassung retten

Der OGH hielt die Entlassung für unwirksam. Entscheidend war nicht, dass der Arbeitgeber gar keine Verdachtsmomente hatte. Entscheidend war, dass er die gelebte Praxis selbst über Jahre mitgetragen hatte.

Für eine sofortige Entlassung wegen unbefugten Verlassens der Arbeit braucht es ein erhebliches, nicht gerechtfertigtes Fernbleiben. Dieses Verhalten muss so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Beweislast dafür liegt beim Arbeitgeber.

Genau daran scheiterte der Fall. Es konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden, wann, wie lange und mit welchen konkreten Auswirkungen der Monteur tatsächlich unentschuldigt nicht gearbeitet hatte. Unklare Sachverhalte gehen in dieser Konstellation zu Lasten des Unternehmens. Verdacht ersetzt keinen Beweis.

Hinzu kam ein zweiter Punkt, der für Unternehmer besonders wichtig ist: Wenn längere oder flexible Pausen jahrelang toleriert werden, entsteht eine betriebliche Realität, die rechtlich nicht ignoriert werden kann. Wer von dieser Praxis weg will, muss das klar kommunizieren. Und zwar nicht beiläufig, sondern mit eindeutiger Ansage: Ab jetzt gilt die Regel strikt. Bei erneutem Verstoß drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Die heikle Macht der „gelebten Praxis“

Viele Unternehmen unterschätzen diesen Mechanismus. Nicht die Klausel im Handbuch entscheidet allein, sondern auch das, was täglich tatsächlich gelebt wird. Wenn Einsatzleiter, Filialleiter oder Vorgesetzte über Jahre wegsehen, entsteht ein gefährlicher Widerspruch zwischen Papier und Praxis.

Das betrifft nicht nur Pausen. Dasselbe Muster findet man im Vertriebsalltag laufend: Außendienstberichte werden nie pünktlich abgegeben, Exklusivitätsgrenzen werden unscharf gezogen, CI-Vorgaben werden locker gesehen, Preisempfehlungen werden faktisch ignoriert. Solange niemand einschreitet, sinkt die Chance, später ohne Vorwarnung wegen eines „wichtigen Grundes“ hart durchzugreifen.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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