Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abgasskandal vor dem falschen Gericht? Warum nicht die Lieferkette, sondern die Anspruchsgrundlage entscheidet

Startseite  •  Aktuelles  •  06.08.2026

Ein Auto wird in Wien gekauft, der Hersteller sitzt in Deutschland, die Werbung kommt aus dem Konzern — und am Ende dreht sich alles nicht zuerst um den Motor, sondern um die Frage: Welches Gericht ist überhaupt zuständig?

Genau an dieser Stelle passieren in der Praxis teure Fehlannahmen. Viele Unternehmen gehen davon aus, dass ein Streit automatisch vor das Handelsgericht gehört, sobald ein Hersteller, ein Händler oder eine unternehmerische Vertriebskette im Spiel ist. Der Oberste Gerichtshof hat hier eine klare Linie gezogen: Nicht die bloße wirtschaftliche Verflechtung entscheidet, sondern die rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs.

Die Ausgangslage: gekauft beim Händler, geklagt wird aber der Hersteller

Eine Käuferin in Wien verlangte die Rückgabe ihres dieselbetriebenen Fahrzeugs und die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsentgelts. Ihr Vorwurf: Das Fahrzeug sei mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen; Abgas- und Verbrauchswerte seien entgegen den Herstellerangaben manipuliert worden.

Bemerkenswert war nicht nur der technische Vorwurf, sondern die Prozessstrategie. Die Käuferin hatte das Fahrzeug nicht direkt beim Hersteller gekauft, sondern beim örtlichen Händler. Geklagt wurde trotzdem nicht der Verkäufer, sondern der deutsche Hersteller. Die Anspruchsgrundlage war keine Gewährleistung aus dem Kaufvertrag, sondern arglistige Irreführung durch Prospekte und Werbematerialien.

Damit war wirtschaftlich ein klassisches Vertriebsszenario auf dem Tisch: Hersteller, Händler und Endkundin sind über dieselbe Produktvermarktung verbunden, rechtlich aber nicht über denselben Vertrag.

Der Knackpunkt: Unternehmensbezug allein reicht nicht

Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage zunächst ab. Die Begründung: Es handle sich um eine handelsgerichtliche Streitigkeit, also nicht um ein Verfahren, das beim angerufenen ordentlichen Zivilgericht richtig sei.

Der OGH sah das anders. Mit Beschluss vom 19.03.2019 zu 4 Ob 20/19v stellte er klar, dass ein deliktischer Schadenersatzanspruch wegen arglistiger Irreführung durch den Hersteller nicht automatisch eine unternehmensbezogene Handelsstreitigkeit ist.

Das klingt technisch, ist aber für die Praxis entscheidend. Ein Anspruch gehört nicht schon deshalb vor das Handelsgericht, weil der Sachverhalt aus einem geschäftlichen Umfeld stammt oder weil mehrere Unternehmen in der Absatzkette beteiligt sind. Entscheidend ist vielmehr, ob der geltend gemachte Anspruch rechtlich aus dem unternehmerischen Geschäft selbst abgeleitet wird.

Was der OGH wirklich gesagt hat

Der OGH unterschied sauber zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen.

Vertragliche Ansprüche entstehen aus einem Vertrag oder aus vertraglich geprägten Pflichtenkreisen. Das kann etwa ein Kaufvertrag, ein Garantieversprechen oder auch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sein. In solchen Konstellationen ist der Bezug zum unternehmerischen Geschäft rechtlich eingebaut.

Deliktische Ansprüche entstehen dagegen unmittelbar aus dem Gesetz. Hier stützte die Klägerin ihren Anspruch auf arglistige Irreführung nach allgemeinem Zivilrecht, also auf eine gesetzliche Haftung und nicht auf Pflichten aus einem Vertrag zwischen Hersteller und Käuferin.

Genau deshalb verneinte der OGH die handelsgerichtliche Zuständigkeit. Die Anspruchsgrundlage kam nicht aus einem Unternehmensgeschäft zwischen den Parteien, sondern aus dem Gesetz. Das Verfahren musste daher beim Erstgericht im ordentlichen Zivilverfahren weitergeführt werden.

Warum diese Unterscheidung für Vertriebsverträge wichtiger ist als viele glauben

Für Hersteller, Importeure, Vertragshändler und Franchisesysteme liegt die eigentliche Brisanz nicht im Dieselthema selbst. Sie liegt in der prozessualen Weichenstellung.

Ob ein Anspruch vertraglich oder deliktisch eingeordnet wird, beeinflusst den Verfahrensweg, die Zuständigkeit und oft auch die taktische Ausgangslage. Wer nur auf die tatsächliche Vertriebsstruktur schaut — Hersteller liefert an Händler, Händler verkauft an Kunden — übersieht, dass die Gerichte auf etwas anderes schauen: auf die juristische Herleitung des Anspruchs.

