Gebietsschutz als Geschäftsmodell? Warum 42 abgeworbene Kunden plötzlich kein klarer UWG-Fall mehr sind

42 Kunden wechseln, der bisherige Anbieter verliert Umsatz, und trotzdem ist die Rechtslage nicht so eindeutig, wie viele Unternehmer glauben. Genau das zeigt ein Kärntner Streit zwischen zwei Rauchfangkehrern: Was auf den ersten Blick wie ein klassischer Fall unlauterer Gebietsverletzung aussieht, kann an einer ganz anderen Stelle kippen — nämlich am EU-Recht.

Für Unternehmer ist das brisanter, als es nach einem branchenspezifischen Sonderfall klingt. Denn die eigentliche Frage lautet nicht nur, ob ein Mitbewerber „fremde“ Kunden ansprechen durfte. Die spannendere Frage ist: Darf der Staat privatwirtschaftliche Leistungen überhaupt territorial abschotten, wenn mildere Mittel denselben Zweck erreichen würden?

Der Konflikt begann mit einer Postwurfsendung — und endete vorerst in Luxemburg

Der Kläger und der Beklagte waren beide Rauchfangkehrer in Kärnten. Nach einer Gebietsreform bewarb der Beklagte per Postwurfsendung Kunden in einem benachbarten Kehrgebiet. Seine Gewerbeberechtigung war aber auf sein eigenes Kehrgebiet beschränkt. Trotzdem wechselten 42 Kunden zu ihm.

Für den Kläger war die Sache wirtschaftlich klar: verlorene Aufträge, verlorener Umsatz, verlorene Kundenbindung. Er klagte auf Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung nach dem UWG. Das Argument: Wer außerhalb des gesetzlich zugewiesenen Gebiets wirbt und Leistungen anbietet, verstößt gegen die Gewerbeordnung und verschafft sich damit einen unlauteren Wettbewerbsvorteil.

Die Vorinstanzen folgten dieser Linie. Doch beim Obersten Gerichtshof wurde aus dem vermeintlich einfachen Wettbewerbsfall eine europarechtliche Grundsatzfrage. Der OGH legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Dienstleistungsrichtlinie vor und setzte das Verfahren aus. Maßgeblich ist der Vorlagebeschluss des OGH vom 23.4.2024, 4 Ob 233/23h.

Der eigentliche Sprengsatz: Wenn die Verwaltungsregel fällt, fällt oft auch der UWG-Anspruch

Der Kläger stützte seinen Wettbewerbsanspruch auf einen Verstoß gegen die gewerberechtliche Gebietsbindung. Das ist im Lauterkeitsrecht ein vertrauter Hebel: Wer Marktverhaltensregeln verletzt, kann unter Umständen auch nach dem UWG belangt werden.

Genau dieser Hebel wird aber unsicher, wenn die zugrunde liegende nationale Regel mit EU-Recht kollidiert. Ist die Gebietsbeschränkung unionsrechtswidrig oder zumindest unionsrechtlich zweifelhaft, dann steht auch der wettbewerbsrechtliche Vorwurf auf wackeligen Beinen. Mit anderen Worten: Kein tragfähiger Gebietsschutz, kein sicherer UWG-Angriff wegen „Gebietsverletzung“.

Das ist der wirtschaftlich interessante Punkt. Wer sein Geschäftsmodell auf gesetzlich gesicherte Bezirke, lokale Exklusivität oder behördlich flankierte Kundenzuteilung stützt, verteidigt oft nicht nur Marktanteile, sondern eine ganze Preisstruktur. Wenn dieser Schutz fällt, beginnt offener Leistungs- und Preiswettbewerb.

Warum die EU-Dienstleistungsrichtlinie hier plötzlich wichtiger ist als die Gewerbeordnung

Der OGH zweifelt nicht am Brandschutz als öffentlichem Interesse. Er zweifelt an etwas anderem: ob die österreichische Lösung wirklich verhältnismäßig ist.

Art 10 Abs 4 der Dienstleistungsrichtlinie verlangt grundsätzlich, dass eine Genehmigung dem Dienstleister die Ausübung im gesamten Hoheitsgebiet ermöglicht. Räumliche Beschränkungen brauchen daher eine besondere Rechtfertigung.

Art 15 Abs 2 lit a in Verbindung mit Abs 3 der Richtlinie erlaubt territoriale Beschränkungen nur dann, wenn sie nicht diskriminierend sind, einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses dienen und nicht über das hinausgehen, was zur Zielerreichung nötig ist. Juristisch entscheidet hier also nicht bloß das Ziel, sondern die Frage nach dem mildesten Mittel.

Genau dort setzt der OGH an. Ja, Sicherheit und Brandschutz sind legitime Ziele. Aber braucht es dafür wirklich einen flächendeckenden Gebietsschutz auch für privatwirtschaftliche Kehr- und Prüfdienstleistungen gegen Entgelt? Oder würde ein System reichen, das nur die hoheitlichen Aufgaben territorial bindet und den Rest dem Wettbewerb öffnet?

Nicht alles am Rauchfangkehrer ist „hoheitlich“

Ein zentrales Problem ist die Mischform der Tätigkeit. Rauchfangkehrer übernehmen teils Aufgaben mit öffentlichem Einschlag, etwa im Bereich der Feuerpolizei oder behördlich geprägter Kontrollen. Daneben erbringen sie aber auch klassische entgeltliche Dienstleistungen am Markt.

Die Dienstleistungsrichtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass eine gesamte Berufsgruppe aus dem Anwendungsbereich herausfällt, nur weil einzelne Aufgaben hoheitlich sind.

Der OGH fragt den EuGH daher ausdrücklich: Fällt die gesamte Tätigkeit eines Rauchfangkehrers aus der Richtlinie, nur weil es auch hoheitliche Elemente gibt? Wenn die Antwort Nein lautet, folgt die zweite Frage: Ist die territoriale Beschränkung für die nicht-hoheitlichen Leistungen unionsrechtlich haltbar?

Der Verweis auf Deutschland zeigt, worauf der OGH hinauswill. Dort gibt es Modelle, bei denen ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestimmte hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, während andere Leistungen im Wettbewerb erbracht werden können. Genau solche Alternativen nähren die Zweifel an der österreichischen Totalbindung an ein Kehrgebiet.

Was das für Unternehmer außerhalb der Rauchfangkehrer-Branche bedeutet

Die Vorlage betrifft nicht nur Kehrgebiete. Sie ist für viele Geschäftsmodelle relevant, in denen sich staatliche Regulierung, Sicherheitsthemen und Marktleistungen überschneiden.

  • Wenn Ihr Unternehmen technische Prüfungen, Messungen oder Kontrollen anbietet, die teils regulatorisch geprägt und teils frei am Markt erbracht werden, sollten Sie territoriale Beschränkungen nicht vorschnell als unangreifbar ansehen.
  • Wenn Sie Mitbewerber wegen Verstoßes gegen eine behördliche Gebietsordnung nach dem UWG bekämpfen wollen, muss zuerst geklärt werden, ob diese Gebietsordnung unionsrechtlich trägt.
  • Wenn Ihr Umsatz auf exklusiven Bezirken oder lokal geschützten Kundenstrukturen beruht, sollten Sie Szenarien für eine Marktöffnung vorbereiten.
  • Wenn Sie Expansion in angrenzende Regionen planen, stellt sich die Frage, ob Ihre Bewilligung tatsächlich nur formal beschränkt ist oder ob die Beschränkung materiell verteidigt werden kann.

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