Fehlt dem Endkunden eine direkte vertragliche Anknüpfung zum Hersteller, landet der Fall schneller im Deliktsrecht. Und das kann die Zuständigkeitsfrage komplett verändern.

Diese Vorschriften stehen im Hintergrund

§ 1295 ABGB ist die allgemeine Grundnorm des Schadenersatzrechts; er regelt, dass rechtswidrig und schuldhaft zugefügte Schäden ersetzt werden müssen. Wer behauptet, durch irreführende Angaben zum Vertragsabschluss verleitet worden zu sein, stützt sich oft auf diesen deliktischen Rahmen.

Das ABGB kennt daneben Irrtums- und Schadenersatzansprüche wegen Täuschung; rechtlich geht es dabei nicht um einen Vertriebsvertrag zwischen Hersteller und Endkunde, wenn ein solcher Vertrag gar nicht besteht, sondern um gesetzliche Haftung wegen unrichtiger oder täuschender Informationen.

Das UGB ist für Handelsstreitigkeiten relevant, weil dort der unternehmensbezogene Charakter eines Geschäfts eine zentrale Rolle spielt. Maßgeblich ist aber nicht bloß, ob ein Unternehmer beteiligt ist, sondern ob der konkrete Anspruch aus dem Unternehmensgeschäft selbst stammt.

Produkthaftungsregeln helfen in solchen Fällen nicht automatisch weiter. Sie betreffen andere Schadensarten und andere Voraussetzungen. Reine Vermögensschäden oder Rückabwicklungsfragen wegen irreführender Produktdarstellung fallen oft nicht deckungsgleich darunter.

Vier Situationen, in denen die Entscheidung für Ihr Unternehmen sofort relevant wird

Wenn Sie als Hersteller mit Händlern oder Vertragshändlern arbeiten und Ihre Werbung zentral steuern, stellt sich bei jeder Beanstandung die Frage, wer am Ende aus welchem Rechtsgrund belangt wird. Prospekte, Websites, Testangaben und Verbrauchswerte sind nicht bloß Marketing, sondern potenzielle Haftungsauslöser.

Wenn Sie als Händler Produkte eines ausländischen Herstellers vertreiben, kann ein Endkunde den Hersteller direkt angreifen, obwohl Sie Verkäufer sind. Dann geht es schnell um Rückgriffsansprüche, Verfahrenskoordination und Beweissicherung zwischen mehreren Beteiligten in verschiedenen Staaten.

Wenn Ihr Vertriebsvertrag Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln enthält, sollten Sie prüfen, wen diese Klauseln überhaupt binden. Zwischen Hersteller und Händler wirken sie häufig, gegenüber Endkunden aber oft gerade nicht. Dann entstehen Parallelverfahren mit unterschiedlichen Foren.

Wenn Versicherer nur klassische Produkthaftpflicht decken, aber reine Vermögensschäden, Werbeirreführung oder Rückabwicklungskosten ausklammern, entsteht ein Deckungsloch. Gerade bei Serienfällen kann das wirtschaftlich gravierender sein als der ursprüngliche Produktmangel.

Wo Unternehmen den Prozessweg aktiv beeinflussen können

Der überraschende Punkt an der OGH-Linie ist: Nicht die bloße Geschäftsabhängigkeit prägt den späteren Gerichtsweg, sondern die Vertragsgestaltung.

Wer möchte, dass Ansprüche näher an den Herstellervertrag angebunden sind, muss das rechtlich sauber strukturieren. Denkbar sind etwa ausdrückliche Garantien, Drittbegünstigungen, klar geregelte Direktansprüche oder abgestimmte Reklamations- und Rückrufmechanismen. Ohne solche Anknüpfungspunkte bleibt der Endkunde oft auf deliktische Anspruchsmodelle verwiesen.

Ebenso wichtig sind Freistellungsregelungen zwischen Hersteller und Händler. Wenn Werbeaussagen zentral vorgegeben werden, sollte geregelt sein, wer bei Kundenklagen, Rückrufen, Gutachterkosten und Prozesskosten letztlich wirtschaftlich einsteht.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Hersteller, Importeure, Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer in allen Fragen des Vertriebs- und Handelsrechts – von der Vertragsgestaltung über Provisions- und Ausgleichsstreitigkeiten nach § 24 HVertrG bis zu Wettbewerbsverboten und kartellrechtlichen Vertriebsfragen.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in Vertriebs- und Handelsrechtssachen vertreten und Vertriebsstreitigkeiten vor österreichischen Wirtschaftsgerichten abgewickelt – sowohl auf Hersteller- als auch auf Vertreter-/Händler-Seite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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